{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-15_4_StR_92_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-15","aktenzeichen":"4 StR 92/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 92/97\n\nvom\n\n15. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Pop aus Ei, seboren am 1970 in\nSO, zur zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nII.\n\nIII.\n\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n25. November 1996\n\n1. im Fall IV der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit\nunerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe schul-\n\ndig ist,\n\n2. in den Aussprüchen über die im Fall IV\nder Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Mordes in\nTateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und\nunerlaubtem Führen einer Schußwaffe und wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt; außerdem hat\nes Entscheidungen über die Adhäsionsamträge der Nebenklägerin getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet\n\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nI. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen\nHilfsbeweisamtrag auf Einholung eines neurologischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt, bleibt ohne Erfolg. Die Ablehnung\ndieses Antrags ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 4. März 1997 zutreffend dargelegt hat -\n\nnicht zu beanstanden.\n\nII. Mit der Sachrüge hat die Revision in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung wegen Mordes (Fall IV der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn das\nLandgericht hat - wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend bemerken - die subjektiven Voraussetzungen\ndes Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht rechtsfehler-\n\nfrei festgestellt.\n\nHierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 6, 329, 331; BGH NStZ 1981, 100,\n101; 1989, 363, 364; BGH, Beschluß vom 27. Februar 1997\n- 1 StR 650/96) die Feststellung, daß sich der Täter bei der\nTat der Umstände bewußt ist, die den Antrieb zum Handeln besonders verwerflich erscheinen lassen, und daß er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat\nerfaßt hat. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in\nBetracht kommen, muß der Täter diese gedanklich beherrschen\nund willensmäßig steuern können (st. Rspr.; vgl. BGHSt 28,\n210, 212; BGH NSt2 1989, 363, 364; BGHR StGB S$S 211 Abs. 2\nniedrige Beweggründe 6, 16, 26).\n\nDie Strafkammer ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Glatzel der Auffassung, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten \"infolge seiner Berauschung mit\ndem Hintergrund seiner schizoiden Wesensart\" (UA 34) erheblich vermindert war. Sie meint aber, der Angeklagte sei\nsich, da \"die Entladung seiner Wut so offensichtlich unberechtigt und niedrig war\", der Umstände, die sein Handeln\nbesonders verwerflich machen, \"trotz dieser Persönlichkeitsartung und trotz seiner Berauschung\" bewußt gewesen (UA 30,\n31). Damit setzt sie sich aber in Widerspruch zu dem ansonsten als kompetent bezeichneten Sachverständigen Prof. Glatzel, nach dessen Ansicht \"dem Angeklagten ... die Einsicht\nin sein Motiv und daß dieses außerhalb jeder sittlichen Norm\nangesiedelt war, durch seine schizoide Wesensart versperrt\n\ngewesen\" sei (UA 30, 31).\n\n4\n\nZwar ist der Tatrichter nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen, denn\ndieses kann stets nur eine Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein. Wenn er aber eine Frage, für die er\ngeglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen,\nim Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muß er die Darlegungen des Sachverständigen in für das Revisionsgericht\nnachprüfbarer Weise wiedergeben, sich mit ihnen auseinandersetzen und seine Gegenansicht begründen (vgl. BGHR StPO\n§ 261 Sachverständiger 1, 5; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 267 Rdn. 13 m.w.N.). Dies hat das\nSchwurgericht nicht in hinreichender Weise getan. Seine\n- oben wiedergegebenen - Äußerungen stellen lediglich eine\nwissenschaftlich nicht näher belegte Behauptung dar, durch\ndie das Gutachten des Sachverständigen, dessen Sachkunde,\nwie es an anderer Stelle des Urteils heißt (UA 35), \"außer\nFrage steht\", nicht widerlegt worden ist.\n\nDer Senat schließt aus, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite treffen lassen, die mit genügender Sicherheit die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe oder auch\nder Heimtücke tragen. Er ändert deshalb den Schuldspruch dahin ab, daß der Angeklagte im Fall IV der Urteilsgründe des\nTotschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem\nFühren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und mit\nunerlaubtem Führen einer Schußwaffe schuldig ist. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den\ngeänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen ver-\n\nteidigen können.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt schon deshalb\nzur Aufhebung der im Fall IV der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafe von zwölf Jahren, da diese nicht innerhalb des\nnach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 212\nAbs. 1 StGB liegt. Wegen der Aufhebung dieser Strafe, die\nzugleich die Einsatzstrafe ist, hat auch die Gesamtstrafe\nkeinen Bestand, während die daneben festgesetzte Einzelstrafe von acht Jahren von dem Rechtsfehler nicht betroffen ist\n\nund deswegen bestehen bleiben kann.\n\nIm Hinblick auf die Ausführungen der Revision zur Gesamtstrafe bemerkt der Senat, daß angesichts des Vorliegens\nzweier schwerer Verbrechen weder die Schuldspruchänderung\nnoch der zwischen beiden Taten bestehende örtliche, zeitliche und situative Zusammenhang zu einer milderen Gesamtstra-\n\nfe führen müssen.\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an\nder Unterzeichnung\nverhindert.\n\nMeyer-Goßner\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-15/4-str-92-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-15/4-str-92-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.978873+00:00"}}