{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-03-11_4_StR_25_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-03-11","aktenzeichen":"4 StR 25/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| 13\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_25/97\n\nvom\n\n11. März 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas GE aus Hp, dort geboren an GEEEEW\n\n1966, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\noo\nx\n\n©\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 25. September 1996, soweit es ihn betrifft, im\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt die Einziehungsanordnung aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts Magdeburg zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Drittel der Strafe\nvor der Maßregel zu vollstrecken sind; außerdem hat es die\nsichergestellten Gegenstände eingezogen. Mit seiner Revision\nbeanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zu den Straf- und Maßregelaussprüchen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren\nFalles der schweren räuberischen Erpressung nach § 255\ni.V.m. § 250 Abs. 2 StGB verneint und die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Während die\nStrafrahmenwahl im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, ist die Zumessung der erkannten\nStrafe nicht ausreichend begründet. Die Strafkammer hat\nnicht verständlich gemacht, daß die angesichts der zahlreichen Milderungsgründe sowie der Strafrahmenverschiebung nach\n$$S 21, 49 Abs. 1 StGB ungeachtet der im Urteil ausgeführten\nStrafschärfungsgründe sehr hohe Strafe den Anforderungen an\neinen gerechten Schuldausgleich noch entspricht. Darüber\nhinaus begegnet es auch rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht die Maskierung und das Mitführen von Handschuhen bei\ndem Überfall sowie den geplanten Wechsel der Kleidung und\nder Fluchtfahrzeuge nach der Tat als Zeichen erheblicher\nkrimineller Energie strafschärfend gewertet hat (UA 17). Der\nUmstand, daß ein Täter sein Entdeckungsrisiko planmäßig vermindert, darf bei der Strafzumessung nicht straferschwerend\nberücksichtigt werden; denn es ist ihm unbenommen, seine Täterschaft zu verschleiern und sich nicht der Gefahr der Entdeckung auszusetzen (vgl. BGH StV 1991, 106).\n\nUm der neu entscheidenden Strafkammer Gelegenheit zur\numfassenden Prüfung der Rechtsfolgen zu geben, hebt der Senat auch den Maßregelausspruch auf. Die Einziehungsanordnung\nwird von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie kann daher be-\n\nstehenbleiben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-11/4-str-25-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-11/4-str-25-97-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.952735+00:00"}}