{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-10_4_StR_132_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-10","aktenzeichen":"4 StR 132/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ir\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_132/97\n\nvom\n\n10. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried F cc aus VE, geboren am\nEEE 1955 in >\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. April 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom\n3. September 1996 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in 16 Fällen, davon in 12 Fällen in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen\nund wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die\nhiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der\nRüge, die Hauptverhandlung sei während der Vernehmung der\nGeschädigten vorschriftswidrig in seiner Abwesenheit durchgeführt worden (§ 338 Nr. 5 StPO), Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"a) Zwar geht die Revision insoweit fehl, als sie\nmeint, das Landgericht habe den Angeklagten rechtsfehlerhaft\nwährend der Vernehmung der Zeugin Anne E von der Anwesenheit gemäß $S 247 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Denn ein\nGrund für die Befürchtung, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen, ist auch dann gegeben, wenn der zur Verweigerung des\nZeugnisses Berechtigte erklärt, unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen\n(vgl. BGHSt 22, 18, 21; BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 3 m.w.N.). So lag es hier, weil die Zeugin erklärt hatte, sie werde von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht\nGebrauch machen, falls der Angeklagte im Saal verbleibe.\n\nb) Zutreffend rügt die Revision jedoch, daß während der\nAbwesenheit des Angeklagten die Aufzeichnungen der Zeugin\nAnne EEE verlesen wurden und der Angeklagte bei der\nVerhandlung und Entscheidung über die Entlassung der Zeugin\nweiterhin ausgeschlossen war.\n\naa) Wie sich aus der Sitzungsniederschrift über die\nHauptverhandlung ergibt (Bl. 158 II d.A.), wurden nach der\nVernehmung der Zeugin zur Sache in Abwesenheit des Angeklagten die Aufzeichnungen der Zeugin verlesen. Dies beanstandet\ndie Revision zu Recht. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen,\ndaß die Verlesung der Aufzeichnungen nur zum Zwecke des\nformlosen Vorhalts an die Zeugin erfolgte, wogegen spricht,\ndaß danach eine Vernehmung der Zeugin zur Sache nicht mehr\nerfolgte. Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises\ndurfte aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen\n(BGHSt 21, 332, 334; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6, 9; BGH\nStV 1992, 550). Zumindest hätte die Verlesung der Aufzeichnungen in Gegenwart des Angeklagten wiederholt werden müssen. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht\ngeschehen, so daß der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nNr. 5 StPO vorliegt.\n\nbb) Rechtsfehlerhaft war das Verfahren des Landgerichts\nauch insoweit, als der Angeklagte erst nach der Entlassung\nder Zeugin Anne EEE wieder an der Verhandlung teilnehmen konnte und erst danach über den Inhalt der Aussage der\nZeugin unterrichtet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes gehören die Verhandlung und Entscheidung\nüber die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung\nund Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift, so daß es in der Regel die Revision begründet, wenn\nder Angeklagte während dieser Verhandlungsteile von der\n\n5\n\n-4 -\n\nHauptverhandlung ausgeschlossen war (BGHR StPO § 338 Nr. 5\nAngeklagter 11 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 22.5.1996 - 3 StR\n142/96; BGHR StPO S 247 Abwesenheit 15). Die Frage, ob ausnahmsweise die Abwesenheit des Angeklagten unschädlich ist\n(vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 14; BGHSt 37, 48, 49), bedarf hier keiner Erörterung. Denn zum einen lagen die Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO - die Zeugin war in Anwesenheit des Angeklagten über ihre Bereitschaft, Angaben zu\nmachen, befragt worden - nicht vor, zum andern wirkte der\nAusschluß des Angeklagten über den Zeitpunkt der Verhandlung\nund Entscheidung über die Vereidigung hinaus. Durch die Entlassung der Zeugin vor der Unterrichtung des Angeklagten\nüber den Inhalt ihrer Aussage wurde die Ausübung seines Fragerechts vereitelt. § 247 Satz 4 StPO soll die sachgerechte\nVerteidigung des Angeklagten auch dann gewährleisten, wenn\ner sich gemäß § 247 StPO ausnahmsweise aus dem Sitzungssaal\nzu entfernen hat. Er soll durch die alsbaldige Unterrichtung\nso gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden\nhätte (BGHSt 38, 260, 261). Aus diesem Grunde muß die Unterrichtung des Angeklagten vor der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung eines in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen erfolgen, damit er zuvor die\nGelegenheit erhält, in Kenntnis des Inhalts der Aussage ergänzend Fragen zu stellen oder - in Abwesenheit - stellen zu\nlassen (BGHR StPO S 247 Abwesenheit 1; BGH NStZ 1987, 519;\n\nBGH StV 1993, 287).\"\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDie von dem Angeklagten zugleich mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist, da die Revision\nzur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache\n\nführt, gegenstandslos (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n42. Aufl. S$S 464 Rdn. 20).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-10/4-str-132-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-10/4-str-132-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.711796+00:00"}}