{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-10_4_StR_130_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-10","aktenzeichen":"4 StR 130/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TESE _\n\n50\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 130/97\n\nvom\n\n10. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas I aus CME, dort geboren am BEER\n\n@& :979. zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\n50\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 2. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit von der Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nabgesehen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Das Rechtsmittel führt jedoch zu einer Teilaufhebung des Urteils, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB\n\ndie Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entzie-\n\nhungsanstalt anzuordnen.\n\nNach den Feststellungen begann der Angeklagte \"etwa\n1987\" Haschisch - gelegentlich auch Heroin - zu rauchen,\nbeendete den Drogenkonsum aber zunächst, nachdem er im Juli\n1988 einen Tag im Polizeigewahrsam verbracht hatte. Spätestens seit 1990 konsumierte er wieder Heroin. Bis etwa 1995\nbenötigte er täglich 1 g Heroin; sein Tagesbedarf steigerte\nsich danach auf etwa 2 g täglich. Das Landgericht hat angenommen, daß der physisch und psychisch von Heroin abhängige\nAngeklagte die Straftaten \"aus Angst vor zukünftigen Entzugserscheinungen\" im Zustand verminderter Schuldfähigkeit\n\ngemäß § 21 StGB begangen hat.\n\nDie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das\nLandgericht abgelehnt, weil es \"insofern keine positiven\nFeststellungen\" habe treffen können. \"Nach den diesbezüglich umfangreichen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen\", denen es sich \"nach eigener Sachprüfung\" angeschlossen habe, bestehe bei dem Angeklagten \"keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges\" im\nSinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578). Den Inhalt\nder Ausführungen des Sachverständigen hierzu hat das Landgericht jedoch nicht mitgeteilt. Nach der Rechtsprechung\nmuß das Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten eingeholt und ihm Beweisbedeutsamkeit beigemessen hat, aber\ngrundsätzlich - gleichgültig, ob es ihm folgt oder nicht -\ndie Ausführungen des Sachverständigen in einer - wenn auch\nnur gedrängten - zusammenfassenden Darstellung unter Mit-\n\nteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der\ndaraus gezogenen Schlußfolgerungen wiedergeben, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen (st. Rspr.,\nBGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1991, 596, jew. m. N.). Daran\nfehlt es hier.\n\nDies nötigt hier zur Aufhebung des Urteils, soweit die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden\nist, da nach den bisherigen Feststellungen zu besorgen ist,\ndaß diese Ablehnung auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Zwar unterzog sich der Angeklagte \"letztlich jedoch\nohne Erfolg\" im Jahre 1992 einer Entgiftungsbehandlung, im\nJahre 1993 einer Behandlung mit Methadon und brach im Jahre\n1995 eine weitere Entgiftungsbehandlung nach drei Tagen ab.\nDie fehlgeschlagenen Behandlungsversuche stehen der Anordnung der Unterbringung aber nicht von vornherein entgegen,\nzumal mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, daß der Angeklagte sich diesen Behandlungen\nfreiwillig unterzogen hat. Zudem ist der Angeklagte therapiewillig und hat sich, was das Landgericht bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, während der\nUntersuchungshaft mit Erfolg um einen Therapieplatz und eine Zusage für eine Entgiftungsbehandlung bemüht. Bei ausdrücklich erklärter Therapiebereitschaft ist aber nicht anzunehmen, daß eine hinreichende konkrete Aussicht auf einen\nBehandlungserfolg von vornherein fehlt (vgl. BGHR StGB § 64\nAbs. 1 Erfolgsaussicht 6; Tröndle StGB 48. Aufl. § 64\n\nRn. 7a, m.N.).\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert\ndie Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch\nnicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38,\n362).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nRi'in BGH Solin-Stojanovic\nbefindet sich in Urlaub und\nist deshalb verhindert zu\nunterschreiben.\n\nMaatz Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-10/4-str-130-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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