{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-02-20_4_StR_641_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-02-20","aktenzeichen":"4 StR 641/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n_ URTEIL\n\n4 StR_641/96\n\nvom\n\n20. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\npeter A ED aus To. geboren am EEEEEED\n1958 in SB,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nne\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf,\nMaatz,\nDr. Kuckein,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GER in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nÜN?\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n17. Juni 1996\n\n1. mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen versuchter\nAnstiftung zur schweren räuberischen\nErpressung, wegen versuchter Anstiftung\nzum Raub und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (Fälle II 4\nund 5 der Urteilsgründe) verurteilt\n\nworden ist,\n\n2. ferner im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß zwischen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und\nüber eine Schußwaffe, die einen anderen\nGegenstand vortäuscht (Fälle II 7 und 8\nder Urteilsgründe), Tateinheit besteht,\n\n3. in den Aussprüchen über die in den Fällen II 7 und 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls, wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit\nder Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe,\nwegen versuchter Anstiftung zu schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter Anstiftung zum Raub, wegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische\nSelbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm,\nwegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und wegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\neine Schußwaffe, die ihrer Form nach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, unter Einbeziehung der durch\nUrteil des Amtsgerichts Lebach vom 22.12.1994 (5 - 428/94)\nerkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und wegen Diebstahls sowie wegen Versuchs der\nAnstiftung zur Falschaussage unter Einbeziehung der durch\ndas Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 27.9.1995 (5 -\n519/94) erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nI. Die Verfahrensrügen, das Landgericht habe zwei Beweisamträge zu Unrecht abgelehnt (Verletzung des § 244\nAbs. 3 StPO), bleiben ohne Erfolg. Die Ablehnung dieser Anträge ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 1996 zutreffend dargelegt hat -\n\nnicht zu beanstanden.\n\nII. Mit der Sachrüge hat die Revision in dem aus der\nUrteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist\n\nsie unbegründet.\n\nl.a) Die Verurteilungen wegen versuchter Anstiftung zur\nschweren räuberischen Erpressung und wegen versuchter Anstiftung zum Raub (Fälle II 4 und 5 der Urteilsgründe) halten rechtlicher Prüfung nicht stand, weil sich das Landgericht - wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu\nRecht beanstanden - nicht mit der Frage eines strafbefreienden Rücktritts auseinandergesetzt hat, obwohl sich dies nach\nden getroffenen Feststellungen aufdrängte. Merten und Lesch,\ndie der Angeklagte jeweils zu einem konkreten. Raubüberfall\nanzustiften versuchte, haben letztlich das Ansinnen des Angeklagten abgelehnt, weil ihnen das Unternehmen \"zu gefährlich erschien\" (UA 15, 16). Das Landgericht hält dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute, daß er \"die\nnicht tatbereiten Zeugen WB und LEE nicht weiter bedrängt hat\" (UA 46). Dies könnte darauf hindeuten, daß nach\nseiner für den \"Rücktrittshorizont\" maßgebenden Vorstellung\n\n(vgl. BGHSt 35, 90, 92) der Versuch noch nicht beendet war\nund er sein Vorhaben freiwillig aufgegeben hat, was zur\nStrafbefreiung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen würde\n(vgl. Roxin in LK StGB 11. Aufl. § 31 Rdn. 3; Dreher/Tröndle\nStGB 47. Aufl. § 31 Rdn. 4). Anders wäre es nur, wenn die\nbeiden Versuchstaten zu diesem Zeitpunkt bereits fehlgeschlagen waren mit der Folge, daß ein strafbefreiender Rücktritt aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl. BGHSt 34, 53, 56;\n35, 90, 94; BGH NStZ 1989, 18; BGHR StGB § 31 Abs. 1 Freiwilligkeit 3). Das wäre dann der Fall, wenn der Angeklagte\ndie Weigerung von MB und | als endgültig erkannt und\ner auch nicht die Vorstellung hatte, er könne durch weitere\nBemühungen in ihnen doch noch einen Tatentschluß hervorrufen. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Sie werden in der neuen Hauptverhandlung zu treffen\n\nsein.\n\nb) Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (Fall II 4 der\nUrteilsgründe) erfaßt auch die an sich rechtsfehlerfreie\nVerurteilung wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\neine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von\nnicht mehr als 60 cm (ebenfalls Fall II 4 der Urteilsgründe). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, als\ner im Spätherbst 1993 Josef MB zur Begehung eines Überfalls auf einen Geldboten anzustiften versuchte, zugleich\nauch die tatsächliche Gewalt über den Trommelrevolver ausgeübt, den MB bei der Tat als Drohmittel einsetzen sollte.\nDeshalb liegt bei zutreffender rechtlicher Bewertung Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) in Gestalt der natürlichen Handlungseinheit vor (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Januar 1994\n\n- 1 StR 785/93 -; Dreher/Tröndle aaO § 30 Rdn. 16). Dies hat\nzur Folge, daß die Aufhebung die Verurteilung wegen der Tat\nim ganzen erfassen muß (vgl. Pikart in KK StPO 3. Aufl.\n\ns 353 Rdn. 12).\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen II 1 (versuchter Diebstahl) und 3 (Diebstahl) zu Recht als Mittäter und nicht als\n\nAnstifter verurteilt.\n\nAllerdings war der Angeklagte in beiden Fällen nicht\nselbst am Tatort, jedoch erfordert die Annahme von Mittäterschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es\nkann auch eine Beteiligung im Vorbereitungsstadium genügen\n(vgl. BGHSt 16, 12, 14; 28, 346, 348 £f.; BGHR StGB § 25\nAbs. 2 Mittäter 17 und 26). Der Mittäter muß nur einen die\nTat fördernden Beitrag leisten und die Tat als eigene wollen. Ob das der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu\nbeantworten. Dafür maßgeblich sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die\nTatherrschaft oder der Wille zu ihr (vgl. auch BGH NSt2Z\n1985, 165; BGHR aaO Tatinteresse 2).\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Es legt\nfehlerfrei dar, daß der Angeklagte in beiden Fällen nicht\nnur den Tatplan erdachte und zumindest jeweils einen der anderen Beteiligten zur Tatbegehung bestimmte, sondern auch\nden organisatorischen Ablauf der Taten regelte, indem er den\nTatbeteiligten genaue Anweisungen gab und sie mit Tatwerkzeug ausrüstete; er sollte auch gleichberechtigt an der er-\n\nwarteten Beute beteiligt werden.\n\n3. Die Ansicht der Revision, daß zwischen dem Diebstahl\nmit Waffen (Fall II 2 der Urteilsgründe) und der Ausübung\nder tatsächlichen Gewalt über die vier Schußwaffen (Fälle\nII 4, 6, 7 und 8 der Urteilsgründe) insgesamt Tateinheit an-\n\nzunehmen sei, geht fehl.\n\na) Der Schuldspruch bedarf nur insoweit der Änderung,\nals das Landgericht hinsichtlich der Taten II 7 und 8 der\nUrteilsgründe Tatmehrheit angenommen hat. Nach den Urteilsfeststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Vorderschaftsrepetierflinte (\"Pump Gun\") und den Schießkugelschreiber zumindest zeitweise gleichzeitig ausgeübt hat, denn erstere besaß\ner während zweier oder dreier Monate im ersten Halbjahr 1995\n(UA 17), letzteren in der Zeit vom 1. Januar bis zum 9. März\n1995 (UA 17/18). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn es sich um Waffen\nverschiedener rechtlicher Kategorien handelt, nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar (BGH NStZ2 1984, 171; BGHR\nWaffG Ss 52 a Abs. 1 Konkurrenzen 1, § 53 Abs. 3 Konkurrenzen\n4; vgl. auch Meyer-Goßner NSt2 1986, 49, 52, 53; Steindorf\nWaffenrecht 6. Aufl. § 53 Rdn. 32 m.w.N.).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da der insoweit geständige\nAngeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte vertei-\n\ndigen können.\n\nb) Im übrigen weist die Beurteilung der Konkurrenzen\nkeinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat zu Recht nur\nzwischen dem Diebstahl mit Waffen und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das dabei benutzte Kleinkalibergewehr\n(Fälle II 2 und 6 der Urteilsgründe) Tateinheit angenommen.\nDa der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen diese Waffe\nim Jahre 1994 in Besitz hatte (UA 12, 17), vermag dieser\nVerstoß gegen das Waffengesetz nicht die übrigen Waffendelikte mit dem Diebstahl mit Waffen zur Tateinheit zu verbinden. Wie sich aus den Feststellungen zu den Fällen II 7 und\n8 der Urteilsgründe ergibt, hat der Angeklagte jene beiden\nWaffen erst im Jahre 1995 besessen, den Trommelrevolver\n(Fall II 4 der Urteilsgründe) dagegen im Spätherbst 1993\n(UA 15), so daß sich die Tatzeiten nicht überschneiden.\n\nc) Die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle II 7 und 8 der‘ Urteilsgründe hat die Aufhebung der inso-\n\nweit verhängten Einzelstrafen zur Folge.\n\n4. Die beiden Gesamtstrafen sind ebenfalls aufzuheben.\nDer Gesamtstrafe von drei Jahren ist bereits durch die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe und der Einzelstrafen in den Fällen II 7 und 8\nder Urteilsgründe die Grundlage entzogen. Die weitere Gesamtstrafe kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die\nStrafkammer übersehen hat, daß die der Verurteilung durch\ndas Amtsgericht Lebach vom 27. September 1995 zugrunde liegende Tat bereits im Sommer 1993 begangen worden ist, so daß\ndiese Strafe in die erste Gesamtstrafe miteinzubeziehen ist.\n\n- 10 -\n\nDie nunmehr entscheidende Strafkammer wird wegen der\nzäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Lebach vom 22. Dezember 1994 wiederum zwei Gesamtstrafen zu bilden haben, und\nzwar eine aus den Einzelstrafen für die drei nach diesem\nZeitpunkt begangenen Taten (Fälle II 3, 7/8 und 9 der Urteilsgründe) und eine weitere aus den übrigen Einzelstrafen\nunter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Lebach vom 22. Dezember 1994 und vom 27. September\n1995. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, daß ein Nachteil bei der Strafzumessung, der durch die wegen der Zäsurwirkung einer früheren Strafe entstehende Unmöglichkeit der\nBildung einer Gesamtstrafe bewirkt wird, auszugleichen ist;\ndenn die wegen der Zäsurwirkung notwendige Verhängung getrennter Strafen darf nicht dazu führen, daß die Strafe in\n\n- 11 -\n\nihrer Gesamtheit nicht mehr in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten steht (BGHSt 41, 310 = BGHR StGB\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 10).\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz\nDr. Steindorf ist\nin den Ruhestand\ngetreten und daher\nverhindert zu unterschreiben.\n\nMeyer-Goßner\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-20/4-str-641-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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