{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-10_4_StR_138_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-10","aktenzeichen":"4 StR 138/97","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bundesgerichtshof\n\nBeschluss\n4 StR 138/97\n\nvom\n\n10. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHassan Fo zus SW seboren am\nCHE 1956 in nı Kl (Libanon), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n13. Dezember 1996 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) soweit er in den Fällen II 1 bis 120 der\nUrteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n120 Fällen und in den Fällen II 121 bis\n177 der Urteilsgründe wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht. geringer Menge in 57 Fällen verur-\n\nteilt worden ist, sowie\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in 121 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 57 Fällen, Beihilfe zum unerlaubten Handetreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und\nwegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat in dem\n\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die erhobene Verfahrensrüge ist nicht in der Form\n\ndes S$S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden und damit unzu-\n\nlässig.\n\n2. Soweit der Angeklagte in den Fällen II 178 bis 180\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Diebstahls verurteilt worden ist, ist die Revision unbegründet im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPO. Auch die wegen dieser Taten ausgesprochenen Einzelstrafen lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten erkennen.\n\n3. Durchgreifenden Bedenken begegnet dagegen die Ver-\n\nurteilung im übrigen (Fälle II 1 bis 177).\n\na) Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte\nin der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. Januar 1996 ge-\n\nmeinsam mit dem Zeugen ABin den Räumen einer Spielothek\nin PB „in 120 Fällen ohne die erforderliche Erlaubnis Kokain gewinnbringend an verschiedene Drogenabhängige“\n(UA 4). Das Kokain, das sie zunächst von einem Lieferanten\nnamens Mickey If ir \"EEE und später von dem anderweitig verfolgten Mohamad K@Perwarben, verpackten sie\nüberwiegend in. „40-er Bobbel“, Konsumeinheiten von 0,2 bis\n0,3 g Kokain zum Preis von 40 DM, „bunkerten“ es an verschiedenen Stellen in der Spielothek und verkauften es mit\n\neinem Preisaufschlag weiter (Fälle II 1 bis 120).\n\nIn dem Zeitraum 1. Februar bis 28. März 1996 „handelte\nder Angeklagte allein ... zusätzlich mit Heroin, das er von\neinem Jugoslawen mit dem Spitznamen Sp in Pi e: -\nwarb und in sogenannte 5-er Bobbel, Verkaufseinheiten zu je\n5 g Heroin verpackte, von denen er täglich mindestens 20 an\nRauschgiftabhängige veräußerte“, unter anderem an den Zeugen Kutjin Ta „@- bis 5 Mal einen 5-er Bobbel Heroin für\njeweils 200,00 DM“ (UA 5; Fälle II 121 bis 177).\n\nb) Diese - sehr knappen - Feststellungen tragen nicht\ndie Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 120 und wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäbungsmitteln in nicht geringer Menge in 57 jeweils\n\ntatmehrheitlich konkurrierenden Fällen.\n\nDas Landgericht hat bei der rechtlichen Beurteilung\ndes Konkurrenzverhältnisses zwischen den einzelnen Verkaufsgeschäften nicht erkennbar bedacht, daß nach ständiger\nRechtsprechung sämtliche Betätigungen, die sich auf den\nVertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungs-\n\nmittelmenge beziehen, als eine Tat des unerlaubten Han-\n\n——Q\n\ndeltreibens anzusehen sind, weil bereits der Erwerb und der\nBesitz von Betäubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, den\nTatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge\nerfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte\nim Sinne einer Bewertungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen\n(st. Rspr. BGHSt 30, 28; BGHR BtMG S 29 Bewertungseinheit 4\n\nm.w.N.).\n\nAllerdings ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur\nweil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht,\ndaß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGHR BtMG S 29 Bewertungseinheit 5 und StGB § 52\nAbs. 1 in dubio pro reo 6; Senatsbeschluß vom 29. November\n1996 - 4 StR 561/96). Jedoch ist es rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen,\nwenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß an sich\nselbständige Rauschgiftverkäufe dieselbe Rauschgiftmenge\nbetreffen. So liegt es hier. Denn, wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist es angesichts der Tatsache, daß\nder Angeklagte das erworbene Rauschgift jeweils vor dem\nWeiterverkauf in „Bobbels“ umpackte und (teilweise)\n„bunkerte“ mehr als naheliegend, daß zumindest einige Verkaufsakte sich auf dieselbe Einkaufsmenge Rauschgift bezo-\n\ngen haben.\n\nDie Beurteilung, ob selbständige Rauschgiftgeschäfte\nzu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind, ist zwar\n\nin erster Linie Sache des Tatrichters, dessen Wertung vom\n\nRevisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen ist\n(vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 586/96). Das\nUrteil verhält sich jedoch zur Frage der Zusammenfassung\neinzelner Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewertungseinheit\nnicht. Es entzieht sich somit insoweit der revisionsrecht-\n\nlichen Überprüfung und kann aus diesem Grund nicht bestehen\n\nbleiben.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des\nUrteils in den Fällen II 1 bis 177. Eine Änderung des\nSchuldspruchs kam nicht in Betracht. Denn - wie bereits der\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - lassen die\ngetroffenen Feststellungen nicht den verläßlichen Schluß\nzu, daß der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 120 das Kokain nur in zwei größeren Teilmengen von den Lieferanten\n\nTe und KB und in den Fällen II 121 bis 177 das\nHeroin bei nur einem Kauf von sg» erworben hat.\n\n4. Die Verurteilung in den Fällen II 121 bis 177 kann\ndarüber hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil die\nBeweiswürdigung des Landgerichts in bezug auf die Täterschaft des Angeklagten für den Senat nicht nachvollziehbar\n\nist.\n\nDie Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten,\nder den Handel mit Heroin bestreitet, durch die Angaben des\nZeugen AD für widerlegt, „der den Heroinhandel des Angeklagten überzeugend ... bekundet hat“ (UA 9). Die „in sich\nschlüssige Aussage“ des Zeugen erscheine „aus den gleichen\nGründen wie den bereits oben [zum Handel mit Kokain] ausgeführten Erwägungen ... glaubhaft“. An der bezuggenommenen\nStelle wird unter anderem ausgeführt, der Zeuge AB Hape\n\nS\\\nIn\n\n„detailreiche Angaben“ (UA 8) gemacht, für die Richtigkeit\nseiner Angaben spreche zudem, daß er sich nicht selbst geschont habe, indem er seine eigene Beteiligung am Kokain-\n\nhandel eingeräumt und sich dadurch ebenfalls der Strafver-\n\nfolgung ausgesetzt habe (UA 9).\n\nGegen diese Ausführungen bestehen durchgreifende\nrechtliche Bedenken. Zum einen kann den Urteilsgründen\nnicht entnommen werden, aufgrund welcher Umstände der Zeuge\nABB in bezug auf den Heroinhandel des Angeklagten, den\ndieser ausweislich der Feststellungen allein ausgeübt hat,\n„detailreiche Angaben“ hat tätigen können. Aussagekräftige\nDetails zu den einzelnen Heroingeschäften, die auf die Aussage des Zeugen zurückgeführt werden könnten, werden zudem\nnicht mitgeteilt. Zum anderen kann die Glaubwürdigkeit des\nZeugen, der zwar bei den Kokaingeschäften des Angeklagten\nmitgewirkt hat, nach seinen eigenen Angaben als auch nach\nAuffassung des Gerichts an den hier infragestehenden Heroingeschäften, auf die sich seine Angaben beziehen, aber\nnicht beteiligt war, in bezug auf diese Tat nicht damit begründet werden, daß der Zeuge sich durch seine Aussage\n„ebenfalls der Strafverfolgung ausgesetzt hat“. Auffallend\nist schließlich in diesem Zusammenhang auch, daß der Angeklagte nach den Feststellungen Verkaufseinheiten zu je5g\nHeroin an Endabnehmer für 200.- DM veräußert hat. Denn auf\nder deutschen Drogenszene wird im allgemeinen 1 g Heroin je\nnach Gesamtmenge, Qualität und örtlichen Marktgegebenheiten\nbereits zum Preis von 150.- bis 500.- DM angeboten (vgl.\n\nKörner BtMG 4. Aufl. Anhang C1 Rdnr. 57).\n\n5. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen IIi\n\nbis 177 führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzel-\n\nstrafen. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die\n\nGrundlagen.\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-10/4-str-138-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-10/4-str-138-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.732725+00:00"}}