{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-03-25_4_StR_556_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-03-25","aktenzeichen":"4 StR 556/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\\ }\nLEF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_556/96\n\nvom\n\n25. März 1997\n‚in der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorgios TED aus , geboren am (GUEEEEEEENED\n1967 in TB,\n\nwegen schweren Menschenhandels u.a.\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n26. Juni 1996\n\na) im Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchten schweren\nMenschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt\n\nwird, nn:\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts Essen zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung,\nschweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und\nmit vorsätzlicher Körperverletzung, schweren Menschenhandels\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sexueller\nnötigung in drei Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei\nFällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist\nes unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Im Fall II 3 hat sich der Angeklagte nach den\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht, wie das\nLandgericht angenommen hat, des vollendeten sondern nur des\nversuchten schweren Menschenhandels in Tateinheit mit vor-\n\nsätzlicher Körperverletzung schuldig gemacht.\n\nDer Angeklagte hatte Beatrix ICHEEEED im August 1995\ngezwungen, an Wochenenden in einem Club in DB der Prostitution nachzugehen (Fall II 1); im Oktober 1995 zwang er\nsie, in einem Bordell in HB zu arbeiten (Fall II 2). Als\nFrau LG sich weigerte, weiterhin in diesem Bordell zu\n\narbeiten, forderte der Angeklagte sie auf, in einem Bordell\nin VB in Holland, mit dessen Besitzer er telefoniert hatte, Geld zu verdienen. Während der Fahrt nach Holland erklärte Frau IWW, sie wolle nicht mehr in Clubs der Prostitution nachgehen. Darauf versetzte ihr der Angeklagte\nmehrere Faustschläge an den Kopf. Frau LEiB sing aus\n\n. Angst vor weiteren Schlägen mit dem Angeklagten in das Bordell in VW, \"um wieder für ihn Geld durch Prostitution zu\nverdienen\". Weil der Besitzer des Bordells erklärte, \"er beschäftige keine Frauen, die nur am Wochenende tätig sein\nwollten\", fuhren der Angeklagte und Frau IP nach weB-\n\nEB zurück.\n\nDies rechtfertigt nicht die Annahme eines vollendeten\nschweren Menschenhandels im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1\nStGB. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal der \"Fortsetzung der\nProstitution\", das hier allein in Betracht kommt, weil das\nTatopfer der Prostitution bereits nachgegangen war, schon\ndann erfüllt, wenn das Tatopfer die erste Handlung begeht,\ndie unmittelbar auf entgeltliche sexuelle Betätigung abzielt\n(BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3; Laufhütte in\nLK StGB 11. Aufl. § 181 Rdn. 4). Das Führen von Verhandlungen mit dem Betreiber eines Bordells über eine Tätigkeit als\nProstituierte in dem Bordell zielt aber gerade nicht unnittelbar (vgl. BGHSt 23, 167, 173; Laufhütte aaO § 180 a\nRdn. 5 StGB) auf eine - würde sie ausgeführt - als Prostitution zu bezeichnende Betätigung, wie dies bei den typischen\nAnbahnungshandlungen wie dem Sichanbieten auf der Straße\n(vgl. BVerfGE NStZ 1985, 131), in Animierlokalen oder Bordellen (vgl. Lackner StGB 21. Aufl. § 180 a Rdn. 1 a) der\nFall ist. Verhandlungen mit dem Betreiber über eine Tätig-\n\nkeit in seinem Bordell sollen vielmehr erst die Voraussetzungen für die Vornahme solcher Prostitutionshandlungen\nschaffen. Danach liegt nur ein Versuch des schweren Menschenhandels vor, von dem der Angeklagte nicht mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten konnte; denn der Versuch war\nfehlgeschlagen, da der Betreiber des Bordells die Aufnahme\nder Prostitutionstätigkeit durch Frau LEMB unter den von\ndem Angeklagten gestellten Bedingungen ablehnte.\n\nDer Senat ändert daher den Feststellungen entsprechend\nden Schuldspruch. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da\nsich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.\n\nDie im Fall II 3 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten kann schon mit Rücksicht auf die\n\nSchuldspruchänderung nicht bestehen bleiben.\n\nAuch die Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafen in\nden Fällen II 1 (fünf Jahre drei Monate), II 2 (ein Jahr\ndrei Monate), II 4 (drei Einzelstrafen von je einem Jahr und\ndrei Monaten) und II 5 (drei Jahre) können nicht bestehen\nbleiben, da die Strafzumessungserwägungen in diesen Fällen,\nwie auch die im Fall II 3, in einem wesentlichen Punkt lükkenhaft sind. Nach den Feststellungen bestand zwischen dem\nAngeklagten und der Geschädigten, die sich seit ihrer Jugendzeit kannten, seit 1994 eine \"intime Freundschaft\". Diese von der Geschädigten auch während des gesamten Tatzeitraums von August 1995 bis zum 27. November 1995 aufrechter-\n\nhaltene persönliche Beziehung war von Besonderheiten geprägt\n(vgl. UA S. 5 bis 8, 14), die dem Angeklagten möglicherweise\naus seiner Sicht die Durchführung der Taten erleichtert haben, soweit sie das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten verletzten. Es liegt nahe, daß der Angeklagte insoweit aus dem Verhalten der Geschädigten falsche Schlüsse\nauf die Bewertung seiner Handlungen und deren Bedeutung für\ndas Tatopfer gezogen haben kann. Hierdurch kann - ohne deshalb auch den objektiven Unrechtsgehalt der Taten zu vermindern - die Hemmschwelle bereits bei Begehung der ersten Tat\nherabgesetzt gewesen und für die späteren Taten niedriger\ngeworden sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4 und\n§ 54 Serienstraftaten 1; BGH, Beschluß vom 17. Januar 1997\n\n- 2 StR 276/96). Das Urteil läßt nicht erkennen, daß das\nLandgericht dies bei der Strafrahmenwahl und’der Bemessung\nder Einzelstrafen bedacht hat. Dieser Rechtsfehler berührt\nunmittelbar die Strafzumessung in den Fällen II 1 bis 5. Er\nführt aber darüber hinaus zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben,\nmit Rücksicht auf die Verknüpfung aller Taten auch die in\nden Fällen II 6 bis 9 wegen gefährlicher Körperverletzung\n\nbzw. vorsätzlicher Körperverletzung verhängten Strafen neu\n\nzu bemessen.\n\nMaatz Kuckein\n\nRichterin am BGH Solin-Stojanovic\nbefindet sich in Urlaub und\n\nist deshalb verhindert zu\nunterschreiben.\n\nMaatz Ernemann\n\nAthing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-25/4-str-556-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-25/4-str-556-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.801510+00:00"}}