{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-03-13_4_StR_684_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-03-13","aktenzeichen":"4 StR 684/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 684/96\n\nvom\n\n13. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Armed SED, seborener ap, aus vo,\ngeboren am ED 1973 in PB (Türkei), zur\n\nZeit in Haft,\n\n2. Ceomal Fi aus DB seboren am MEN\n\n1974 in PB (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nBr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n13. März 1997 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 12. September 1996 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils \"der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter\ngefährlicher Körperverletzung und einem Vergehen gegen das\nWaffengesetz schuldig\" gesprochen und sie zu Freiheitsstra-\n\nfen verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte EB beanstandet\nauch das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben schon mit der Sachrüge Erfolg,\nso daß es auf die Verfahrensrügen des Angeklagten EB\n\nnicht ankommt.\n\n1. Nach den Feststellungen wollten die Angeklagten und\nunbekannte Mittäter im Rahmen einer \"Protestaktion\" gegen\nein Demonstrationsverbot Molotowcocktails durch die geschlossenen Fensterscheiben einer Polizeiwache werfen. Sie\nnahmen auf einem vor dem Gebäude gelegenen, sechs bis sieben\nMeter tiefen Parkstreifen Aufstellung und warfen drei Wurfgeschosse in Richtung der Fensterscheiben, bei denen es\nsich, was die Angeklagten und ihre Mittäter nicht wußten, um\nPanzerglasscheiben handelte. Zwei der geworfenen Flaschen,\nan denen die Lunte vorher nicht angezündet worden war, verfehlten ihr Ziel; sie zerschellten an der Hauswand der Polizeiwache. Die dritte Flasche, an der die Lunte in Brand gesetzt war, wurde von dem Angeklagten EÜEB \"mit solcher\nWucht\" vor eine Panzerglasscheibe geworfen, \"daß diese Flasche, ohne zu zerbrechen, von der Scheibe zurückprallte, in\nhohem Bogen in Richtung WBstraße flog und auf den zwischen\nder Wache und der Straße befindlichen Parkstreifen fiel. Von\ndort rollte die Flasche von der in Richtung Straße abschüssigen Parkfläche bis zum Rinnstein der Y@Bstraße, wo ihr\nInhalt spätestens Feuer fing und die Flasche zerbarst.\"\n\nDer Angeklagte EB hat sich vor dem Landgericht dahin eingelassen, er habe im Laufe des Geschehens den Mut\nverloren und die ihm von einem Mittäter überlassene Flasche,\nan der - wie er einräumt - die Lunte entzündet gewesen sei,\n\nstatt sie zu werfen, zu Boden fallen lassen.\n\nIhre Überzeugung, daß der Angeklagte EWEEB die Fiasche mit der angezündeten Lunte - abweichend von dieser Einlassung - gegen die Fensterscheibe der Wache geworfen habe,\nhat die Strafkammer aufgrund der Aussage des Zeugen M>-\n\na ser onnen. Dieser Zeuge, ein Passamt, sei \"an einer Kreu-\n\nzung ... stehend, die schräg gegenüber dem Tatort liegt, auf\ndas Tatgeschehen aufmerksam geworden\" und habe \"genau beobachtet\", wie eine Flasche von einem Fenster der Polizeiwache\n\"abgeprallt, in hohem Bogen in Richtung wWWstraße geflogen,\nauf dem Boden aufgeschlagen, zerborsten\" sei und \"schließ-\n\nlich mit heller Flamme gebrannt habe\".\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage ergäben sich weder daraus, daß die Flasche - wie\naufgrund anderer Beweise feststehe - entgegen der Aussage\ndes Zeugen nicht \"beim Aufprall auf den Boden sofort zersplittert sei\", noch aus anderen Umständen. Insbesondere sei\nes entgegen der Auffassung der Verteidigung \"nicht auszuschließen, daß eine von einem Mann geworfene 0,5 1 Bierfla-\n\nsche die ganz oder teilweise ... gefüllt ist, so wie das der\nzeuge ... geschildert hat, vor eine Panzerglasscheibe\nprallt, ohne zu zerbrechen und von dort zurückgeschleudert\nwird. ... Auch wenn der Angeklagte EB die Bierflasche\n\nso geworfen hätte, daß die Flasche mit dem Hals in Richtung\nPanzerglas gezeigt hätte, als sie dort auftraf, ergibt sich\ndaraus nicht, daß die Flasche deshalb am Hals zerbrechen\nmußte. Denn in diesem Fall wäre nicht der Flaschenhals, sondern die Stofflunte zuerst auf die Glasscheibe aufgeprallt,\nwas zur Folge gehabt hätte, daß der Aufprall von der Lunte\n\nerheblich gedämpft worden wäre.\"\n\n2. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung\n\nnicht stand.\n\nSie läßt schon die unter den gegebenen Umständen erforderliche Auseinandersetzung mit den Wahrnehmungsbedingungen\ndes für die Überzeugungsbildung der Strafkammer entscheidenden Zeugen MB vermissen. wie und wann der Zeuge auf\ndas Tatgeschehen aufmerksam geworden war, teilt das Urteil\nnicht mit. Für die Würdigung seiner Aussage ist es aber von\nerheblicher Bedeutung, ob er auf das Geschehen - etwa weil\ndie Täter sich auffällig verhielten - aufmerksam wurde, bevor diese die Flaschen warfen, oder ob seine Aufmerksamkeit\nerst durch den Lärm zerberstender oder an der Hauswand bzw.\nan Fenstern aufpräallender Flaschen geweckt wurde.\n\nHinzu kommt, daß die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist: Sollte, wie es die Strafkammer für möglich\nhält, die Wucht, mit der die Flasche auf die Panzerglasscheibe geprallt ist, durch die Stofflunte vermindert gewesen sein, so kann diese Flasche nicht von der Scheibe \"im\nhohen Bogen\" und bis weit auf den Parkstreifen \"zurückkata-\n\npultiert\" worden sein.\n\n3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils.\nAllerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagten\nund ihre Mittäter sich auch dann wegen versuchter schwerer\nBrandstiftung und versuchter gefährlicher Körperverletzung\nstrafbar gemacht haben, wenn sie die einzige Flasche, an der\ndie Lunte in Brand gesetzt worden war, nicht mehr gegen die\nPolizeiwache geworfen haben. In diesem Fall bedarf es für\neinen Schuldspruch aber weiterer Feststellungen (insbesondere zum Tatplan), die dem angefochtenen Urteil nicht zu ent-\n\nnehmen sind.\n\n4. Für die Hauptverhandlung vor dem neuen Tatrichter\nweist der Senat darauf hin, daß sich die - von der Revision\n\ndes Angeklagten EWED im bisherigen Verfahren vermißte -\nHinzuziehung eines Sachverständigen empfehlen wird.\n\nHinsichtlich der Notwendigkeit eines Teilfreispruchs\nwird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift\n\ndes Generalbundesanwalts Bezug genommen.\n\n[2\n\nVRiBGH Dr. Meyer-Goßner Tolksdorf Athing\nist wegen urlaubsbedingter\n\nAbwesenheit an der Unter-\n\nschrift verhindert\n\nTolksdorf\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-13/4-str-684-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-13/4-str-684-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:20.209200+00:00"}}