{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-08_4_StR_123_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-08","aktenzeichen":"4 StR 123/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_ 123/97\n\nvom\n\n8. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas K EEE aus DEE, dort geboren am I)\n\n1966, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 8. April 1997 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 1996 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl verurteilt worden ist; jedoch bleiben insoweit die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe;\n\nc) soweit die Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nunterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nt\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl sowie wegen\nversuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichem Umfang Erfolg; im übrigen ist es\n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl (I 2 der Urteilsgründe) kann\nkeinen Bestand haben, weil sich das Landgericht nicht in\nder .gebotenen Weise mit der Frage des strafbefreienden\nRücktritts vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt und keine hinreichenden Feststellungen zu der Vorstellung des Angeklagten von der Möglichkeit der Tatvollendung bei Aufgabe der weiteren Tatausführung getroffen hat.\n\na) Der Angeklagte wollte nach dem Genuß erheblicher\nMengen Alkohols nachts gegen 3.30 Uhr aus der Werkstatthalle einer Tankstelle Flaschenbier (Six-Pack) entwenden. Dort\nwurde er von Frau AB einer Angestellten des Tankstellenbetriebes, überrascht, die sich in dem der Werkstatthalle\nvorgebauten Verkaufsraum aufgehalten hatte. Der Angeklagte\nschlug Frau MB sofort mit einer Bierflasche auf den Kopf.\nAls Frau EB versuchte sich zu wehren, entschloß sich der\nAngeklagte, Frau DB die ihn mehrfach bei Einkäufen bedient hatte, zu töten, um sie \"als Zeugin seines Dieb-\n\nstahlsversuchs\" auszuschalten. Er riß Frau BB zu Boden,\nkniete sich über sie und schlug ihr mit einem Gegenstand\nmit Holzgriff mehrfach auf den Kopf. Frau BP bat den Angeklagten aufzuhören und bot ihm Geld an. Bei einem ihrer\nAbwehrversuche gelang es ihr, dem Angeklagten den Gegenstand, mit dem er weiter auf sie eingeschlagen hatte, aus\nder Hand zu schlagen. Zum weiteren Tathergang hat das Land-\n\ngericht festgestellt:\n\n\"Als der Angeklagte sich daraufhin zur Seite\nbeugte, um nach diesem Tatwerkzeug, das nicht\naufgefunden werden konnte, zu greifen, gelang es\nFrau EB, sich seitlich wegzudrehen und aufzustehen. Der Angeklagte versuchte zwar noch, sie\nam Arm festzuhalten. Da ihr Pullover dabei zerriß, konnte sich Frau BB jedoch losreißen und\ndurch den Verkaufsraum weglaufen. Der Angeklagte\nrief der stark am Kopf blutenden Frau BB noch\nnach, wo sie denn hinwolle, in ihrem Zustand\nkäme sie bestimmt nicht mehr weit.\n\nFrau B@WBöffnete die von innen verschlossene\nEingangstür des Verkaufsraumes und rannte laut\num Hilfe schreiend auf die Straße zu einem Nachbarhaus. Dort klingelte sie und wurde von Anwohnern eingelassen.\"\n\nBei der rechtlichen Würdigung ist das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß dieser, obwohl er dazu vor dem Zusammentreffen mit Frau Bund nach\nderen Flucht Gelegenheit gehabt habe, nichts entwendet und\ndas Tankstellengelände nach der Flucht der Geschädigten so-\n\nfort verlassen habe.\n\nb) Die Annahme des Landgerichts, ein Rücktritt von dem\nMordversuch komme nicht in Betracht, weil es Frau BB ge-\n\nlungen sei, \"sich zu befreien und wegzulaufen\", begegnet\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung\nnach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zurückgetreten ist, weil er\nfreiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat.\nZwar hat das Landgericht keine Feststellungen zu der für\ndie Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch\nmaßgeblichen Frage getroffen. Doch kommt hier nach Lage der\nDinge nur ein unbeendeter Versuch in Betracht.\n\nEin strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten von dem\nunbeendeten Mordversuch wäre aber nur dann zu verneinen,\nwenn er die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig\naufgegeben hätte oder wenn ein. fehlgeschlagener Versuch\nvorläge, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rücktritt ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 34,\n53, 56; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 22).\nMaßgebend ist auch insoweit aber nicht die objektive Sach-\n\nlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon.\n\nEine abschließende Beurteilung, ob der Mordversuch aus\nder Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen war oder ob er\nsich durch eine äußere Zwangslage oder einen seelischen\nDruck an der Vollendung der Tat gehindert gesehen hat, lassen die bisherigen Feststellungen nicht zu. Entgegen der\nAuffassung des Generalbundesanwalts ist nach der objektiven\nSachlage nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Angeklagte die weitere Tatausführung aufgab, obwohl er sie zu\ndiesem Zeitpunkt noch für möglich hielt. Da die Eingangstür\n\ndes Verkaufsraumes verschlossen war, konnte das Tatopfer\nerst nach einer zeitlichen Verzögerung das Gebäude verlassen, so daß der Angeklagte sich seiner erneut hätte bemächtigen können. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen,\ndaß sich in der Nähe der Tankstelle Dritte aufhielten, die\nhätten eingreifen können, wenn der Angeklagte das Tatopfer\nverfolgt und im Verkaufsraum gestellt hätte. Ebenso lassen\ndie Feststellungen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte die Geschädigte noch hätte verfolgen und einholen können, bevor sie in das Nachbarhaus flüchtete (vgl. BGHR StGB\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 10).\n\nc) Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Annahme\ndes Landgerichts, ein \"freiwilliger Rücktritt\" von dem\nDiebstahlsversuch komme deshalb nicht in Betracht, weil der\nAngeklagte von Frau EB überrascht worden sei. Zwar war\nder Angeklagte dadurch zunächst an der Vollendung des Diebstahls gehindert. Dies steht der Annahme eines freiwilligen\nRücktritts vom Diebstahlsversuch hier aber nicht von vornherein entgegen, da dieses Hindernis mit der Flucht der\nFrau B@Bentfallen und es dem Angeklagten, wie das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt hat, danach möglich gewesen wäre, den Diebstahl wie\n\ngeplant zu vollenden.\n\nd) Die Verurteilung im Fall I 2 der Urteilsgründe ist\ndaher aufzuheben; jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen\nbleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen, die mit den aufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen. Die teilweise Aufhebung\n\ndes Schuldspruchs entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch\n\ndie Grundlage.\n\n2. Keinen Bestand haben kann das Urteil auch, soweit\ndas Landgericht davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsan-\n\nstalt anzuordnen.\n\nNach den Feststellungen erlitt der Angeklagte Ende 1988\nbei einem Unfall Hirnverletzungen. Seitdem reagierte er\nnach dem Genuß von Alkohol \"recht aggressiv\", unter anderem\nprovozierte er in Lokalen tätliche Auseinandersetzungen.\nSeit Mitte 1990 trank er \"in verstärktem Umfang\" Alkohol.\nIm Jahre 1991 wurde er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im\nStraßenverkehr in drei Fällen und 1995 wegen Diebstahls\n(Beute: u.a. Bargeld, Zigaretten und Alkohol) verurteilt.\nDas Landgericht hat im Anschluß an die Ausführungen des\npsychiatrischen Sachverständigen angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der abgeurteilten Taten infolge des Zusammenwirkens der Folgen der Hirnverletzungen, die zu \"einer erheblichen Kritikschwäche sowie der Neigung zur Verabsolutierung des eigenen Standpunktes\" geführt hätten, und der \"akuten Alkoholisierung\" im\nSinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Eine\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus oder einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt:\n\n\"Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... ist zwar aufgrund\nder bereits im Habitualzustand bestehenden Kritikschwäche als Folge der Hirnverletzung auch\nzukünftig unter Alkoholeinfluß von einer erhöh-\n\nten Aggressivität und einer mangelnden Impulskontrolle auszugehen. Ausschlaggebend für die\nWahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten sei jedoch maßgeblich auch die Bereitschaft des Angeklagten, weiterhin Alkohol zu\nkonsumieren. Bei dieser Sachlage erschienen der\nKammer weder die Voraussetzungen des § 63 noch\ndiejenigen des § 64 StGB erfüllt.\"\n\nZwar ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat, da diese\nVorschrift nicht anwendbar ist, wenn die Gefährlichkeit eines vermindert Schuldfähigen - wie hier - ihren tragenden\nGrund nicht in den Folgen einer Hirnschädigung, sondern in\nvorübergehenden Zuständen nach Alkoholmißbrauch hat (vgl.\nBGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 1). Die Ablehnung einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt vermögen diese Erwägungen aber .\nnicht zu tragen, da nach den bisherigen Feststellungen zu\nbesorgen ist, daß das Landgericht die Voraussetzungen des\n§ 64 StGB rechtsfehlerhaft verneint hat.\n\nFür die Annahme eines Hanges im Sinne von § 64 StGB genügt eine eingewurzelte, äufgrund psychischer Disposition\nbestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung,\nimmer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu\nsich zu nehmen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang l und 4).\nDie bisherigen Feststellungen, insbesondere auch der Hinweis des Sachverständigen, auf \"die Bereitschaft des Angeklagten, weiterhin Alkohol zu konsumieren\", legen die Annahme eines solchen Hanges nahe. Für einen symptomatischen\n\nZusammenhang (vgl. BCHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2 m.N.) zwischen diesem Hang und den dem Angeklagten in diesem Verfahren vorgeworfenen Taten spricht insbesondere die Einlassung\ndes Angeklagten, \"wenn man Alkohol haben wolle und kein\nGeld habe, dann beschaffe man es sich eben\" (UA 10). Diese\nEinlassung und die Ausführungen des Sachverständigen legen\nzudem die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 64 StGB nahe.\nAnhaltspunkte, daß bei dem Angeklagten keine hinreichend\nkonkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (vgl. BVerfGE\n91, 1 = NSt2 1994, 578) besteht, sind den Urteilsgründen\n\nnicht zu entnehmen.\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert\ndie Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358\nAbs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5), da der Beschwerdeführer\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht\nvom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. BGHSt 38,\n\n362).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nRi’in BGH Solin-Stojanovic\nbefindet sich in Urlaub und ist\ndeshalb verhindert zu unterschreiben .\n\nMaatz Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/4-str-123-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/4-str-123-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.311685+00:00"}}