{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-22_4_StR_140_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-22","aktenzeichen":"4 StR 140/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS- -\n\n4 StR 140/97\n\nvom\n\n22. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. April 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO-beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Magdeburg vom 24. Oktober 1996\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen \"wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf\nFällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, wegen Körperverletzung in zwei\nFällen und wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\n\nmateriellen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nı. Das Urteil kann, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist, keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigüung\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit\nvon Herbst 1992 bis August 1995 seine am 29. Februar 1980\ngeborene \"Stieftocher\" S. in zehn Fällen (II 1-10) sexuell mißbraucht und in drei Fällen (II 133-135) körperlich\nmißhandelt. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten\nSexualstraftaten bestritten und sich zum Vorwurf der Körperverletzung dahin eingelassen, daß er S. ‚ weil sie\ngegenüber ihrer Mutter aufsässig gewesen sei, unter anderem\ndurch Ohrfeigen \"zur Ordnung gerufen\", sie dabei aber nicht\nverletzt habe. Die Verurteilung des Angeklagten hängt nach\nden Ausführungen des Landgerichts entscheidend von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der\nGlaubhaftigkeit ihrer Angaben ab. In einem solchen Fall, in\ndem Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgründe\nerkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, welche\ndie Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten\nzu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1,\nMitangeklagte 2; BGH StV 1995, 6). Daran fehlt es hier.\n\nZwar hat das Landgericht einen psychologischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten gehört und\nausgeführt, daß dieser davon überzeugt gewesen sei, daß die\nAussagen der Geschädigten \"in allen wesentlichen Einzelheiten den Tatsachen\" entsprächen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der\n\nGeschädigten vor allem darauf, daß diese \"detailreich und\n\nwiderspruchslos die festgestellten Vorgänge\" habe erinnern\nkönnen. \"Geringfügige Abweichungen insbesondere bei einzelnen Daten\" seien aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar.\nEine Tendenz, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, sei\nnicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang hätte es aber der\nErörterung auch der Umstände bedurft, die zu dem Freispruch\ndes Angeklagten von dem ersichtlich auf früheren Angaben\nder Geschädigten beruhenden Vorwurf geführt haben, sie in\nweiteren 121 Fällen sexuell mißbraucht zu haben. Den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen\nhierzu \"hinreichende Feststellungen nicht zu treffen\" waren. Deshalb kann der Senat nicht nachprüfen, ob sich das\nLandgericht, wie in einem solchen Fall geboten (BGH NSt2\n1995, 558; BGH NJW 1993, 2451; Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 699/95), rechtsfehlerfrei mit dem Umständ auseinandergesetzt hat, daß ein Teil der belastenden\nAussagen der Geschädigten für glaubhaft erachtet wird, ein\n\nanderer Teil dagegen nicht.\n\n2. Im übrigen weist der Senat für die neue Hauptver-\n\nhandlung vorsorglich auf folgendes hin:\n\na) Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt eine finale Verknüpfung der vorausgehenden Gewalthandlung mit dem\nsexuellen Geschehen voraus (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 Gewalt 4 m. N.). An dieser Voraussetzung fehlt es in Fällen,\nin denen der Täter - was nach den bisher getroffenen Feststellungen im Fall II 8 nicht auszuschließen ist - die sexualbezogene Handlung so überraschend vornimmt, daß die Angegriffene einen Abwehrwillen nicht bilden kann (BGHSt 31,\n76, 77, BGH NStZ 1993, 78).\n\nb) Eine rohe Mißhandlung im Sinne des § 223 b StGB, die\ndas Landgericht im Fall II 135 bejaht, liegt nur dann vor,\nwenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (vgl. BGHSt 25, 277, 278: Tröndle StGB\n48. Aufl. $S 223 d Rdn. 9). Dies ist bei einem einzigen\nFaustschlag auf den Mund, der zu einer kurzen Benommenheit,\nnämlich dazu führt, daß sich das Opfer \"ganz leicht, ganz\nkomisch\" fühlt (UA 16), nicht ohne weiteres der Fall.\n\nc) § 223 StGB in der Fassung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3186), der nunmehr die Verhängung von Freiheitsstrafe von bis zu fünf\nJahren oder von Geldstrafe vorsieht, ist erst am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten. Demgemäß hätte der Strafzumessung im Fall II 133 wegen der im September oder Oktober\n1994 begangenen Körperverletzung der Strafrahmen des § 223\n\nAbs. 1 StGB a.F. zugrunde gelegt werden müssen, der im\n\nHöchstmaß drei Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen\n\nAbs. 1 StGB).\n\nMaatz Kuckein\n\nRi’'in BGH Solin-Stojanovie\nbefindet sich in Urlaub und ist\ndeshalb verhindert zu unterschreiben\n\nMaatz Ernemann\n\nhat (§ 2\n\nAthing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/4-str-140-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/4-str-140-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.241450+00:00"}}