{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-03-20_4_StR_671_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-03-20","aktenzeichen":"4 StR 671/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_671/96\n\nvom\n\n20. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nali AU aus co, seboren am GN 1968\n\nin OWEEEB (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\n40\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. März 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n14. August 1996 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nJugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in 18 Fällen, davon in 2\nFällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Betruges in 10 Fällen und wegen versuchten Betruges in\n7 Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Ferner hat es Maßregeln nach SS 69, 69 a StGB\nangeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum\n\nGesamtstrafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat nicht nachvollziehbar dargelegt,\ndaß trotz der von ihm bei der Bestimmung der Gesamtstrafe\ngenannten zahlreichen Milderungsgründe (enger zeitlicher und\nörtlicher Zusammenhang der Taten, jugendliches Alter und\nbisherige Straflosigkeit des Angeklagten sowie dessen Beeindruckung durch die erlittene Untersuchungshaft und seine\nStrafempfänglichkeit) die durch Erhöhung der Einsatzstrafe\nvon zwei Jahren gebildete Gesamtstrafe von acht Jahren einen\ngerechten Schuldausgleich darstellt. Der Gesamtstrafausspruch ist im schriftlichen Urteil nicht nur dann eingehender zu begründen, wenn sich die Gesamtstrafe der oberen oder\nunteren Grenze des Zulässigen nähert, sondern auch, wenn sie\n\nsich - wie hier - auffallend von der Einsatzstrafe entfernt\n\n(vgl. BGHR StGB S§ 54 Abs. 1 Bemessung 8).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht. Es läßt vielmehr besorgen, daß sich das Landgericht\nin zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen. Dadurch könnte es sich bei der für die Gesamtstrafenbildung vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung\nder Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen den\nBlick dafür verstellt haben, daß ungeachtet der grundsätzlich zu Lasten des Täters zu berücksichtigenden besonderen\nkriminellen Erscheinungsform des Serientäters (BGHSt 24,\n268, 270) die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten\n- namentlich wenn sie, wie hier, sich über einen sehr langen\nZeitraum erstrecken - auch Ausdruck einer von Tat zu Tat ge-\n\nringer werdenden Hemmschwelle sein kann (vgl. BGHR aaO Be-\n\nmessung 2, 8).\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung ist gemäß\n§ 108 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 JGG eine Jugendkammer des Landgerichts zuständig, an die der Senat die Sache entsprechend\n§ 355 StPO zurückverweist (vgl. Eisenberg JGG 6. Aufl. § 39\nRdn. 25). Bei Begehung der Tat vom 23. November 1987 (Fall\nII.1 der Urteilsgründe) war der Angeklagte Heranwachsender.\nDamit waren für die Aburteilung aller Taten die Jugendge-\n\nrichte zuständig.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-20/4-str-671-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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