{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-02-20_4_StR_642_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-02-20","aktenzeichen":"4 StR 642/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A U x\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR_642/96\n\nvom\n\n20. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarc Peter » Ü zus EB, dort geboren am\nEEE 1974, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt\nvom 23. September 1996\n\n1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im\nFall II 3 der Urteilsgründe wegen Diebstahls und versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist; jedoch\nbleiben die Feststellungen bestehen,\n\n2. im Schuldspruch ferner geändert und wie\n\nfolgt neu gefaßt:\n\"Der Angeklagte ist schuldig\n\n- des Diebstahls in fünf Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit\nmit versuchter schwerer Brandstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit\nBrandstiftung und in einem Fall in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren\n\nohne Fahrerlaubnis,\n\n- des versuchten Diebstahls in drei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung,\nin einem Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung sowie in einem\nFall in Tateinheit mit versuchter\nschwerer Brandstiftung, sowie\n\n- der vorsätzlichen Körperverletzung\",\n\n3. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Brandstiftung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch\nblieb, wegen schwerer Brandstiftung in vier Fällen, wobei es\nin drei Fällen beim Versuch blieb, wegen Diebstahls in zwei\nFällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen besonders schweren Diebstahls in sieben Fällen, wobei es in\nzwei Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Körperverletzung\" zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der\n\nDr\n>\n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in\ndem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\n\nübrigen ist es unbegründet.\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung im Fall II 3 der Urteilsgründe hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht\nnicht geprüft hat, ob der Angeklagte von dem Versuch nach\n§ 24 Abs. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten\n\nist.\n\na) Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in Diebstahlsabsicht auf der Suche nach Geld in ein\nBlumengeschäft eingedrungen. Dort hatte er etwas Silbergeld\nvorgefunden und an sich genommen. Sodann entschloß er sich,\ndas Gebäude, in dessen Erdgeschoß sich die Geschäftsräume\nbefanden und in dessen Obergeschoß die Familie des Geschäftsinhabers wohnte, in Brand zu setzen. Er zündete einen\nin einem Holzregal des Verkaufsraums liegenden Stapel Tischdecken an und verließ das Gebäude. \"Anschließend beobachtete\nder Angeklagte ... den weiteren Verlauf des Brandes von weitem. Als er dann in dem Verkaufsraum große Flammen lodern\nsah, benachrichtigte er die Feuerwehr, insbesondere weil er\nnunmehr Skrupel wegen der in den Wohnräumen schlafenden Personen bekam. Der Feuerwehr gelang es anschließend, den Brand\nzu löschen und die in den Wohnräumen schlafende Familie M.\nzu evakuieren. Bei Eintreffen der Feuerwehr hatten wesentliche Gebäudeteile noch nicht selbständig gebrannt. Es entstand jedoch insgesamt, teilweise auch durch Löscharbeiten,\nein Sachschaden in Höhe von 20.000 DM\" (UA 5/6).\n\nb) Die Erörterung des strafbefreienden Rücktritts vom\nVersuch drängte sich nach den getroffenen Feststellungen\nauf. Diese legen nämlich die Annahme nahe, lassen jedenfalls\naber die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte durch seinen\nAnruf bei der Feuerwehr eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest\nmitursächlich geworden ist. Ein solches Verhalten kann für\ndie nach - wovon hier auszugehen ist - beendetem Versuch gemäß $S 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. StGB zu erbringende \"Rücktrittsleistung\" genügen. Nicht unbedingt erforderlich ist\nnamentlich, daß der Angeklagte selbst zu der Brandstelle zurückkehrte und das Feuer löschte oder auch nur dabei Hilfe\nleistete. Vielmehr durfte er sich dazu auch der Hilfe Dritter, hier der Feuerwehr, bedienen (vgl. BGHSt 33, 295, 302;\nBGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 3). Strafbefreiender\nRücktritt kommt auch in Betracht, wenn der Einsatz der Feuerwehr nicht auf den Anruf des Angeklagten zurückzuführen\nwäre, etwa weil die Feuerwehr schon von dritter Seite alarmiert war. In diesem Fall könnte sein Verhalten als \"freiwilliges und ernsthaftes Bemühen\" zur Verhinderung der Tatvollendung zu werten sein und deshalb nach $S 24 Abs. 1\nSatz 2 StGB eine Verurteilung wegen des Brandstiftungsdelikts ausschließen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 2). Daß das Landgericht darauf nicht eingeht, ist ein\nrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Fall\n\nII 3 führt.\n\nDer Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden;\ndenn die bisher getroffenen Feststellungen erlauben nicht\ndie Prüfung, ob der Anruf des Angeklagten bei der Feuerwehr\nden Anforderungen, die in der konkreten Situation an ein auf\n\nErfolgsvereitelung gerichtetes Tun des Täters zu stellen\nsind, genügte. Der Täter, der sich Straffreiheit verdienen\nwill, muß alles tun, was in seinen Kräften steht und was\n\n- zumindest nach seiner Überzeugung - zur Erfolgsabwendung\nerforderlich ist. Er darf sich deshalb nicht mit Maßnahmen\nbegnügen, die, wie er erkennt (möglicherweise) unzureichend\nsind, wenn ihm bessere Verhinderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; solche Verhinderungsmöglichkeiten muß er ausschöpfen (vgl. BGHSt 31, 45, 49; 33, 295, 301/302). So\nreicht unter Umständen ein bloßer Anruf bei der Feuerwehr\nnicht aus, wenn es nach dem Inhalt der Mitteilung dem Zufall\nüberlassen bleibt, ob die Feuerwehr rechtzeitig das Brandobjekt erreicht und die richtigen Maßnahmen einleitet (vgl.\nden Fall BGH NStZ2 1986, 27). Da sich das Urteil dazu nicht\n\nverhält, bedarf die Sache weiterer Aufklärung.\n\nc) Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung im Fall II 3 der Urteilsgründe erfaßt\nauch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen des in\ndem selben Brandobjekt verübten Diebstahls; denn die versuchte schwere Brandstiftung und der Diebstahl bilden bei\nzutreffender rechtlicher Bewertung eine natürliche Handlungseinheit und deshalb rechtlich eine Tat. Eine auf die\nVerurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung beschränkte Teilaufhebung scheidet hiernach aus.\n\naa) Eine Teilaufhebung ist entsprechend den für die\nTeilanfechtung geltenden Grundsätzen nur möglich, wenn der\nfür die Aufhebung vorgesehene Urteilsteil selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne daß auf die übrigen\nTeile der Entscheidung eingegangen zu werden braucht (Pikart\n\n4\n\nin KK-StPO 3. Aufl. § 353 Rdn. 10 m.N.). Treffen mehrere\nStrafgesetze rechtlich zusammen, so erfaßt deshalb die Aufhebung - auch wenn nur die Anwendung eines (Teils) der\nStrafgesetze rechtsfehlerhaft ist - die Verurteilung wegen\nder Tat immer im ganzen; denn nur auf diese Weise kann verhindert werden, daß der nicht vom Rechtsfehler betroffene\nTeil in Rechtskraft erwächst, was einer weiteren Verfolgung\nder materiellrechtlich selben Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, der Anlaß zur Aufhebung gegeben hat, wegen des\nVerbots aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstünde.\n\nbb) Eine Teilaufhebung zum Schuldspruch kommt deshalb\nnur bei mehreren - jedenfalls materiellrechtlich selbständigen - Straftaten in Betracht. Dies hat das Landgericht zwar\nim Verhältnis des Diebstahls und der versuchten schweren\nBrandstiftung im Fall II 3 angenommen. Doch führt das nicht\nzur Teilbarkeit der Aufhebung in diesem Fall (vgl. BGHSt 6,\n229, 230; 21, 256, 258; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n42. Aufl. $S 353 Rdn. 6 i.V.m. § 344 Rdn. 7 und § 318\nRdn. 13), weil der Auffassung des Landgerichts zum Verhältnis des Diebstahls zum Brandstiftungsdelikt aus Rechtsgrün-\n\nden nicht gefolgt werden kann.\n\nZwar sind - wie der Senat entschieden hat - mehrere natürliche Handlungen grundsätzlich auch mehrere Taten im\nRechtssinne (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6). Eine\nAusnahme besteht jedoch, wenn mehrere an sich selbständige\nBetätigungen zeitlich, räumlich und situativ derart miteinander verbunden sind, daß sie bei natürlicher Betrachtungs-\n\nweise eine einheitliche Handlung bilden. Unter diesen Umständen ist von einer Tat im Rechtssinne auszugehen (vgl.\nDreher/Tröndle StGB 47. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 ff. m.N.).\n\nNach diesen Grundsätzen hat der Senat eine natürliche\nHandlungseinheit zwischen Diebstahl und Brandstiftung in einem Fall bejaht, in dem der Täter sich im Brandobjekt umsah,\ndabei eine Geldkassette entdeckte und diese an sich nahm,\nbevor er sodann von außen - wie von vornherein beabsichtigt - Benzin in dem Gebäude verschüttete und es anzündete\n(Beschluß vom 29. August 1996 - 4 StR 396/96). Hier liegt es\nnicht anders. Vielmehr kommt ein besonders enger motivatorischer Zusammenhang hinzu, weil der Angeklagte den Brand\n\"auch zur Verwischung von Spuren\" legte (UA 5), und zwar\nnach Lage der Dinge derjenigen Spuren, die ihn als Täter des\nDiebstahls ausweisen konnten. Erst danach entfernte er sich\nmit der Beute vom Tatort und beendete damit den Diebstahl.\nAngesichts eines solch engen Zusammenhangs der Brandstiftung\nund des Diebstahls erscheint die Annahme mehrerer selbständiger Taten als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen\nLebensvorgangs. Dem steht nicht entgegen, daß - wie der Generalbundesanwalt gemeint hat - die Brandlegung weder objektiv noch nach der Vorstellung des Angeklagten der Sicherung\nund Festigung der (angestrebten) Sachherrschaft über Diebesgut diente. Zwar kann ein solcher Umstand die Annahme einer\nnatürlichen Handlungseinheit begründen; sie ist darauf jedoch nicht beschränkt.\n\nd) Die im Fall II 3 der Urteilsgründe zur Verurteilung\nwegen Diebstahls (im besonders schweren Fall) und wegen versuchter schwerer Brandstiftung getroffenen Feststellungen\n\nef\n\n- 10 -\n\nsind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt. Sie\nkönnen deshalb bestehenbleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, die zur Frage strafbefreienden Rücktritts vom\nVersuch der schweren Brandstiftung noch erforderlichen Feststellungen nachzuholen, die mit den getroffenen Feststellun-\n\ngen nicht in Widerspruch stehen.\n\n2. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf, soweit das Landgericht ihn in\nden weiteren Fällen wegen der Diebstahls- und Brandstiftungsdelikte sowie im Fall II 9 wegen vorsätzlicher Körper-\n\nverletzung schuldig gesprochen hat.\n\na) Der Schuldspruch bedarf jedoch in den Fällen II 4,\n5, 6, 7 und 8 der Urteilsgründe der Änderung, weil die Annahme des Landgerichts, zwischen den Diebstahls- und Brandstiftungsdelikten bestehe jeweils Tatmehrheit, auch in diesen Fällen rechtlicher Prüfung nicht standhält. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung stehen in diesen Fällen die\nan sich selbständigen Handlungen zueinander jeweils im Verhältnis der natürlichen Handlungseinheit. Zur Begründung\nwird auf die Ausführungen oben zu 1. c) bb) verwiesen. Die\nVorgehensweise des Angeklagten war in allen Fällen gleich.\nDaß er bei der Brandlegung auch jeweils \"zur Verwischung von\nSpuren\" handelte, hat das Landgericht in den Fällen II 4, 6,\nund 7 ausdrücklich festgestellt (UA 6, 7, 8). Eine solche\nausdrückliche Feststellung fehlt zwar im Fall II 5; der Senat entnimmt sie jedoch dem weiteren Zusammenhang der Urteilsgründe. Im Fall II 8 schließlich ist der einheitlich\ngefaßte Entschluß durch die Feststellung belegt, daß der Angeklagte wegen zurückliegender Differenzen mit seiner frühe-\n\n- 11 -\n\nren Arbeitgeberin von vornherein \"beabsichtigte, den Gebäudekomplex dieser Firma abzubrennen und dort zuvor einen\n\nDiebstahl zu begehen\" (UA 8).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dahin,\ndaß in den Fällen II 4 bis 8 jeweils nur eine Tat vorliegt.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte\nsich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als\n\ngeschehen verteidigen können.\n\nb) Im Fall II 10 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch\n- entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - dahin\nzu ändern, daß der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit\nmit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.\n\nNach den Feststellungen drang der Angeklagte in der\nTatnacht gewaltsam in ein Autohaus ein; dort entwendete er\nBargeld; ferner nahm er mehrere Autoschlüssel an sich. Mit\neinem dieser Schlüssel startete er einen auf dem Firmengelände abgestellten Pkw BMW und fuhr damit, obwohl er nicht\nim Besitz einer Fahrerlaubnis war, umher, bis er den Pkw an\neiner anderen entfernt gelegenen Stelle stehen ließ. Bei\ndieser Sachlage sind der Diebstahl und das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht - wie das Landgericht angenommen hat - tatmehrheitlich begangen; vielmehr bilden sie rechtlich eine\nTat (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 20; BGH,\nBeschluß vom 7. Januar 1993 - 4 StR 592/92).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dem\nstehen weder das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2\nStPO, dessen Wirkung sich nur auf Art und Höhe der Rechts-\n\n24\n\n- 12 -\n\nfolgen der Tat beschränkt, noch § 265 StPO entgegen, da das\nFahren ohne Fahrerlaubnis bereits Gegenstand der unverändert\nzugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom\n\n9. Februar 1996 war (SA Bd. I b) Bl. 27, 37).\n\nc) Zugleich mit der Änderung berichtigt der Senat den\nSchuldspruch und faßt ihn insgesamt neu. Die Kennzeichnung\n\"besonders schwerer Fälle\" des Diebstahls gehört nicht in\ndie Urteilsformel, da die Vorschrift des § 243 StGB keine\nselbständige Qualifikation enthält (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 260 Rdn. 25). Aus Gründen der Klarheit und\nÜbersichtlichkeit empfiehlt es sich im übrigen, im Schuldspruch die Fälle vollendeter und versuchter Taten voneinan-\n\nder getrennt aufzuführen.\n\nd) Die Aufhebung des Urteils im Fall II 3 (s.o.1.) und\ndie Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 4 bis 8 und 10\nder Urteilsgründe hat die Aufhebung der davon betroffenen\nEinzelstrafen zur Folge. Zugleich hebt der Senat auch die\nEinzelstrafen in den Fällen II 1, 2 und 9 auf, weil nicht\nauszuschließen ist, daß sie von der Festsetzung der übrigen\nEinzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind.\nDie Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Senat hebt auch die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69 a StGB auf, um\n\n- 13 -\n\ndem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über die Rechts-\n\nfolgen insgesamt neu zu befinden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-20/4-str-642-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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