{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-15_4_StR_126_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-15","aktenzeichen":"4 StR 126/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 126/97\n\nvom\n\n15. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter vB aus SEE, geboren am GE\n1967 in Ho,\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge\n\ner\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. September 1996 dahin geändert, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung\n\nausgesetzt wird.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens und die\ndem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der\n\nStaatskasse auferlegt.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.\n\nDie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte\nRevision des Angeklagten hat im wesentlichen Erfolg. Dem Angeklagten ist Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren.\n\nDie Erwägungen der Strafkammer vermögen die Verneinung\neiner günstigen Sozialprognose nicht zu rechtfertigen. Das\nLandgericht berücksichtigt nicht, daß der geständige Angeklagte zum ersten Mal zu einer - geringfügigen - Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, daß er bereits mehr als die\nHälfte dieser Strafe durch die Vollstreckung von Untersuchungshaft verbüßt und daß ihn die Untersuchungshaft besonders getroffen hat (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14, 23). Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung\nder übrigen Feststellungen, die einer Ergänzung nicht bedürfen, kommt hier allein eine Bewilligung von Strafaussetzung\nzur Bewährung in Betracht. Der Senat kann daher diese Sachentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\n\nStPO selbst treffen.\n\nDie Festsetzung der Bewährungszeit (§ 56 a StGB), die\nErteilung von Auflagen und Weisungen (§§ 56 b ff. StGB) und\ndie Belehrung des Angeklagten nach § 268 a StPO ist Sache\ndes Tatgerichts (vgl. BGH wistra 1992, 22, 23).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.\nZwar hat der Angeklagte den Rechtsfolgenausspruch insgesamt\nangefochten; im wesentlichen erstrebte er aber die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.\nDieses Ziel hat er erreicht, so daß es billig erscheint, der\n\nStaatskasse die gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-15/4-str-126-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-15/4-str-126-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.957879+00:00"}}