{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-24_4_StR_23_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-24","aktenzeichen":"4 StR 23/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GVG $S 186\n\nIst in der Hauptverhandlung eine unmittelbare mündliche\n\nVerständigung mit einem schwer hörgeschädigten und geistig\nretardierten Zeugen nicht möglich, so kann das Gericht eine\ndem Behinderten vertraute Person als Hilfsperson hinzuziehen; ob diese entsprechend einem Dolmetscher zu verpflich-\n\nten ist, steht im Ermessen des Gerichts.","text_plain":"nachschlagewerk: ja)\nBGHSt : ja) nur zu I 3\nVeröffentlichung: ja)\n\nstpo 1975 § 69\nGVG $S 186\n\nIst in der Hauptverhandlung eine unmittelbare mündliche\n\nVerständigung mit einem schwer hörgeschädigten und geistig\nretardierten Zeugen nicht möglich, so kann das Gericht eine\ndem Behinderten vertraute Person als Hilfsperson hinzuziehen; ob diese entsprechend einem Dolmetscher zu verpflich-\n\nten ist, steht im Ermessen des Gerichts.\n\nBGH, Urteil vom 24. April 1997 - 4 StR 23/97 - LG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF “\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 23/97\n\nvom\n\n24. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNikola) WO aus KEEEEE, geboren am MED\n\n1970 in AED (Kasachstan),\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\nDr. Ernemann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEER EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gu\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n10. September 1996 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nneun Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\nseiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt. Von seinem Rechtsmittelangriff hat er - in zulässiger Weise (BGHSt 38, 362) -\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB ausgenommen. Das Rechtsnmit-\n\ntel hat keinen Erfolg.\nI. Verfahrensrügen:\n\nl. Soweit der Angeklagte rügt, er sei von den beiden\nrichterlichen Vernehmungen des Zeugen Alexander WED aıı\n15. und 24. August 1995 entgegen § 168 c Abs. 2, 5 Satz 1\nStPO nicht benachrichtigt worden, folgt aus dem Verfahrensverstoß im vorliegenden Fall kein Verbot der Verwertung der\n\nAussage des über den Inhalt der Angaben des Zeugen We\nvernommenen Ermittlungsrichters, denn vom Angeklagten und\nseinem Verteidiger wurde in der Hauptverhandlung - wie die\nRevision selbst vorträgt - ein Widerspruch gegen die Verwertung der Aussage nicht erhoben (vgl. BGHSt 26, 332, 334/335;\nBGH NStZ 1987, 132, 133 und Urteil vom 19. März 1996 - 1 StR\n497/95 [insoweit in BGHSt 42, 86 nicht abgedruckt]; Wache in\nKK/StPO 3. Aufl. § 168 c Rdn. 22 m.w.N.).\n\n2. Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, bei\nden Vernehmungen sei § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht beachtet\nworden, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Protokolle vom 15.\nund 24. August 1995 als solche wurden nicht unmittelbar verwertet. Aber auch ihre mittelbare Einführung in die Hauptverhandlung durch die Vernehmung des Ermittlungsrichters begegnet keinen rechtlichen Bedenken:\n\nNach dem Inhalt der von der Revision mitgeteilten beiden richterlichen Vernehmungsprotokolle hat der - unter Zuziehung einer Dolmetscherin vernommene - Zeuge von sich aus\nzur Sache berichtet. Unklarheiten wurden durch Zwischenfragen und Vorhalte der Richters beseitigt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH bei Dallinger MDR\n1966, 25; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 69 Rdn. 7\nm.w.N.). Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich unbedenklich, daß der Ermittlungsrichter dem Zeugen bei\nseiner ergänzenden Vernehmung am 24. August 1995 zunächst\ndie richterliche Vernehmung vom 15. August 1995 Wort für\nWort übersetzen und sich vom Zeugen deren Richtigkeit bestä-\n\ntigen ließ.\n\n3. Auch die Rüge, das Landgericht habe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, als es die Schwester der Zeugin\nTatjana PO dazu heranzog, bei der Vernehmung der Zeugin mitzuwirken, greift nicht durch.\n\na) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\naa) Nach den Urteilsfeststellungen versetzte sich der\nAngeklagte vorsätzlich durch alkoholische Getränke in einen\nRausch. Bei möglicherweise aufgehobener Steuerungsfähigkeit\n(s 20 StGB) beging er sodann zum Nachteil der Tatjana P@-\nWEB eine sexuelle Nötigung.\n\nDer Angeklagte hat bestritten, die ihm vorgeworfene Tat\nbegangen zu haben. Die Strafkammer sieht ihn aufgrund der\nAussagen des Tatzeugen Alexander WB - eines Neffen des\nAngeklagten - beim Ermittlungsrichter, der Angaben der Tatjana PB und des Ergebnisses der kurz nach der Tat bei\nihr erfolgten ärztlichen Untersuchung, bei der im Scheidenvorhof ein frischer, mit Blut bedeckter Hautriß festgestellt\nworden war, als der Tat überführt an.\n\nbb) Das Tatopfer Tatjana PD ist schwer hörgeschädigt, geistig retardiert und nicht in der Lage, Fragen,\ninsbesondere, wenn sie abstrakte Begriffe zum Gegenstand haben, zu erfassen und Sexualvorgänge zu benennen und zu beschreiben. Eine Verständigung konnte mangels entsprechender\nDeutschkenntnisse der Zeugin nur mit Hilfe einer Dolmetscherin durchgeführt werden. In der Hauptverhandlung war die\nZeugin - bei Ausschluß der Öffentlichkeit - \"damit einverstanden\", daß zu ihrer \"Unterstützung im Rahmen ihrer Zeu-\n\ngenvernehmung\" ihre Schwester Nadja zugegen war. Dagegen erhoben die Prozeßbeteiligten keine Einwände. Tatjana PB-\n& sagte dann \"unter Mitwirkung der Dolmetscherin zur Sache\naus\". Im Sitzungsprotokoll ist hierzu weiter ausgeführt:\n\n\"Da eine Verständigung, insbesondere ein entsprechendes Antworten auf die Fragen des Vorsitzenden, nicht möglich war,\nwurde die im Zuhörerraum anwesende Schwester der Zeugin,\nFrau Nadja PD, zu der Vernehmung hinzugebeten, um nun\nmit ihrer Hilfe eine Verständigung, insbesondere ein sinnvolles Antworten auf die gestellten Fragen zu ermöglichen.\nSeitens der Prozeßbeteiligten wurden keine Erklärungen abge-\n\ngeben. Die Schwester der Zeugin, Frau Nadja Piip, kam\nhervor und nahm neben der Zeugin Platz. Die Zeugin Tatjana\nPO sagte weiter zur Sache aus; die Schwester der Zeugin wirkte 'hilfestellend’ bei der Verständigung mit. Die\nDolmetscherin ... war jedoch weiterhin als \"eigentliche\nÜbersetzerin’ tätig. ...\"\n\nb) Die Revision macht geltend, die \"Hilfestellung\" der\nNadja PB sei unzulässig gewesen, denn die Strafprozeßordnung sehe eine \"Gemeinschaftsaussage\" zweier Personen\nnicht vor. Zumindest habe Nadja PÜEEEEEED wie eine Dolmetscherin behandelt und vereidigt werden müssen. Denkbar sei\nauch, daß die \"Hilfestellung\" selbst als \"Zeugenaussage,\nmöglicherweise als Zeugnis vom Hörensagen\" zu qualifizieren\nsei und es deshalb einer Zeugenbelehrung (§ 57 StPO), insbesondere aber einer Entscheidung über die Vereidigung (s 59\nStPO) der Nadja Pfafenrot bedurft hätte. Dies alles habe das\nLandgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt; ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler lasse sich nicht\n\nausschließen.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verfahrensweise der Strafkammer aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden.\n\naa) Allerdings vermag der Senat der Ansicht des Generalbundesanwalts, die Heranziehung der Schwester der Zeugin\nTatjana PD sei nach s 406 f Abs. 3 StPO gerechtfertigt gewesen, nicht zu folgen: Es ging hier nicht um die\n\"psychologische Betreuung\" der Geschädigten auf deren Antrag\n(vgl. BTDrucks. 10/5305 S. 19; Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO 42. Aufl. S 406 f Rdn. 4), sondern um die von Amts wegen veranlaßte \"Vermittlung\" ihrer Aussage über die Dolmetscherin an das Gericht und die Verfahrensbeteiligten. Hierfür bietet § 406 f Abs. 3 StPO keine Rechtsgrundlage.\n\nbb) Die Zuziehung von Nadja PD. .r notwendig,\nweil dem Gericht und den Prozeßbeteiligten - einschließlich\nder Dolmetscherin - eine Verständigung mit Tatjana PD\n- wie die Revision selbst vorträgt - \"nur über die Schwester\n\nNadja PB möglich war\".\n\ncc) Die Einschaltung der Schwester der Zeugin war auch\nrechtlich zulässig; denn es ist Aufgabe des Gerichts, einen\nZeugen bei der wahrheitsgemäßen und vollständigen Wiedergabe\nseines Wissens in geeigneter Weise zu unterstützen (RGSt 35,\n5, 7; Dahs aaO § 69 Rdn. 9). Soweit in der Verhandlung eine\nunmittelbare mündliche Verständigung mit dem Zeugen nicht\nmöglich ist, muß der Vorsitzende - bei Beanstandung seiner\nAnordnung das Gericht (§ 238 Abs. 2 StPO) - nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden, welche Maßnahmen zur sachgemäßen Verständigung zu ergreifen sind (vgl. RGSt 15, 172,\n\n173; 33, 181/182; RG Recht 1910 Nr. 4224; OLG Freiburg JZ\n1951, 23; Kissel, GVG 2. Aufl. § 186 Rdn. 7). Dies geschieht\nbei einer tauben oder stummen Person regelmäßig durch Zuziehung eines Dolmetschers (vgl. § 186 GVG; RiStBV Nr. 21\n\nAbs. 2). Die Verständigung kann in Fällen einer Behinderung\nwie hier aber auch durch Heranziehung einer dem oder der Behinderten vertrauten Person vorgenommen werden (vgl. BGH LM\nNr. 1 zu § 186 GVG = JZ 1952, 730; Kissel aaO § 186 Rdn. 9;\nSchäfer/Wickern in Löwe/Rosenberg, GVG 24. Aufl. [1996]\n\nS 186 Rdn. 3).\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Sachaufklärungspflicht\n(s 244 Abs. 2 StPO) muß sogar vom Gericht eine derartige\n\nMaßnahme ergriffen werden.\n\ndd) Welche Stellung eine solche aus Gründen der gerichtlichen Aufklärungspflicht beigezogene Person einnimmt,\nist im Verfahrensrecht nicht geregelt (vgl. RGSt 33, 181,\n182), wenn auch bereits bei den Beratungen zu § 152 (dem\nspäteren § 188 und jetzigen § 186) GVG - neben der Heranziehung von Dolmetschern - die Statthaftigkeit der \"Zuziehung\nzur Verständigung geeigneter Mittelspersonen\" bejaht wurde\n(Hahn, Die gesammten Materialien zu dem GVG 2. Aufl. [1883]\n1. Abt. S. 351). Eine solche Person hat im Zeitpunkt ihres\nTätigwerdens (der \"Hilfestellung\") selbst keine Zeugenstellung inne, weil sie lediglich aus Gründen der Sachaufklärung\nbei der Vernehmung eines Zeugen mitwirkt (vgl. BGH NJW 1960,\n2156; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß\n5. Aufl. S. 171; für den Dolmetscher vgl. Kleinknecht/Meyer-\n\nir\n- 9.\n\nGoßner aaO § 185 GVG Rdn. 7: \"Beteiligter eigener Art\"). In\nihrer Funktion, Fragen und Antworten zu vermitteln, ist ihre\nStellung vielmehr der eines Dolmetschers ähnlich.\n\nee) Allerdings haben Dolmetscher einen Eid dahin zu\nleisten, daß sie treu und gewissenhaft übertragen werden\n($s 189 Abs. 1 Satz 1 GVG). Diese Regelung kann jedoch nicht\nohne weiteres auf eine Person mit einer dolmetscherähnlichen\nFunktion angewendet werden. Zwar kann es geboten sein, diese\nPerson entsprechend dem Dolmetschereid zu verpflichten, um\neine Garantie für die Zuverlässigkeit der Übertragung oder\nAuskunft zu gewinnen (vgl. RGSt 33, 181, 182; Schäfer/wWikkern aa0); insbesondere wird eine Vereidigung dann erforderlich sein, wenn insoweit Bedenken bestehen. Im übrigen steht\ndem Tatrichter aber auch hier ein Ermessen zu, das vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen ist, ob es fehlerhaft\nausgeübt wurde (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner aa0 § 337\n\nRdn. 16).\n\nff) Ein solcher Ermessensfehler ist im vorliegenden\nFall nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch\nnicht behauptet. Ebenso ist ein Aufklärungsmangel weder gerügt worden noch ist er ersichtlich. Alle Prozeßbeteiligten\nwaren vielmehr mit der Vorgehensweise des Gerichts einverstanden und haben gegen die in der beschriebenen Weise\ndurchgeführte Vernehmung der Zeugin Tatjana PBkeine\nEinwände erhoben. Auch die Beweislage drängte den Tatrichter\nnicht dazu, die Zuverlässigkeit der Schwester des Tatopfers\nund deren \"Hilfestellung\" bei der Sachaufklärung, die sich\nim wesentlichen darauf beschränkte, der Zeugin Tatjana P@®-\nWGEEEB die an sie gerichteten Fragen zu erklären (UA 15),\n\n- 10 -\n\nmit einem Eid abzusichern oder Nadja PB - nach anschluß der Vernehmung ihrer Schwester - selbst als Zeugin zu\nden Angaben der Tatjana PO zu vernehmen; denn die\nAussage der Geschädigten wurde sowohl durch die Bekundungen\neines Tatzeugen als auch durch Tatspuren gestützt. Im übrigen hat das Landgericht die Schwierigkeiten bei der Vernehmung der Zeugin Tatjana PB ausdrücklich bedacht und\nden eingeschränkten Beweiswert dieser Zeugenaussage umfassend und rechtsfehlerfrei gewürdigt (UA 9 f., 14 f£.).\n\nII. Sachrüge:\n\nDie Sachrüge deckt sowohl zum Schuldspruch als auch zum\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat - sachverständig beraten -\nrechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte zu Beginn\nder Alkoholaufnahme lediglich erheblich vermindert steuerungsfähig (§ 21 StGB), nicht aber schuldunfähig (§ 20 StGB)\nwar (UA 11/12, 18/19). Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Die Strafkammer hat dem Angeklagten keine\ngünstige Sozialprognose zu stellen vermocht und besondere\nUmstände, insbesondere in der Person des Angeklagten, die\nausnahmsweise eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB\nrechtfertigen würden, nicht feststellen können. Diese\nWertung des Landgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht\n\n\\\n\n- 11 - a7\n\nerkennen (vgl. hierzu Lackner, StGB 21. Aufl. § 56 Rdn. 14\n21, 22 m.w.N.).\n\n‘\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/4-str-23-97","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406f","ref_norm":"406f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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