{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-22_4_StR_133_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-22","aktenzeichen":"4 StR 133/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"we\n\n22/7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_133/97\n\nvom\n\n22. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGoran N EEE zus NEE, =’ CHE\n(Niederlande), geboren am EEED1968 in vB (Jugosla-\n\nwien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. April 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n14. November 1996 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt und sichergestelltes Kokain eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\n\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen sollte der Angeklagte\neinen Freund seines kolumbianischen Bekannten CIE - bei\ndiesem angeblichen \"Freund\" handelte es sich in Wirklichkeit\num die \"Vertrauensperson \"DEE ' - von Amsterdam aus \"in\neinem Pkw zur Grenze der Bundesrepublik begleiten\" und dabei\n\n\"eine Überwachungsfunktion\" ausüben. Der Angeklagte \"fühlte\nsich dem CB moralisch verpflichtet und sagte die Begleitfunktion zu\", wobei ihm klar war, daß es sich dabei um\neine \"Drogenangelegenheit\" handelte. Für seine \"Begleitung\"\nwurden dem Angeklagten von CB 2.000 Gulden versprochen.\nNachdem das Rauschgift (987,51 g Kokain) von CE in einer Plastiktüte in den Pkw des \"DB\" sebracht worden\nwar, fuhren die Vertrauensperson und der Angeklagte \"in\nRichtung Bundesrepublik\". Während der Fahrt unterhielten sie\nsich über \"den durchzuführenden Drogendeal\", wobei der Angeklagte \"die Vertrauensperson dahin (verstand), daß er, der\nAngeklagte, bei dem noch am selben Tage in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführenden Drogendeal den Hauptdealer\ndarstellen solle\". Auch erfuhr er \"nicht widerlegbar\" erst\njetzt, \"daß er die Vertrauensperson nicht nur bis zur Grenze\nder Bundesrepublik Deutschland, sondern in die Bundesrepublik begleiten sollte; er ließ dies allerdings widerspruchslos mit sich geschehen, da er sich die ihm versprochenen\n2.000 Gulden verdienen wollte\". In Deutschland vereinbarte\n\"DEE\" mit dem ihn führenden Polizeibeamten DEE einen Treffpunkt in KB. Der Angeklagte trat dort \"sogleich\nals Wortführer hervor\" und \"bestand auf einer schnellen Abwicklung des Geschäfts\", wobei er EB erklärte, \"er sei\nohne weiteres in der Lage, eine Kokainmenge von 6 kg zu einem Kaufpreis von 63.000,00 DM pro Kilogramm zu liefern\",\nder Reinheitsgehalt betrage über 90 %, ein Kilogramm Kokain\nkönne er \"innerhalb von wenigen Minuten liefern\". Als\n\"DER\" das mitgebrachte Kokain aus dem Pkw holte, erfolgte die Festnahme des Angeklagten. \"Ob der Angeklagte\n\ntatsächlich imstande gewesen wäre, die von ihm in Aussicht\ngestellte Liefermenge [von insgesamt 6 kg Kokain] zu beschaffen, konnte nicht festgestellt werden.\"\n\nDas Landgericht sieht den Angeklagten im wesentlichen\naufgrund seiner eigenen Angaben als der Tat überführt an.\nSeine Einlassung, \"nur auf Bitten der Vertrauensperson\nDEE den wortführer geschauspielert zu haben\", hält es\nfür \"nicht widerlegt\" (UA 10).\n\n2. Wie die Revision zu Recht beanstandet, tragen die\ngetroffenen Feststellungen nicht die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln (jeweils in\n\nnicht geringer Menge) schuldig gemacht.\n\nDer Begleiter eines Betäubungsmittel über die Grenze in\ndie Bundesrepublik Deutschland verbringenden Fahrzeugführers\nist nicht ohne weiteres (Mit-)Täter der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln (vgl. BGH NStZ 1993, 233; BGHR BtMG\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21, 33). Täterschaft setzt hier\n- wie auch regelmäßig sonst - voraus, daß der Betreffende\ndie Tat als eigene will (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr\n21). Ob das der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu\nbeurteilen (vgl. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGH NStZ 1991, 91).\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nzwar ein Interesse, sich die ihm versprochenen 2.000 Gulden\nzu \"verdienen\", diese waren ihm aber von CHE bereits dafür zugesagt worden, daß er den Transport lediglich zur\n\nGrenze der Bundesrepublik begleitete (UA 5/6). Ein eigenes\nTatinteresse des Angeklagten am Erfolg der unerlaubten Einfuhr des Kokains in die Bundesrepublik Deutschland (vgl.\nhierzu BGHSt 38, 315, 317 £f.) ist den Feststellungen nicht\nzu entnehmen. Auch der geringe Umfang der festgestellten\nTatbeteiligung an der Einfuhr und die mangelnde Tatherrschaft (vgl. hierzu BGHSt 38, 315, 317 ff£f.; BGH NStZ 1987,\n233) sprechen gegen eine (Mit-)Täterschaft und dafür, daß\nsich der Angeklagte nur der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ge-\n\nmacht hat.\n\nDer Vorwurf täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist ebenfalls nicht belegt: Täterschaftliches\nHandeltreiben erfordert Eigennutz (st. Rspr., vgl. nur BGHSt\n34, 124, 125/126; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1996 - 1 StR\n728/95). Ein solcher ist nicht festgestellt, denn die \"Belohnung\" von 2.000 Gulden sollte der Angeklagte von CHE\nfür das Begleiten des Transports \"zur Grenze\" erhalten; von\neinem Verkauf des Rauschgifts war bei dieser Vereinbarung\nnicht die Rede. Von \"DEEEEED' war dem Angeklagten ein Entgelt nicht versprochen worden. Wenn der Angeklagte unter\ndiesen Voraussetzungen - wie die Strafkammer als \"nicht widerlegt\" annimmt - bei den Verkaufsverhandlungen nur als\n\"Schauspieler\" auftrat, so ist dies mit dem Vorwurf täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht vereinbar (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Han-\n\ndeltreiben 5).\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden.\n\nRt\n\nL.\n\n3. Für die neue Verhandlung, in der weitergehende Fest-\n\nstellungen möglich erscheinen, weist der Senat auf folgendes\n\nhin:\n\na) Der Tatrichter hat sich auch bei entlastenden Angaben eines Angeklagten eine Überzeugung von deren Richtigkeit\noder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Er darf solche Angaben, deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn\nfür deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; Senatsbeschluß vom 25. Februar 1997 - 4 StR 40/97; Hürxthal in KK/StPO 3. Aufl. § 261\nRdn. 56 a.E.). Da der Angeklagte über die Gepflogenheiten\ndes Rauschgifthandels genaue Kenntnisse hatte (UA 7 £.), erscheint seine Einlassung, er habe den Wortführer bei den\nVerkaufsverhandlungen nur \"geschauspielert\" (UA 10), zweifelhaft. Damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen\nund erörtern müssen, woher er dieses Wissen und woher er\nseine Kenntnisse über Art, Menge, Wirkstoffgehalt und Preis\ndes eingeführten Rauschgifts (UA 6, 7) hatte.\n\nb) Die in dem angefochtenen Urteil zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe \"das von ihm mitgeführte Kokain in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, obwohl es ihm ohne weiteres\nmöglich gewesen wäre, vor der Grenze zur Bundesrepublik\nDeutschland anhalten zu lassen und auszusteigen\", verstößt\n\ngegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 301 f£.).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nRi’in BGH Solin-Stojanovic\nbefindet sich in Urlaub und\nist deshalb verhindert zu\nunterschreiben\n\nMaatz . Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/4-str-133-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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