{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-03-25_4_StR_75_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-03-25","aktenzeichen":"4 StR 75/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WAR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_75/97\n\nvom\n\n25. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael BED aus EM, geboren am GE\n1959 in CE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nF:7\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 4. Juli\n1996 im gesamten Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- EZ zer 020\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten aus einer Vorverurteilung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie\nzu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich zum\nStrafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nl. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt\nhat. Dagegen kann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben, weil die Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht durchgreifenden rechtlichen\nBedenken begegnet. Dies führt bereits aufgrund der erhobenen\nSachrüge zur Aufhebung des Strafausspruches, so daß es auf\ndie insoweit erhobene Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.\n\na) Nach den Feststellungen sah der Angeklagte, als er\nsich am 20. August 1992 zur Nachtzeit auf dem Weg nach Hause\nbefand, im Lichte eines Fensters im Obergeschoß eines Anwesens zufällig die ihm unbekannte Geschädigte. Er blieb daraufhin stehen \"und dachte sich, daß es sich ... um eine nette Frau handeln würde\". Der Anblick \"stimulierte den Angeklagten, wobei er sich gleichzeitig entspannt fühlte. Um\nsich sexuell zu erregen, griff er an sein Geschlechtsteil\".\nSpäter kletterte er über die Brüstung des Balkons im Erdgeschoß und hangelte sich auf den Balkon im Obergeschoß hoch,\num die Geschädigte beim Auskleiden zu beobachten und bei\ndiesem Anblick zu onanieren. Er trat sodann durch die offene\nBalkontür und versteckte sich in einem Schrank im Schlafzimmer, wobei er den Schrank von innen zuzog. \"In seiner Phantasie stellte er sich vor, wie sich die Zeugin entkleidet,\nwobei der Angeklagte versuchte, sich dabei zu befriedigen\".\n\nAls er der Meinung war, die Geschädigte würde schlafen, verließ er den Schrank, trat an das Bett \"und beabsichtigte\n\nnun, die Frau zu streicheln und vor ihr zu onanieren\".\n\nBei der zweiten Tat vom 13. Juli 1995 befand sich der\nAngeklagte in seinem Fahrzeug auf dem Nachhauseweg. Aus dem\nfahrenden Fahrzeug sah er zufällig die ihm ebenfalls unbekannte weitere Geschädigte, die sich mit einem Bikini bekleidet auf einem Balkon aufhielt. Durch deren Anblick\n\"fühlte sich der Angeklagte sofort entspannt\". Er kehrte um\nund hielt sein Fahrzeug an, um die Frau zu beobachten und\nsich dann selbst zu befriedigen. Als sich die Geschädigte\nnicht mehr auf dem Balkon zeigte, kletterte er über die Brüstung des Balkons, betrat die Wohnung und beobachtete zunächst vom Flur aus die Geschädigte, die sich in der Küche\naufhielt. Er versuchte, sich selbst zu befriedigen, was ihm\njedoch nicht gelang. Anschließend näherte er sich der ihm\nden Rücken zuwendenden Geschädigten und \"streichelte diese\nmit der Hand zunächst an ihrem Po\". Als die Geschädigte daraufhin zu schreien begann und dem Angeklagten eine Ohrfeige\nversetzte, kam es zu einem Kampf, in dessen Verlauf die Geschädigte zu Fall kam, der Angeklagte sich auf sie setzte,\n\"sie mit einer Hand streichelte und mit der anderen Hand an\nseinem Geschlechtsteil manipulierte\". Hierbei hatte er die\nVorstellung, \"daß es für ihn entspannend sei\", wenn die Geschädigte zuschauen würde, wie er an seinem Geschlechtsteil\n\nmanipuliert.\n\nb) Das Landgericht hat eine verminderte Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten lediglich bei der Begehung der Tat vom\n\n20. August 1992 und nur aufgrund des vorausgegangenen Alkoholkonsums nicht ausschließen können und ist insoweit zugunsten des Angeklagten von dem Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 21 StGB ausgegangen. Im übrigen hat es den Angeklagten\nfür voll verantwortlich gehalten und eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (auch) infolge einer krankhaften\nseelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen\nAbartigkeit ausgeschlossen. Angesichts der aufgezeigten Besonderheiten des Falles genügen die Ausführungen, mit denen\ndas Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB ausgeschlossen hat, nicht den rechtlichen Anforderungen an die\n\ntatrichterliche Darlegungspflicht.\n\nDas Landgericht hat sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten von\nder Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Vera Schumann\nsachverständig beraten lassen. Diese ist ausweislich der Urteilsgründe in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten\nGutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem Angeklagten um eine \"infantile und hystreonische [gemeint ist\nwohl: histrionische] Persönlichkeit mit emotionaler Instabilität\" handelt. Seine Sexualität sei \"ungerichtet und nicht\nin seine Persönlichkeit integriert\", ferner seien narzistische Auffälligkeiten gegeben. Aufgrund dieser Persönlichkeitsmerkmale ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, \"daß es sich bei dem Angeklagten im Rahmen seiner\nPersönlichkeitsstruktur um einen Grenzfall der seelischen\nAbartigkeit handeln kann, wobei ... diese Grenze noch nicht\nüberschritten ist\" (UA S. 24). Dem hat sich das Landgericht\nangeschlossen; es hat ergänzend darauf verwiesen, daß die\nGutachterin eine sexuelle Deviation überzeugend verneint ha-\n\nbe und hierzu ausgeführt, daß \"ausgehend von heutigen Moralvorstellungen ... auch in den Handlungen des Angeklagten\nkeine abnormen Rituale (liegen), die darauf schließen lassen, daß sich der Angeklagte in den konkreten Situationen\n\ndes Auslebens seiner Sexualität nicht anders verhalten\n\nkann\".\n\nDiese Ausführungen genügen hier nicht der tatrichterlichen Begründungspflicht; sie machen das vom Landgericht gefundene Ergebnis nicht verständlich. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen an, muß er\nentweder die eigenen Erwägungen oder aber die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachverständigen in einer\nWeise wiedergeben, die dem Revisionsgericht die rechtliche\nNachprüfung ermöglicht (vgl. Hürxthal in KK/StPO 3. Aufl.\n§ 267 Rdn. 16 m.w.N.). Der Umfang der Darlegungspflicht\nrichtet sich hierbei nach den Umständen und Besonderheiten\ndes einzelnen Falles, insbesondere auch nach der Art des\nGutachtens (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1992 - 1 StR\n494/92). Die Gegebenheiten des vorliegenden Falles hätten es\nerfordert, im einzelnen darzulegen, wie die Sachverständige\ndie ungewöhnliche Art der Tatausführung und ihrer Begleitumstände im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 21 StGB gewertet hat und inwiefern sie aus den der Tatausführung anhaftenden Besonderheiten keine Anhaltspunkte für eine die\nSteuerungsfähigkeit erheblich einschränkende schwere andere\nseelische Abartigkeit in Form einer Triebstörung entnehmen\nkonnte. Insbesondere die Nachhaltigkeit, mit der der Angeklagte jeweils sein Ziel verfolgte, könnte darauf hindeuten,\n\ndaß er einem mehr oder weniger unwiderstehlichen inneren\nZwang unterlag. Dem Begründungsmangel kommt umso größeres\n\nGewicht zu, als die Sachverständige letztlich zu dem Ergebnis gelangt ist, daß ein \"Grenzfall\" der seelischen Abartigkeit gegeben sein kann. Die Urteilsgründe lassen zudem nicht\nerkennen, ob die Sachverständige auch den Vorfall vom 19.\nJuni 1991, der Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht Essen vom 16. Dezember 1991 war, in ihre Begutachtung\neinbezogen hat. Hierzu bestand jedoch aufgrund der Übereinstimmungen in der Tatausführung und der noch gegebenen zeitlichen Nähe zu der ersten hier abgeurteilten Tat vom 20. August 1992 Anlaß. Die damals erkennende Strafkammer ging nach\nEinholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. med.\nJankowski davon aus, daß der Angeklagte zur Tatzeit aller\nWahrscheinlichkeit nach vermindert schuldfähig im Sinne von\n§ 21 StGB war. Hiermit hätte sich das Landgericht ebenso\nauseinandersetzen müssen wie mit den weiteren Verurteilungen\ndes Angeklagten durch das Landgericht Arnsberg vom 27. Mai\n1986 wegen sexueller Nötigung u.a. und das Amtsgericht Essen\nvom 11. Juni 1991 wegen exhibitionistischer Handlungen.\n\n2. Von dem aufgezeigten Mangel wird der Schuldspruch\nnicht berührt, da eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten\nnach Sachlage auszuschließen ist. Jedoch ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben, da auch in Bezug auf die für\ndie Tat vom 20. August 1992 gebildete Einzelstrafe nicht\nausgeschlossen werden kann, daß das Vorliegen einer weiteren\nStörung, die für sich betrachtet ebenfalls zur erheblichen\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit führen würde, zu einer\nmilderen Bestrafung geführt hätte (vgl. hierzu Jähnke in\nLK/StGB 11. Aufl. § 21 Rdn. 27).\n\nAL\n\n3. Der Strafausspruch hinsichtlich der Tat vom 13. Juli\n1995 könnte darüber hinaus auch schon deshalb keinen Bestand\nhaben, weil es das Landgericht unterlassen hat zu prüfen, in\nwelcher Weise der Nachteil auszugleichen ist, daß infolge\nder Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom\n20. August 1993 eine Gesamtstrafe auch mit der für diese Tat\nverhängten Einzelstrafe nicht gebildet werden konnte (vgl.\nBGHSt 41, 310). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug\n\ngenommen werden.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-25/4-str-75-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-25/4-str-75-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.823966+00:00"}}