{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-24","aktenzeichen":"4 StR 151/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"RHLF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 151/97\n\nvom\n\n24. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert Klaus S GEN aus TOD, seboren\nam 1955 in KEEED,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n24. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n18. Dezember 1996, soweit es ihn betrifft,\nin den Aussprüchen über die Gesamtstrafe\nund die Maßregel mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\" zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nverurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich\n\nder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden\n\nRechtsfehler ergeben.\n\n3. Auch die Festsetzung der Einzelstrafen ist rechtsfehlerfrei. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nkeinen Bestand haben, weil das Landgericht es entgegen § 55\nAbs. 1 StGB nicht geprüft hat, ob in die Gesamtstrafe die\nGeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern\nvom 9. Juni 1993 oder - falls diese Strafe bereits erledigt\nwar - die Freiheitsstrafe aus dem Urteil desselben Gerichts\nvom 1. August 1995 einzubeziehen war. Eine etwa zwischenzeitlich eingetretene vollständige Vollstreckung der einzubeziehenden Strafe würde an der Notwendigkeit der Gesamtstrafenbildung nichts ändern (BGHR.StGB § 55 Abs. 1 Satz 1\n\nErledigung 1).\n\n4. Die Anordnung der Maßregel nach $S 69 a StGB hat\nebenfalls keinen Bestand. Zwar hat die Strafkammer erkannt,\ndaß eine Maßregel nach § 69 a StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen\nstrafbaren Handlungen verhängt werden kann, sofern diese im\nZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen\nworden sind und sich daraus die mangelnde Eignung ergibt\n\npass Be)\nU\n\n(vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3). Sie hat jedoch im\nRahmen der Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit nicht erkennbar berücksichtigt, daß die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangenen Betäubungsmitteldelikte bereits mehr\nals vier Jahre zurückliegen. Die Frage der Fahreignung\n\nbedarf deshalb erneuter Prüfung.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/4-str-151-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/4-str-151-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.382438+00:00"},"card":{"id":"bgh/1997-04-24/4-str-151-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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