{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-15_4_StR_116_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-15","aktenzeichen":"4 StR 116/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"“not!\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 116/97 vom\n\n15. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomss HOED aus DB dort geboren am\nGES 15°.\n\nwegen Raubes\n\nen\n\n- 2 -\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n6. August 1996, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Raubes schuldig\n\nist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere - allgemeine - Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit ver-\n\nsuchter Vergewaltigung“ zu einer Freiheitsstrafe von drei\n\nJahren verurteilt.\n\n5b\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittels hat Erfolg, soweit\nder Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung verurteilt wurde, im übrigen ist es\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte\nmit den beiden Mitangeklagten DBund FE zu der ihm\nbekannten Frau KGB. Sie hatten vor, der Frau das an\ndiesem Tag ausbezahlte Arbeitslosengeld - gegebenenfalls\ngewaltsam - wegzunehmen. In der Wohnung entschlossen sich\nDEE und FB bei dieser Gelegenheit auch den Geschlechtsverkehr mit der Frau auszuüben und begangen trotz\nihrer Gegenwehr, sie auszuziehen. Dem Angeklagten behagte\ndieses eigenmächtige Abweichen von der besprochenen Tat zunächst nicht; seine Aufforderung, dies sein zu lassen,\nblieb aber erfolglos. Der Angeklagte verließ daraufhin den\nRaum und kehrte in dem Augenblick zurück, als DE Frau\nKOEEED - Sie sich immer noch gegen das Entkleiden zur\nWehr setzte - einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und\ndiese deshalb ihren Widerstand aufgab. BE 209 ihr nun\ndie Hose herunter, wobei die Geldbörse aus der Gesäßtasche\nfiel. Der Angeklagte sah dies, nahm die Börse an sich und\ndurchsuchte die Hose nach Geld. Ihm war klar, daß seine\nMittäter nunmehr den Geschlechtsverkehr gegen den Willen\nder Frau ausüben wollten. Weil ihm dies Gelegenheit gab, in\nRuhe nach Geld zu suchen, nahm er es hin; er hatte Angst,\n„dazwischen zu gehen“, weil er „sich schon einmal mit Bu-\n& geschlagen und anschließend eine Verletzung am Auge gehabt“ hatte (UA 32). Er durchsuchte sodann ein anderes Zim-\n\nmer nach Geld. B@lßseiang es mangels Erektion nicht,\nsein Glied in die Scheide der Frau einzuführen; er und\n\n56\n\nFORD !ießen deshalb von ihr ab. Mit einer Beute von 34 DM\nBargeld und Waren im Wert von 70 DM verließen alle drei Tä-\n\nter die Wohnung.\n\n2. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer das Verhalten\ndes Angeklagten als gemeinschaftlich begangenen Raub gemäß\ns§ 249 Abs. 1 StGB gewertet; hingegen tragen die Feststellungen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und versuchter Vergewaltigung nicht.\n\na) Eine gefährliche Körperverletzung gemäß S 223 a\nStGB in der Form der von mehreren gemeinschaftlich begangenen Tat liegt nur vor, wenn mindestens zwei Täter dem Opfer\ngemeinschaftlich gegenübertreten und sich an der Ausführung\nder Mißhandlung unmittelbar beteiligen. An dem Faustschlag,\nden BGB dem Opfer versetzte, wirkte der Angeklagte aber\n\nnicht mit.\n\nZwar ist es für gemeinschaftliche Tatbegehung nicht\nerforderlich, daß jeder der Mittäter eigenhändig an der\nKörperverletzungshandlung teilnimmt (BGH GA 1986, 229);\nauch kann ein dritter Mittäter abwesend sein, wenn zwei\nweitere Täter dem Opfer gegenüberstehen (Hirsch in LK StGB\n10. Aufl. § 223 a Rdn. 18). Die Tat muß aber in jedem Falle\nauf einem gemeinsamen willensentschluß beruhen und im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden. Daran fehlt\nes hier. Der Angeklagte erhielt von dem Faustschlag erst in\ndem Augenblick Kenntnis, als er das Zimmer wieder betrat.\nEin gemeinsamer Tatplan bestand insoweit nicht. Dieser lag\nauch nicht in dem gemeinsamen Vorhaben, der Frau Geld -\n\nauch gewaltsam - wegzunehmen; daß hierfür mehr Gewaltausübung als bloßes Festhalten des den Tätern körperlich weit\n\nunterlegenen Opfers nötig und beabsichtigt gewesen wäre,\n\nergibt sich aus den Feststellungen nicht. Diesem Ziel diente der Schlag auch nicht; BED wollte damit vielmehr den\n\nWiderstand der Frau gegen den Geschlechtsverkehr überwin-\n\nden.\n\nAuch sukzessive Mittäterschaft kommt nicht in Betracht: Diese liegt nur vor, wenn jemand in Kenntnis und\nBilligung des von einem anderen begonnenen Handelns in das\ntatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er\nsich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGH StV 1984,\n548; GA 1986, 229; vgl. auch BGH, Beschluß vom 31. Januar\n1997 - 2 StR 620/96). Hier bestand die Körperverletzung\naber in einer einzigen Handlung, die bei Hinzutreten des\nAngeklagten abgeschlossen war und an der er sich auch nicht\nmehr beteiligen wollte. Es fehlt daher sowohl am Täterwillen, als auch an einem für die Tatbestandsverwirklichung\n\nursächlichen Beitrag des Angeklagten.\n\nb) Der Angeklagte hat sich auch nicht der gemeinschaftlichen versuchten Vergewaltigung gemäß SS 177, 22\nStGB schuldig gemacht.\n\naa) Entgegen der Auffassung der Strafkammer hat der\nAngeklagte nicht aktiv an der versuchten Durchführung des\nGeschlechtsverkehrs durch Bund Te mitgewirkt,\n„indem er selbst Hand anlegte“ (UA 42). Der Angeklagte nahm\nlediglich die Börse an sich und durchsuchte die Hose des\nOpfers nach Geld. Diese Handlungen dienten ausschließlich\nder von ihm allein beabsichtigten Wegnahme des Geldes. Sie\nwaren aber weder dazu geeignet, den Widerstand der Frau gegen den Geschlechtsverkehr zu überwinden, noch sollten sie\n\ndies nach der Vorstellung des Angeklagten. Der Fall liegt\n\nhier anders als in der Entscheidung BGHSt 27, 205, auf die\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n7. März 1997 Bezug genommen hat; dort hatte der Täter ein\nBein des Opfers festgehalten, um seinen Mittätern den Ge-\n\nschlechtsverkehr zu ermöglichen.\n\nbb) Der Angeklagte hat sich auch nicht durch Unterlassen gemäß § 13 StGB an der versuchten Vergewaltigung beteiligt; hiervon scheint die Strafkammer auszugehen, wenn sie\nausführt, der Angeklagte habe Veranlassung gehabt, in das\nGeschehen einzugreifen und die weitere Tatausführung zu\nverhindern, da er der Initiator der Ereignisse gewesen sei\n(UA 41). Eine Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdendem Tun setzt voraus, daß das Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts gerade des tatbestandsmäßigen Erfolges\nherbeigeführt hat. Dies kann der Fall sein bei der Beteiligung an Mißhandlungen und der anschließenden Tötung des Opfers durch einen anderen Mittäter, wenn das vorausgegangene\nVerhalten eine Gefahrerhöhung für das Opfer dadurch bewirkte, daß der Täter in seinem zum Tode führenden Vorgehen bestärkt wurde (BGH NStZ 1985, 24; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7). Daß aber die gemeinschaftliche Planung\neines Raubes die nahe Gefahr der Vergewaltigung des Opfers\n\ndurch die Mittäter herbeigeführt habe, trifft nicht zu.\n\ncc) Darüber hinaus sind auch die Erwägungen der Strafkammer zur subjektiven Tatseite fehlerhaft: Allein aus dem\nUmstand, daß der Angeklagte das Vergewaltigungsgeschehen\nnutzte, um währenddessen nach Geld zu suchen, kann noch\nnicht geschlossen werden, er habe den Willen zur Tatbestandsverwirklichung hinsichtlich einer versuchten Vergewaltigung gehabt. Zwar kann der Täter auch einen an sich\n\nunerwünschten Erfolg billigen, wenn er sich mit ihm um ei-\n\nnes erstrebten Zieles willen abfindet (vgl. Dreher/Tröndle\nStGB 47. Aufl. S 15 Rdn. 10 m.w.N.). Die versuchte Erzwingung des Geschlechtsverkehrs durch die Mittäter war aber\nkeineswegs notwendig, um das Ziel des Angeklagten zu erreichen. Hierfür hätte es ausgereicht, das Opfer festzuhalten;\ndie Annahme, der Angeklagte habe weiter gehende Handlungen\nseiner Mittäter gebilligt, rechtfertigt sich daher weder\naus dem Geschehensablauf noch aus dem Raubvorsatz des Angeklagten. Die Feststellungen ergeben aber auch nicht, daß\nder Angeklagte die versuchte Vergewaltigung im Sinne des\n\n§ 27 StGB gefördert hat. Deshalb kommt auch eine Strafbar-\n\nkeit wegen Beihilfe nicht in Betracht.\n\nc) Da in der neuen Hauptverhandlung keine weiteren\nFeststellungen zu erwarten sind, die eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an der\nversuchten Vergewaltigung begründen könnten und auch die\nVoraussetzungen einer Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323 c StGB nicht gegeben sind (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. $S 323 c Rdn. 21),\nändert der Senat den Schuldspruch selbst.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs zur Folge. Weil zwei gewichtige Tatbestände entfallen, kann die Strafe nicht bestehen bleiben,\nsondern muß neu zugemessen werden, zumal die Strafkammer\nausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat,\ndaß er „durch dieselbe Handlung die Straftatbestände gleich\ndreier Strafgesetze verwirklicht“ habe (UA 55).\n\n4. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen erwach-\n\nsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an\n\neine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGHSt\n\n35, 267).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-15/4-str-116-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-15/4-str-116-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.931033+00:00"}}