{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-15_4_StR_108_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-15","aktenzeichen":"4 StR 108/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR _108/97\n\nvom\n\n15. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Andrej He aus EEE, geboren ar EEE\n1974 in DE (Kasachstan),\n\n. Rustam F ED aus , geboren am\nGEB 1976 in P@EE (Kasachstan),\n\n3. Robert R (EEE aus KO, geboren am\nGE 1976 ir ve (Polen),\n\n‘4. Eduard N GH aus KEEEE, geboren am\nGE 1972 ir EEE (Kasachstan),\n\n[28\n\nwegen Raubes u.a.\n\nper 4.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n15. April 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 11. Juni\n\n1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten im Fall II 1 a der Urteilsgründe jeweils wegen Beihilfe zum Raub in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung verurteilt werden;\nb) mit den Feststellungen aufgehoben\n\naa) in den Aussprüchen über die gegen den\n\nAngeklagten NP im Fall II 1 a der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafe\n\nund über die Gesamtstrafe,\n\nbb) in den Aussprüchen über die gegen die\nAngeklagten Hp, TORE und rep-GE verhängten Jugendstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Ful-\n\nda zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklag-\n\nten werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HB wegen Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchten Diebstahls und unerlaubten\nEntfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von vier\nJahren, den Angeklagten FEB wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und\nversuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten und den Angeklagten REEEEEEEEEEED wegen\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nräuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten NEED hat es wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung\nin zwei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt.\n\nMit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die\nAngeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten Fund TED erheben ferner die Verfahrensbeschwerde; diese sind jedoch mangels Angabe von Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten im Falle II 1 a wegen\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht\ndie Mitwirkung der Angeklagten an dem Raub als Mittäterschaft gewertet hat.\n\nNach den Feststellungen schlug der Angeklagte RB»\nGE a 22. mai 1995 den 45jährigen Heinrich Fi)\nnachts auf der Straße nieder. Die Angeklagten packten den\nam Boden Liegenden an Armen und Beinen und trugen ihn mit\ndem Gesicht nach unten in eine dunkle Ecke. Dort wurde auf\nihn eingeschlagen und eingetreten. Seine Hosentaschen wurden durchsucht. Ihm wurde Geld weggenommen und eine goldene\nKette vom Hals gerissen. Weil er die Schmerzen nicht mehr\nertragen konnte, stellte er sich besinnungslos. Als die Angeklagten sich entfernten, meinte einer der Angeklagten,\nder Geschädigte bewege sich noch. Wenigstens zwei der Angeklagten gingen zu ihm zurück und traten auf ihn ein.\n\nNicht zu beanstanden ist die Wertung der Mitwirkung der\nAngeklagten an der Tat zum Nachteil des Geschädigten\nKO als Mittäterschaft, soweit es die gefährliche Körperverletzung angeht. Zwar konnte nicht geklärt werden,\nwelcher der Angeklagten auf den Geschädigten einschlug,\nnachdem dieser von den Angeklagten in eine dunkle Ecke getragen worden war. Der vom Landgericht aus dem Hergang des\n'Tatgeschehens gezogene Schluß auf ein bewußtes und gewoll-\n\ntes Zusammenwirken der Angeklagten bei den weiteren Körperverletzungshandlungen ist möglich und im Hinblick auf das\narbeitsteilige Zusammenwirken der Angeklagten beim Verbringen des Geschädigten in die dunkle Ecke naheliegend.\n\nDagegen begegnet die Wertung der Beteiligung der Angeklagten an der gewaltsamen Wegnahme der goldenen Kette und\nvon Geld als Mittäterschaft durchgreifenden Bedenken. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat; es genügt nicht, daß andere Tatgenossen von dieser Absicht geleitet werden (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 15; BGH StV 1995, 302). Das Landgericht hat aber nicht\nfeststellen können, welcher der Angeklagten Kette und Geld\nan sich genommen hat. Es hat auch keine Feststellungen dazu\ngetroffen, ob sich die Angeklagten an der Tatausführung beteiligten, weil sie einen Beuteanteil erstrebten. Die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen Raubes hat daher keinen Bestand. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat aber jeder der Angeklagten, sofern er nicht sich Geld und Kette zugeeignet\noder einen Anteil daran erstrebt hat, zu der von einem von\nihnen begangenen Raubtat Hilfe geleistet. Die Angeklagten\nkönnen danach insoweit in entsprechender Anwendung des\nGrundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" jeweils nur\nwegen Beihilfe zum Raub verurteilt werden (vgl. BGHSt 23,\n\n203, 207).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch im Fall II 1 a entsprechend geändert, da ausgeschlossen erscheint, daß ein neuer\nTatrichter ergänzende Feststellungen zur inneren Tatseite\ntreffen kann. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszu-\n\nschließen ist, daß sich die Angeklagten gegen den Vorwurf\nder Beihilfe zum Raub anders als geschehen hätten verteidi-\n\ngen können.\n\nDie Schuldspruchänderung im Fall II 1 a nötigt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten N wegen dieser Tat\nverhängten Einzelfreiheitsstrafe und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; die übrigen gegen\nihn festgesetzten Strafen werden von dem Rechtsfehler nicht\nberührt und können deswegen bestehen bleiben. Auch die gegen die Angeklagten He, TOD und re verhängten Jugendstrafen müssen aufgehoben werden, da die Tat\nvom 22. Mai 1995 von der Strafkammer - wie sich aus der Höhe der gegen den Angeklagten NEED verhängten Einzelstrafen ergibt - (zutreffend) als schwerste der begangenen\nStraftaten gewertet worden ist, so daß nicht auszuschließen\nist, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines mittäter-\n\nil\n\nschaftlich begangenen Raubes auf die Bemessung der ver-\n\ngleichsweise hohen Jugendstrafen ausgewirkt hat.\n\nMeyer-Goßner Kuckein\n\nRichterin am BGH Solin-Stojanovic\nist wegen Urlaubs verhindert,\nihre Unterschrift beizufügen.\n\nMeyer-Goßner Ernemann\n\nAthing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-15/4-str-108-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-15/4-str-108-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.908689+00:00"}}