{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-24_4_StR_662_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-24","aktenzeichen":"4 StR 662/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n- - BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR_662/96\n\nvom\n\n24. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hüseyin nf aus SEND \\ GE,\ngeboren am EEEEB1961 in FEMEEEE (Türkei),\n\n2. Abdullan x ED zus SEE, geboren am\nGE 1970 in sg (Türkei),\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\nEI\nDI\n\nn\n>\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 8 in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EEE und\n— |\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n6\n\nI\nw\n!\nGr .\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Limburg an der\nLahn vom 2. Juli 1996 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ngp wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte\nund mit Landfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr, den Angeklagten Fo wesen Nötigung in Tateinheit\nmit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruch, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt und gegen ihn Maßregeln nach SS 69,\n69 a StGB angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen\n\nhat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit ihrer gegen dieses Urteil zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die\nVerletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin hat die\nRevision wirksam auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW 1983, 1624). Sie\nist der Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der verhängten Strafen (§ 56 Abs. 3\n\nStcB).\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der\n\nStaatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen beteiligten sich die Angeklagten im März 1994 an einer Protestaktion kurdischer\nLandsleute, die zur völligen Blockierung des Verkehrs auf\nder Bundesautobahn A 45 für die Dauer von mindestens 45 Minuten führte. Der Angeklagte und drei seiner\nLandsleute stellten ihre Kraftfahrzeuge mitten auf der Lemptalbrücke ab, so daß den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern\n‘jegliche Durchfahrtmöglichkeit versperrt wurde. Der Fahrer\neines Schwertransporters, der schwere Eisenträger geladen\nhatte, mußte sein Fahrzeug aus einer Geschwindigkeit von\n80 km/h stark abbremsen, um nicht aufzufahren. Es bildete\nsich eine Fahrzeugschlange, in der auch der Angeklagte Now\nsein Fahrzeug abstellte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloß er sich, seine Landsleute dabei zu unterstützen, den\nVerkehr auf der Autobahn völlig lahmzulegen. Er ging zu der\nvor dem Schwertransporter stehenden Gruppe von Männern,\nFrauen und Kindern, um den Fahrer des Schwertransporters\nendgültig an einer Weiterfahrt zu hindern. Als sich im Verlauf der Auseinandersetzungen mit dem Fahrer des Transporters einer der Blockierer selbst mit Benzin übergoß, einigten sich die Angeklagten, sich ebenfalls mit Benzin zu übergießen. Der Angeklagte N übergoß den Angeklagten Kg\n@B und dann sich selbst mit Benzin, \"wobei zumindest der\nAngeklagte 00] und weitere umherstehende Personen\nzeitweise Feuerzeuge in die Luft hielten, um auf diese Weise\ndie Möglichkeit der Entzündung für den Fall anzudeuten, daß\ndie Polizei einzugreifen beabsichtigte.\" Als der Fahrer eines Möbeltransporters versuchte, über den Seitenstreifen an\n\nden die Fahrbahn blockierenden Fahrzeugen vorbeizufahren,\nübergossen sich die Angeklagten wiederum mit Benzin. Der Angeklagte KEEEEp schwang den Kanister so, daß Benzin in\nRichtung der Polizeibeamten spritzte und Anorak und Diensthose eines der Beamten teilweise durchtränkt wurden. Dies\n\nführte zu einer starken Reizung der Augen des Beamten und zu\n\nanhaltenden Kopfschmerzen.\n\n2. Die Aussetzung der Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung hält\n\nrechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Das Landgericht hat nach einer umfassenden Gesamtabwägung rechtsfehlerfrei für beide Angeklagte eine günstige\nSozialprognose gestellt und hinsichtlich des Angeklagten K®&\nWEB das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56\nAbs. 2 StGB insbesondere deswegen bejaht, weil in seiner mit\nerheblicher Eigengefährdung verbundenen Tat die Einschätzung\nder Ausweglosigkeit der Lage seiner Landsleute als Motivation für sein eigenes strafbares Verhalten deutlich werde.\n\nb) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete nicht die\nVollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen, im Anschluß\nan seine Erwägungen zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1\n\nund 2 StGB ausgeführt:\n\n\"während aus den vorstehenden Gesichtspunkten etwaige\nin der Person des Angeklagten liegende Gründe, die beispielsweise in einer besonderen verbrecherischen Intensität oder einer ausgesprochenen hartnäckigen rechtsbrecherischen Einstellung zu sehen sein könnten, die\nVersagung der Strafaussetzung im konkreten Fall nicht\n\ngebieten, besteht dafür auch unter dem Gesichtspunkt\nder Auswirkungen der Tat auf die Bevölkerung kein unabweisbares Bedürfnis. Trotz der gewollten Öffentlichkeitswirkung, welche die Angeklagten mit der Blockade\nder Autobahn verfolgten, wird das Vertrauen in die\nRechtsordnung und die Verbindlichkeit der geltenden Regeln durch die Strafaussetzung nicht gefährdet oder gar\nerschüttert. Zumindest die erlittene Untersuchungshaft\nals unmittelbar der Straftat folgende einschneidende\nReaktion des Staates erscheint geeignet, ausreichend\neine an die nunmehr gewährte Strafaussetzung anknüpfenden Einstellung von Teilen der Bevölkerung entgegenzuwirken, bei politisch motivierten Straftaten werde der\nBestand der Rechtsordnung von den Strafverfolgungsbehörden nicht mit dem gebotenen Ernst verteidigt.\"\n\nDiese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden.\n\nStrafaussetzung zur Bewährung kann vielmehr nach § 56\nAbs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf\nschwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und\ndadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24,\n40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15). Generalpräventive Erwägungen dürfen demgemäß nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen unter diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit auszuschließen, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.\nErforderlich ist vielmehr stets eine dem Einzelfall gerecht\nwerdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB S 56 Abs. 3 Verteidigung 5, 6 und 16).\n\nDiesen Anforderungen werden die Ausführungen des Land- -\ngerichts zu § 56 Abs. 3 StGB gerecht. Sie knüpfen ersichtlich an die bei der Bemessung der Freiheitsstrafen und der\nErörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB\nvorgenommene Würdigung von Tat und Täter an und belegen, daß\ndas Landgericht auch die in diesem Zusammenhang zu Lasten\nder Angeklagten gewerteten Umstände in die für die Entscheidung nach S§ 56 Abs. 3 StGB gebotene Abwägung einbezogen hat.\nBei der Bemessung der Freiheitsstrafen hat es zu Lasten beider Angeklagter die Gefährdung ihrer Landsleute, der \"ihren\nDienst versehenden Polizeibeamten\" und der Sachwerte im Bereich der Brücke durch das Ausgießen von Benzin sowie zu Lasten des Angeklagten FEED dessen besondere Aggressivität und die Gefährdung von Kindern durch die Tat berücksichtigt. Diesen einer Strafaussetzung zur Bewährung möglicherweise entgegenstehenden Umständen, hat das Landgericht aber\neine Vielzahl von für die Angeklagten sprechenden Gründen\ngegenübergestellt, u.a.: das Fehlen von Vorstrafen, das\nTeilgeständnis des Angeklagten FB und das Geständnis\ndes Angeklagten Nggw, die besondere Situation in der Gruppe\nder demonstrierenden kurdischen Volksangehörigen, die von\nden Angeklagten für das kurdische Volk als ausweglos empfundene Lage in der Türkei und den Umstand, daß sich die Angeklagten durch Übergießen mit Benzin in erster Linie selbst\n\ngefährdet haben.\n\nAngesichts dieser umfassenden Würdigung auch der Art\nder Tat, ihrer Ausführung und Auswirkungen bedurfte es einer\nnochmaligen Erörterung dieser Umstände nicht. Vielmehr\nreicht es aus, daß das Landgericht unter Bezugnahme auf die\nim Rahmen der Strafzumessung vorgenommenen Gesamtwürdigungen\n\nvon Tat und Täter die für die Gewährung der Strafaussetzung\nwesentlichen Gesichtspunkte genannt und deutlich gemacht\nhat, daß es der von den Angeklagten in dieser Sache in der\nZeit vom 23. März 1994 (KB) bzw. 27. April 1994 (ng\naM >is zum 21. Oktober 1994 erlittenen Untersuchungshaft\nentscheidende Bedeutung zugemessen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht der Zweck der Untersuchungshaft, die Verfahrenssicherung, dem nicht entgegen.\nNach der Rechtsprechung ist vielmehr die in der Sache erlittene Untersuchungshaft bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 3\nStGB stets zu berücksichtigen (BGHR § 56 Abs. 3 Verteidigung\n7 m.w.N.; BGH NStZ 1991, 581).\n\nSoweit die Beschwerdeführerin eine andere Wertung der\nfür die Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB maßgeblichen Umstände anstrebt, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht\ngehört werden. Das Ergebnis der rechtsfehlerfreien Würdigung\n\ndes Tatrichters hat der Senat hinzunehmen (vgl. BGH wistra\n1994, 193).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Richterin am BGH\nSolin-Stojanovic ist\nwegen Urlaubs verhindert,\nihre Unterschrift beizufügen.\n\nMeyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/4-str-662-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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