{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-08_4_StR_117_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-08","aktenzeichen":"4 StR 117/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 117/97\n\nvom\n\n8. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRat CE aus LEE Teboren am EEE\nMEER 1965 in Sonn\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.\n\n4F\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. April 1997 gemäß ss 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlos-\n\nsen?\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 11. Dezember\n\n1996 wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in\nvier Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDurch Beschluß vom 12. Februar 1997 hat es seine Revision\ngemäß $S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder\nder Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der\nVerteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt\n\noder die Revision begründet haben.\n\nDer gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts sowie sein\n\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Februar 1997 sind zulässig; insbesondere wurde die versäumte\n\nRevisionsbegründung rechtzeitig gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO nachgeholt. Die Anträge sind aber nicht begründet. Der\nGeneralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom\n10. März 1997 dazu zutreffend ausgeführt:\n\n\"1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluß\nder 5. Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Februar 1997, mit dem seine Revision gegen das Urteil vom 11. Dezember 1996 als unzulässig verworfen wurde, ist unbegründet.\nDas Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt\nDr. FEED aus DEE am 9. Januar 1997 wirksam gemäß\n§ 145 a Abs. 1 StPO zugestellt worden (Bl. 223 d.A.). Die\nZustellung, von der der Angeklagte unter formloser Übersendung des Urteils gemäß § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO unterrichtet wurde (Bl. 201 d.A.), hat die Frist zur Begründung der\nRevision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO begründet worden ist,\nhat das Landgericht sie zu Recht als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzur Begründung der Revision ist ebenfalls unbegründet. Der\nAngeklagte war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die\nFrist zur Revisionsbegründung einzuhalten. Ihm war von seinem Wahlverteidiger vorab mitgeteilt worden, daß für das Revisionsverfahren ein Kostenvorschuß zu zahlen sei. Er wurde\nam 18. Dezember 1996 hierüber durch Anwaltsschreiben informiert und am 10. Januar 1997 an die Unterzeichnung einer Honorarvereinbarung sowie die Zahlung des Vorschusses erinnert. Weitere Zahlungsaufforderungen ergingen am 22. Januar\nund 3. Februar 1997. Auch diese blieben ohne Reaktion seitens des Angeklagten, so daß der Wahlverteidiger am 6. Februar 1997 das Mandat niederlegte und am 10. Februar 1997\nzum Pflichtverteidiger bestellt wurde.\n\nDem Angeklagten war daher bekannt, daß sein Verteidiger\nohne weitere Vorschußzahlung zur Begründung der Revision\nnicht tätig werden würde. Wenn er zur Zahlung eines Vorschusses nicht in der Lage gewesen sein sollte, hätte es ihm\noblegen, sich mit seinem Verteidiger ins Benehmen zu setzen,\num eine frühzeitige Pflichtverteidigerbestellung zu veranlassen. Gegebenenfalls mußte er die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen. Indem er in Kenntnis\nder Revisionsbegründungsfrist nichts getan hat und die mehrfachen Schreiben seines Verteidigers ignorierte, hat er das\n\nMindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 44\nRdn. 18; BGH, Beschluß vom 13.01.1994 - 4 StR 730/93).\"\n\nErgänzend bemerkt der Senat, daß auch die Revision bei\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der zulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO) lediglich zur Sachrüge ausgeführten Begründung\nkeinen Erfolg gehabt hätte.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanaovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/4-str-117-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-08/4-str-117-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:21.291068+00:00"}}