{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-17_4_StR_121_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-17","aktenzeichen":"4 StR 121/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"MY _\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR _ 121/97\n\nvom\n\n17. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Winfried rR ED aus EEE dort geboren\nam 1966,\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Kriegswaffen u.a.\n\nRi\n2.\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. April 1997 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Rybinski\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n25. November 1996, auch soweit es den Mitangeklagten Muharem Alic betrifft, in den\nStrafaussprüchen mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten AB jeweils \"des tateinheitlich begangenen Erwerbs\nund der Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, des unerlaubten Erwerbs, der unerlaubten Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt und der unerlaubten Abgabe von vollautomatischen Selbstladewaffen und halbautomatischen Selbstla-\n\ndewaffen mit einer Länge unter 60 cm\", den Angeklagten Rp\nGE ferner \"tateinheitlich der Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über eine Waffe\" für schuldig befunden; den Angeklagten I] hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten und den Angeklagten MB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nAußerdem hat es gegen den Angeklagten FEED Maßregelin\nnach §§ 69, 69 a StGB angeordnet und dessen Pkw VW Corrado\neingezogen. Gegen den Angeklagten A@®hat es auch den Verfall von 5.000 DM angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet\nsich der Angeklagte REED it seiner Revision, die er\nwirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das\nauf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Dies führt gemäß\n§ 357 StPO auch zur Aufhebung des den Mitangeklagten betreffenden Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Aufhebung der Strafaussprüche erfolgt, weil das\nLandgericht - wie die Revision zu Recht geltend macht - der\nStrafbemessung gegen den Beschwerdeführer - ebenso wie gegen\nden Mitangeklagten AB - einen falschen Strafrahmen zugrundegelegt hat. Es hat die Taten beider Angeklagten als besonders schwere Fälle des § 52 a Abs. 2 WaffG gewertet, \"da\nbeide Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt haben\" (UA 12), und\n‘deshalb die Strafen der Vorschrift des § 52 a Abs. 2 Satz 1\nWaffG entnommen. Dies begegnet allerdings keinen rechtlichen\nBedenken, soweit das Landgericht das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit als erfüllt ansieht. Zwar stellt sich die\nFrage der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 52 a Abs. 2 Satz 2\nWaffG nur in bezug auf die Maschinenpistolen; denn die ge-\n\nN\n\nwerbsmäßige Begehung muß sich hiernach auf Waffen der in\n\n§ 52 a WaffG genannten Art beziehen (BGHR WaffG § 52 a\n\nAbs. 2 Gewerbsmäßigkeit 1; Steindorf Waffenrecht 6. Aufl.\nWaffG S 52 a Rdn. 8). Das hat das Landgericht hier, da die\nMaschinenpistolen Gegenstand mehrerer - für sich genommen\nselbständiger - Waffengeschäfte waren, zu Recht angenommen.\nRechtsfehlerhaft ist die Strafkammer jedoch von einem Strafrahmen \"zwischen zwei Jahren und zehn Jahren\" (UA 13) ausgegangen. Tatsächlich beträgt die in S 52 a Abs. 2 Satz 1\nWaffG angedrohte Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Der\nwiederholte Hinweis auf die \"Mindeststrafe von 2 Jahren\"\n\n(UA 14) macht deutlich, daß es sich hierbei auch nicht lediglich um einen unschädlichen Diktatfehler handelt. Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nnicht mit genügender Sicherheit ausschließen, daß sich die\nfalsche Strafrahmenbestimmung zum Nachteil der Angeklagten\nausgewirkt hat und das Landgericht bei zutreffender Bestimmung der Mindeststrafe, an der es sich bei der Bemessung der\ngegen den Beschwerdeführer erkannten Strafe ausdrücklich\norientiert hat (UA 14), auf mildere Strafen erkannt hätte.\n\nVon dem aufgezeigten Rechtsfehler sind die gegen den\nBeschwerdeführer angeordnete Einziehung seines Pkw und der\n\nihn betreffende Maßregelausspruch nach SS 69, 69 a StGB\nnicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-17/4-str-121-97","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-17/4-str-121-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.052407+00:00"}}