{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-22_4_StR_120_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-22","aktenzeichen":"4 StR 120/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 120/97\n\nvom\n\n22. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGiovanni Carmine C gu aus DEE.\ngeboren am EB 1951 in cl Italien, zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nI\nPN\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. April 1997 gemäß SS 349 Abs. 1, 397 a Abs. 2 StPO be-\n\nschlossen:\n\nI. Die Revision des Nebenklägers gegen das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n20. November 1996 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Der Antrag des Nebenklägers, ihm in der\nRevisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die\nHinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewil-\n\nligen, wird abgelehnt.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach\nSS 69, 69 a StGB angeordnet. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig\n(S 349 Abs. 1 StPO). Der Nebenkläger hat zwar beantragt,\n\"das angefochtene Urteil aufzuheben\"; er hat das Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten allgemeinen\nSachrüge begründet. Damit hat er nicht, wie im Hinblick auf\n\ndie Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des\nSchuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR\nStPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen,\nob der Nebenkläger sich auch gegen den freisprechenden Teil\ndes Urteils wendet (was für sich genommen zwar zulässig wäre, im Hinblick auf den uneingeschränkten Aufhebungsamtrag\nallerdings zweifelhaft ist) oder ob er lediglich die Strafbemessung beanstanden will. Die Erhebung der unausgeführten\nallgemeinen Sachrüge genügt unter diesen Umständen nicht, um\ndie Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können.\nDaher muß die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 6\nm.w.N.).\n\nDer Antrag des Nebenklägers auf Prozeßkostenhilfe ist\nabzulehnen, soweit er die eigene Revision betrifft, weil sie\nunzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6 und 9). Soweit der Antrag die Revision des Angeklagten betrifft, ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, weil jenes Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5). j\n\nDem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch seine\nunzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn das\nRechtsmittel des Angeklagten, bei dessen Verwerfung eine\nEntscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso zu unter-\n\n3\n\nbleiben hatte, war ebenfalls erfolglos (vgl. BGHR StPO § 473\nAbs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/4-str-120-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/4-str-120-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.200831+00:00"}}