{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-22_4_StR_105_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-22","aktenzeichen":"4 StR 105/97","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bundesgerichtshof\n\nBeschluss\n\n4 StR 105/97\n\nvom\n22. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n22. April 1997 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 1996\n\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe wegen schweren Raubes verurteilt worden\n\nsind,\n\nb) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten K.\n\nverhängten Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, den Angeklagten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und den Angeklagten R. zu einer\n\"Gesamtfreiheitsstrafe” (richtig: Freiheitsstrafe) von\n3 Jahren und 6 Monaten sowie unter Einbeziehung der Strafe\naus dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. Dezember 1995 zu einer “weiteren” Gesamtfreiheitsstrafe von 7\n\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, haben mit\nder Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet\n\nim Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen zum Fall 2 der Urteilsgründe\nwollte der Angeklagte K. sich ”beim Zeugen Sch.\n\neine Schußwaffe besorgen”. Er teilte dies dem Angeklagten\nR. mit und beide suchten daraufhin Sch. in dessen\nwohnung auf. Dort forderte der Angeklagte K. den Zeugen\nin der Küche zur Herausgabe einer Schußwaffe auf und bedrohte ihn, als dieser sich weigerte, mit einem Messer und\nden Worten “Ich schlitze Dich auf, wenn Du mir keine Waffe\nbesorgst”. Der Angeklagte R. schlug nunmehr dem Zeugen\nSch. mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Anschließend\ndurchsuchten beide Angeklagten das nur durch einen Küchenschrank abgetrennte Schlafzimmer des Zeugen. “In Anwesenheit des Angeklagten K. entnahm dort der Angeklagte R.\ndem Geldbeutel des Zeugen Sch. 600.- DM und steckte\nsie ein”. Sodann “gingen die Angeklagten wieder auf den\nZeugen Sch. los”. Während der Angeklagte K. den\nZeugen nochmals mit vorgehaltenem Messer damit drohte ”ihn\naufzuschlitzen”,trat der Angeklagte R. auf den Zeugen\nein, bis dieser zu Boden ging. Als der Zeuge wieder aufstand, versetzte ihm der Angeklagte K. mit dem Messer\neine tiefe, stark blutende Schnittwunde am Hals. Anschlie-\n\nßend flüchteten die Angeklagten.\n\n2. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung\n\nwegen eines (gemeinschaftlichen) vollendeten schweren Rau-\n\nbes.\n\na) Die Angeklagten haben ihr Ziel, eine Schußwaffe zu\n“besorgen” nicht erreicht, so daß insoweit - bei Vorliegen\nder übrigen Tatbestandsvoraussetzungen - lediglich der Ver-\n\nsuch eines (schweren) Raubes oder, was nach den Feststel-\n\nlungen ebenfalls in Betracht kommt, der Versuch einer\n(schweren) räuberischen Erpressung gegeben sein kann. Die\nBegehung eines vollendeten, von den Angeklagten gemeinschaftlich begangenen Raubes folgt auch nicht schon aus dem\nvom Landgericht festgestellten Umstand, daß der Angeklagte\nR. im weiteren Ablauf des Tatgeschehens 600.- DM aus dem\nGeldbeutel des Geschädigten entnahm. Zwar wäre es möglich,\ndaß die Angeklagten ihren ursprünglich nur auf die Erlangung einer Schußwaffe gerichteten gemeinsamen Tatentschluß\nvor oder jedenfalls spätestens im Augenblick der Wegnahme\ndes Geldbetrages auf dessen Zueignung erweitert haben.\nHierfür geben die Urteilsfeststellungen jedoch keinen genügenden Anhalt. Insbesondere kann in bezug auf den Angeklagten K. nicht aus seiner bloßen Anwesenheit am Tatort\nauf einen entsprechenden (neu begründeten) Zueignungswillen\ngeschlossen werden. Richtete sich aber der Zueignungswille\nder Angeklagten im Augenblick der Wegnahme des Geldes nach\nwie vor allein auf eine Schußwaffe, so ist die Raubtat\nnicht vollendet,sondern nur versucht ( BGHR StGB § 249\n\nAbs. 1 Zueignungsabsicht 4 und 5 m.w.N.).\n\nb) Die Feststellungen belegen zudem nicht die für die\nVerwirklichung des Raubtatbestandes erforderliche finale\nVerknüpfung zwischen der von den Angeklagten gegen den Zeugen Sch. angewendeten Gewalt und der Wegnahme der\n600 DM. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der Tatbestand des Raubes, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt\nwird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt\nmuß also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHSt\n20, 32, 33; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5 und 7). Vorliegend erfolgte die Gewaltanwendung zur Erlangung einer\nSchußwaffe, nicht aber zur Wegnahme des Geldes. Die Feststellungen erlauben auch nicht die Annahme, daß die zuvor\ngeübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung\nweitergewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1982, 380,381), als der\nAngeklagte R. das Geld aus dem im Schlafzimmer liegenden\nGeldbeutel nahm.\n\n3. Die Verurteilung wegen schweren Raubes muß daher\nmit den Feststellungen aufgehoben werden. Dies hat den Wegfall der im Fall 2 erkannten Einzelstrafen und die Aufhebung des Ausspruchs über die gegen den Angeklagten K.\nverhängten Gesamtstrafe zur Folge. Der neu entscheidende\nTatrichter wird bei der Beurteilung des auf die Erlangung\neiner Schußwaffe gerichteten Tatgeschehens zu bedenken haben, daß - anders als bei der Erpressung, bei der die Absicht, einen Dritten zu bereichern, genügt - (Mit-)Täter\neines Raubes nur sein kann, wer selbst Zueignungsabsicht\nhat. Falls - was nach den bisherigen Feststellungen naheliegt - die zu erbeutende Schußwaffe sogleich der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Angeklagten K. überlassen werden sollte, wäre insoweit eine Zueignungsabsicht\ndes Angeklagten R. nur dann zu bejahen, wenn er mit der\nÜberlassung der Sache an den Mittäter irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrebt\nhat (BGHSt 17, 87, 92; BGHSt - GS - 41, 187,194, 196). Hierfür geben die bisherigen Feststellungen jedoch keinen Anhalt.Fehlt es bei der Wegnahme des Geldes an der für die\nTatbestandsverwirklichung des Raubes erforderlichen finalen\nVerknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme -\nhandlung, so kommt insoweit eine Verurteilung wegen Diebstahls in Betracht (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3). In\ndiesem Zusammenhang wird der neue Tatrichter aber zu prüfen\nhaben, ob beide Angeklagten sich die 600.- DM zugeeignet\nhaben. Dies erscheint nach den bisherigen Feststellungen\nunklar, zumal sich das Urteil nicht dazu verhält, was nach\n\nder Wegnahme mit dem erbeuteten Geld geschehen ist.\n\n4. Die Aufrechterhaltung der in dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. Dezember 1995 gegen den Angeklagten R. angeordneten isolierten Sperrfrist von zwei\nJahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis konnte entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts durch den Senat\n\nnicht ausgesprochen werden. Zwar ist es zutreffend, daß das\n\nLandgericht im Rahmen der beim Angeklagten R. vorgenomme -\nnen (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung entgegen S$S 55\nAbs. 2 Satz 1 StGB die vom Amtsgericht Neunkirchen nach\n\n8§ 69 a StGB festgesetzte isolierte Sperrfrist nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH NStZ 1992, 231). Der Nachholung des\nAusspruchs über die Aufrechterhaltung der Maßregel durch\n\ndas Revisionsgericht steht vorliegend jedoch das Ver-\n\nschlechterungsverbot entgegen. Ein Ausnahmefall nach $S 358\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO liegt nicht vor.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nRi’in BGH Solin-Stojanovic\nbefindet sich in Urlaub und\nist deshalb verhindert zu\nunterschreiben.\n\nMaatz EFrnemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-22/4-str-105-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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