{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-03-11_4_StR_71_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-03-11","aktenzeichen":"4 StR 71/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"MS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 71/97\n\nvom\n\nll. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans DD aus sem, seboren an\nEEE 1963 in NEED,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n33\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n15. Oktober 1996 dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Nötigung in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt\n\nist.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIII. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten\nder Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung, jeweils\nbegangen zum Nachteil seiner Ehefrau, für schuldig befunden.\nDer Schuldspruch bedarf jedoch der Änderung, weil - wie die\nRevision zu Recht geltend macht - die beiden Taten entgegen\nder Annahme der Strafkammer zueinander nicht im Verhältnis\nder Tatmehrheit stehen, sondern rechtlich eine Tat bilden.\n\nDas Landgericht. hat ohne nähere Ausführungen angenonmmen, die gefährliche Körperverletzung sei gegenüber der Nötigung eine materiell-rechtlich selbständige Tat. Dem kann\naus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Zwar sind mehrere\nnatürliche Handlungen grundsätzlich auch mehrere Taten im\nRechtssinne (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6). Eine\nAusnahme besteht jedoch, wenn mehrere an sich selbständige\nBetätigungen zeitlich, räumlich und situativ derart miteinander verbunden sind, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Handlung bilden. Unter diesen Umständen liegt eine Tat im Rechtssinne vor (st.Rspr.; vgl.\nSenatsurteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 ff. m.w.N.). So\nliegt es hier. Als der Angeklagte \"im unmittelbaren Anschluß\" an das vorangehende sexualbetonte gewalttätige Vorgehen mit dem Messer auf seine Frau einstach, war zwar die\nNötigung vollendet. Jedoch wirkte die durch den Einsatz des\nMessers geschaffene Bedrohungssituation fort. Wenn der Angeklagte in dieser Lage sogleich und unter Verwendung desselben Tatwerkzeugs den Angriff gegen seine Ehefrau fortsetzte,\nstehen beide Tatabschnitte in einem derart engen Zusammen-\n\nhang zueinander, daß deren getrennte Aburteilung als unna-\n\ntürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs er-\n\nscheint.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265\nStPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit\nnicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs läßt die verhängten Einzelstrafen (von einem Jahr und drei Monaten für die Nötigung\nund zwei Jahren und drei Monaten für die gefährliche Körperverletzung) entfallen. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Jedoch läßt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe von\ndrei Jahren Freiheitsstrafe als nunmehr einzige Strafe bestehen; denn der Schuldgehalt der Tat wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher\nBewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Mit den Einzelausführungen im Schriftsatz\ndes Verteidigers vom 25. Februar 1997 unternimmt der Beschwerdeführer - soweit das Vorbringen nicht schon deshalb\nunbeachtlich ist, weil es in den allein maßgeblichen Gründen\ndes Urteils keine Stütze findet - lediglich den Versuch, die\ndem Tatrichter vorbehaltene Gewichtung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände durch eine eigene Bewertung zu\n\nersetzen; damit kann er in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-11/4-str-71-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-11/4-str-71-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.970596+00:00"}}