{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-24_4_StR_151_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-24","aktenzeichen":"4 StR 151/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"KT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_151/97\n\nvom\n\n24. April 1997\n'in der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaudia KO , geborene ME, aus KOEEEEED-\n@ED. sevoren am ED 1959 in ra,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nSn\nÄ\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n24. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n18. Dezember 1996, soweit es sie betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagte der Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit\nBeihilfe zur unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge schuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge unter \"Einbeziehung der Verurteilung\ndurch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 24.5.1995 in dem\nVerfahren 6070 Js 4792/95 und unter gleichzeitiger Auflösung\ndes Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Kaiserslautern\nvom 20.5.1996 in demselben Verfahren\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt.\nHiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nfuhr die Angeklagte im April 1992 mit ihrem damaligen Le-\n\nbensgefährten, dem Mitangeklagten EEE, in einem ausschließlich von diesem geführten Wohnmobil nach Marokko. Sie\n\nwußte, daß SED die Fahrt unternahm, um gegen Entgelt\nfür den gesondert Verfolgten SUB sen. mindestens 40 kg\nHaschisch nach Deutschland zu transportieren. Ihr war ferner\nbekannt, daß Sun sen. auf der Teilnahme einer Frau an der\nFahrt bestand, \"weil dies unauffälliger sei\" (UA 7). Das\nEntgelt, das SEE für den erfolgreich durchgeführten\nRauschgifttransport von Su sen. erhielt, wurde von der\nAngeklagten und ihrem damaligen Lebensgefährten für die ge-\n\nmeinsame Lebensführung ausgegeben.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Annahme von Mittäterschaft bei der Einfuhr von und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht gerechtfertigt. Ob ein\nTatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den\ngesamten Umständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in\nwertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad\ndes eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der\nTat maßgeblich vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (st.\nRspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11, 14).\n\nDie Angeklagte war zwar an dem von SUB sen. in Aussicht gestellten Entgelt interessiert, jedoch erschöpfte\nsich ihr Tatbeitrag im Mitfahren und bezweckte lediglich,\nihren Lebensgefährten bei der Einfuhr des Haschischs nach\nDeutschland dadurch zu unterstützen, daß dieser bei den\nGrenzkontrollen weniger verdächtig erschien. Sie war weder\nin das Rauschgiftgeschäft als solches eingebunden noch hatte\nsie entscheidenden Einfluß auf Art und Durchführung des\nTransports; ihre Förderung der Tat beschränkte sich vielmehr\nauf eine untergeordnete Tätigkeit. Daher hat sie sich der\nBeihilfe schuldig gemacht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1\nEinfuhr 21; Handeltreiben 25); denn auch durch bloßes Dabeisein bei einer \"Beschaffungsfahrt\" wird die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns gefördert, wenn dadurch - wie hier\n- der Fahrt nach dem Willen der Beteiligten bei Grenzkontrollen der Anschein einer Vergnügungs- oder Ferienreise gegeben werden soll (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 15\n\nm.w.N.; Unterlassen 5).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen\nist, daß sich die Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen\n\nkönnen.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs. Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Gesamtstrafenbildung zu prüfen haben,\ninwieweit auch die Strafe aus der Verurteilung durch das\nAmtsgericht Kaiserslautern vom 31. August 1995 einzubeziehen\n\nist.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/4-str-151-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/4-str-151-97-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.399208+00:00"}}