{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-03-25_4_StR_87_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-03-25","aktenzeichen":"4 StR 87/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">ı.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_87/97\n\nvom\n\n25. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUve zZ OU zus SCHE, dort geboren am\nEEE 196%, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nIll.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n11. November 1996 mit den Feststellungen\naufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht-\n\nerhalten.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nsechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus und den Vollzug\n\nder Strafe vor der Maßregel angeordnet. Gegen dieses Urteil\n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\n\n44\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat\nden aus der Beschlußformel ersichtlichen weitgehenden Er-\n\nfolg.\n\n1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die\nBeurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das\nLandgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nDie Strafkammer ist dem psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, der den Angeklagten als eine \"global retardierte allgemein haltlose und bereits deutlich depravierte Persönlichkeit, bei der die Vernunfts- und Verstandesfunktionen\ngleichermaßer unterentwickelt sind\" (UA 4, 7), beschrieben\nhat. Diese Persönlichkeitsstörung hat sie - auch darin dem\nSachverständigen folgend - als schwere andere seelische Abartigkeit gewertet, die - \"unabhängig von der tataktuellen\nBlutalkoholkonzentration\" - zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt\nhabe (UA 7). Ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch\ndas Zusammenwirken der vom Sachverständigen diagnostizierten\nPersönlichkeitsstörung und der Alkoholisierung vollständig\nausgeschlossen war, hat das Landgericht nicht erörtert. Dessen hätte es aber schon deshalb bedurft, weil der Grad der\nAlkoholisierung hier nicht so gering war, daß eine solche\n\nAnnahme von vornherein ausschied.\n\nDie Strafkammer hat nämlich nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB auch\nschon allein im Hinblick auf die Alkoholisierung des Angeklagten vorliegen können. Das Landgericht teilt lediglich\ndas Ergebnis der dem Angeklagten um 5.25 Uhr entnommenen\n\nBlutprobe (1,59 %0; UA 5) mit. Es hat es jedoch unterlassen,\ndie grundsätzlich erforderliche Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration vorzunehmen. Diese ergibt hier für die\nTatzeit \"gegen 3.00 Uhr\" (UA 4) einen nicht ausschließbaren\nwert von etwa 2,3 %0 (vgl. zur genauen Rückrechnung Salger\nDRiZ 1989, 174, 175). Eine solche Alkoholisierung ist bereits für sich genommen ein Umstand, der auf eine erhebliche\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB\nhindeutet (vgl. BGHSt 37, 231, 234; BGHR StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 30). Dies hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Denn es hat sich ohne nähere Begründung der\nAuffassung des Sachverständigen angeschlossen, die alkoholische Enthemmung des Angeklagten habe den Grad verminderter\n\nSchuldfähigkeit nicht erreicht (vgl. UA 8).\n\nDemgegenüber wäre zu bedenken gewesen, daß der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nach anderweitigem Streit gegen den Geschädigten \"plötzlich\" tätlich wurde\n(UA 4). Ein solches spontanes gewalttätiges Geschehen kann\nimmer auch auf einen auf den psychopathologischen Ausnahmezustand zurückzuführenden Verlust der Impulskontrolle hindeuten. Hinzu kommt, : daß der Angeklagte bereits einmal vom\nVorwurf, einen versuchten Totschlag zum Nachteil seines Bruders begangen zu haben, ersichtlich deshalb - unter gleichzeitiger Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - freigesprochen worden ist, weil seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit \"bei einer Blutalkoholkonzentration\nvon 2,5 %0\" nicht ausschließbar aufgehoben war (UA 3). Angesichts dieser Umstände war auch hier eine Gesamtbetrachtung\nzu der Frage geboten, ob die Alkoholisierung und die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zusammen zum vollständigen\n\nFE s\n;\n£: er\n\nAusschluß seiner Schuldfähigkeit geführt haben können (vgl.\nBGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 2 und § 21 Ursachen, mehre-\n\nre 3). Daran fehlt es.\n\n2. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Prüfung\nnicht stand, weil die Voraussetzungen für die Unterbringung\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß\n§ 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei dargetan sind.\n\na) § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus,\nder zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (BGHSt 34, 22, 26 £.).\nDies hat das Landgericht nicht verkannt; es hat aber sein\nErgebnis nur unzureichend begründet. Die knappen Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (vgl. oben 1.) lassen bereits eine geschlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen und der das Gutachten des\nSachverständigen tragenden fachlichen Begründung vermissen;\nsie sind auch so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte Störung tatsächlich dauerhaft ist und den Schweregrad erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit erreicht (vgl. hierzu BGHSt 37,\n397, 401 £f.; BGHR StGB S 63 Zustand 14; Dreher/Tröndle StGB\n47. Aufl. $S 20 Rdn. 12; § 21 Rdn. 4). Weder die spezifischen\nUrsachen noch der Umfang des allgemeinen Entwicklungsdefizits werden näher beschrieben. Zudem bleibt offen, ob die im\nUrteil auch als \"kindlich retardierte Form des Verantwortungsbewußtseins\" (UA 10) beschriebene Persönlichkeitsstörung überhaupt einer in psychiatrischen Fachkreisen allgemein anerkannten Kategorie psychischer Störungen entspricht.\n\npas Urteil verhält sich hierzu nicht. Der Senat kann die\nFrage auch nicht von sich aus - etwa unter Zuhilfenahme der\neinschlägigen Klassifikationen psychischer Störungen (ICD-10\nKapitel V(F) oder DSM-IV) - beantworten. Davon abgesehen erlaubte auch die Diagnose einer Störung nach Maßgabe dieser\nKlassifikationssysteme noch keine hinreichenden Rückschlüsse\nfür die rechtliche Bewertung unter dem Gesichtspunkt der\nSchuldfähigkeit (vgl. BGHSt 37 aaO; BGHR StGB S 21 seelische\nAbartigkeit 24; DSM-IV, deutsche Ausgabe bearbeitet von\nSaß/Wittichen/Zaudig <1996> S. 3 und 946).\n\nZwar spricht die von dem Sachverständigen bei dem erwachsenen Angeklagten diagnostizierte Störung für eine erhebliche Fehlentwicklung der Persönlichkeit. Damit ist aber\nnoch nicht dargetan, daß die Persönlichkeitsstörung auch den\nGrad einer schweren seelischen Abartigkeit erreicht. Im übrigen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für\neine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur\ndann sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in\nihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer\nund mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten\noder einengen (BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401). Daß die Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten in diesem Sinne einen dauerhaften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begründet, ist aber nicht ausreichend belegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1997 - 4 StR 629/96 und vom\n6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, letzterer zur Veröffentli-\n\nchung in BGHSt bestimmt).\n\nb) Darüber hinaus genügen auch die Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose durch das Landgericht nicht, um dem\nSenat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Unterbringung zu\nRecht erfolgt ist. Das Urteil beschränkt sich auf die Mitteilung der Ansicht des psychiatrischen Sachverständigen,\nwonach die Störung \"im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten angesiedelt ist, diese ungünstige Verhaltensdisposition fortbestehen wird und sich diese Disposition auch weiterhin negativ im Sinne der Begehung weiterer\ngleichgelagerter Taten auswirken wird\" (UA 9). Die Beurteilung der Gefährlichkeit allein aufgrund des psychopathologischen Befundes reicht aber regelmäßig nicht aus (vgl. BGHR\nStGB § 63 Gefährlichkeit 11; BGH bei Holtz MDR 1979, 280).\nEine eingehende Erörterung war trotz der festgestellten Anlaßtat und der früheren Straftat des Angeklagten zum Nachteil seines Bruders (s.o. 1. a.E.) nicht entbehrlich. Zwar\nkann das Gewicht dieser Straftaten dafür sprechen, daß vom\nAngeklagten infolge seines Zustandes auch zukünftig \"erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb\nfür die Allgemeinheit gefährlich ist\". Ob es sich so verhält, läßt sich jedoch dem Urteil nicht zuverlässig entnehmen, weil Anlaß und nähere Umstände der früheren Tat zum\nNachteil des Bruders des Angeklagten im Urteil nicht mitgeteilt werden. Darauf konnte hier aber schon deshalb nicht\nverzichtet werden, weil jene Tat bereits länger als acht\nJahre zurückliegt, ohne daß sich dem Urteil entnehmen läßt,\ndaß der Angeklagte - mit Ausnahme der Anlaßtat - wieder\nstraffällig geworden ist. Hierauf kommt es aber an, denn\nmaßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Angeklagte\nnoch gefährlich ist, ist der der Urteilsfällung (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 63 Rdn. 11 m.w.N.).\n\nef\n\n]\nLH er\n\n3. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung\ndes Urteils. Sie lassen jedoch die Feststellungen zum äuße-\n\nren Tatgeschehen unberührt; diese können deshalb bestehen\n\nbleiben.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich\ndarauf hin, daß im Hinblick auf den von dem Angeklagten \"bis\nheute\" fortgesetzten \"Alkoholmißbrauch\" (UA 4) auch die Frage näherer Erörterung bedarf, ob auch die Voraussetzungen\nfür eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (vgl. S$S 72 Abs. 1 Satz 2 StGB) vorliegen. Im übrigen\nwird der neue Tatrichter im Falle einer Entscheidung nach\nS 67 Abs. 2 StGB zu beachten haben, daß die Erzeugung eines\n\"Leidensdrucks\" für eine Abweichung von der gesetzlichen\nVollstreckungsreihenfolge nicht ohne weiteres genügt (vgl.\nBGHSt 33, 285, 286 f.; BGH StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung,\n\nleichtere 6 und 10).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-25/4-str-87-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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