{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-24_4_StR_269_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-24","aktenzeichen":"4 StR 269/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 269/96 vom\n\n24. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSleiman E1laus EEMEB, geboren arı EHHEEEEEES\n1960 in Pl (Libanon),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April\n1997 beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten vom\n1. Februar 1997 auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand und auf Nachholung\n\ndes rechtlichen Gehörs werden verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Einziehung seines\nPkw’s angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom 18. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem\nSchreiben vom 1. Februar 1997, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 23. April 1997, begehrt der Angeklagte\n„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Er trägt vor, er\nhabe kein rechtliches Gehör erhalten, da ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vor der Entscheidung des Se-\n\nnats nicht übersandt worden sei.\n\nDie beantragte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“\nkommt nicht in Betracht. Durch den Beschluß des Senats vom\n18. Juni 1996 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten\nrechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand ist nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs nach Eintritt der Rechtskraft der Sachent-\n\n> Ds\nWW\n\nscheidung nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; 23, 102). Im\nübrigen handelt es sich bei der Äußerungsfrist des $S 349\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO auch nicht um eine Frist im Sinne des\n\n§ 44 StPO.\n\nEin Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs geboten wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat hat in\nseinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört\nworden ist. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war\ndem Verteidiger des Angeklagten, der die Revision eingelegt\nund mit der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründet\nhatte, zugestellt worden. Damit ist dem Gebot des rechtlichen Gehörs genügt, eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO S 33 a\nSatz 1 Anhörung 1 m.w.N.). Daß der Verteidiger keine weitere, ausführlichere Revisionsbegründung eingereicht hatte,\n\nberührt das Recht\n\ndes Angeklagten auf rechtliches Gehör nicht, zumal der Senat auf die allgemeine Sachrüge hin eine umfassende materi-\n\nell-rechtliche Prüfung des Urteils vorgenommen hat.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nAthing Richterin am BGH\nSolin-Stojanovic ist\nwegen Urlaubs an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nMeyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/4-str-269-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/4-str-269-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.442180+00:00"}}