{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-03-11_4_StR_25_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-03-11","aktenzeichen":"4 StR 25/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\"mi3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_25/97\n\nvom\n\nı1l. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSven VB aus HB, seboren am GE 1363 in\nBD:\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 25. September 1996, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Einziehungsanordnung bleibt aufrecht-\n\nerhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts Magdeburg zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sichergestellte Gegenstände eingezogen.\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht einen minder\nschweren Fall der schweren räuberischen Erpressung nach\n§ 255 i.V.m. § 250 Abs. 2 StGB verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat zwar gesehen, daß für die Prüfung der Frage, ob der Ausnahmetatbestand anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die\nWertung der Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist. Sie hat dann aber im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung den hier wesentlichen strafmildernden Gesichtspunkt nicht bedacht, daß der nicht vorbestrafte, zunächst zögerliche Angeklagte von dem bereits einschlägig bestraften Mitangeklagten CHE zur Tatbegehung überredet\n\nworden und daß er nunmehr von \"echter, tiefer Reue\" (UA 18)\n\nerfüllt ist.\n\nDemnach ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, daß\ndas Landgericht lediglich von einem Gleichgewicht zwischen\nbe- und entlastenden Momenten ausgegangen ist (UA 18); die\nStrafe muß deshalb erneut zugemessen werden.\n\nO\nQ\n\nDie Einziehungsanordnung wird von dem Rechtsfehler\nnicht berührt; sie kann daher bestehenbleiben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-11/4-str-25-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-11/4-str-25-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.934162+00:00"}}