{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-02-20_4_StR_598_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-02-20","aktenzeichen":"4 StR 598/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":".-.. ze -- co\n\nStPO 1975 § 168 c Abs. 2\n\nBei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten im\nErmittlungsverfahren ist der Beschuldigte nicht zur Anwesenheit berechtigt; § 168 c Abs. 2 StPO findet keine ent-\n\nsprechende Anwendung.","text_plain":"L. SE Ey Zn\n\nRn\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\n.-.. ze -- co\n\nStPO 1975 § 168 c Abs. 2\n\nBei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten im\nErmittlungsverfahren ist der Beschuldigte nicht zur Anwesenheit berechtigt; § 168 c Abs. 2 StPO findet keine ent-\n\nsprechende Anwendung.\n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 598/96 - LG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 598/96\n\nvom\n\n20. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\noeman AU us AGB geboren ar GE\n\n1958 in EEE (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf,\nMaatz,\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanovic\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BEEEEED:.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nan\nKA\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 12. Juli 1996\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der\n\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel hat keiren Erfolg.\n\nI. Die Revision beanstandet mit der Verfahrensbeschwerde die Verwertung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung\nder Ehefrau des Angeklagten. Sie rügt hierzu die Verletzung\nder SS 136, 136 a, 168 c und 252 StPO.\n\n1. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Ehefrau des Angeklagten wurde am Tattag, dem 3. August 1995, um 23.30 Uhr festgenommen. In der Festnahmeanzeige wird ausgeführt, Frau MiiiiBwerde verdächtigt, zusammen\nmit ihrem Ehemann das Opfer getötet zu haben. Im Laufe der\nNacht wurde sie polizeilich als Beschuldigte vernommen und\ndementsprechend belehrt. Bis zu ihrer richterlichen Verneh-\n\n-4 -\n\nmung am 4. August 1995 blieb sie im Polizeigewahrsam. Vom\nTermin dieser Vernehmung wurde der Angeklagte nicht benach-\n\nrichtigt.\n\nIn dem Protokoll über die richterliche Vernehmung wird\nFrau AB als \"Zeugin\" bezeichnet; sie wurde gemäß § 52\nAbs. 3 Satz 1 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Im Anschluß hieran enthält das Protokoll den Vermerk,\nder vorführende Polizeibeamte habe Frau UM \"entsprechend\ndem ersten Absatz auf Blatt 3 der polizeilichen Vernehmung\nvom 3. August 1995 noch einmal auf die Bedeutung ihrer Aussage\" hingewiesen. Der in bezug genommene Absatz der polizeilichen Vernehmung lautet folgendermaßen:\n\n\"_.,Ich habe zwei Kinder im Alter von 16 und 11 Jahren.\nEs ist nötig, daß ich weiterhin für sie sorgen kann. Mir\nwurde hier durch den Staatsanwalt ED erklärt, daß es\nmaßgeblich darauf ankommt, in welcher Form ich an der Tat\nbeteiligt bin und ob ich davon wußte, daß mein Mann Osman\ndie Absicht hatte, den Charly zu töten. Mir wurde gesagt,\ndaß ich mit Sicherheit damit rechnen muß, vor Gericht gestellt zu werden und daß das Gericht entscheidet, ob ich bestraft werde oder nicht und in welcher Höhe ich bestraft\nwerde.\"\n\nNach der richterlichen Vernehmung wurde Frau AUBEBEIDe nt -\nlassen; Haftbefehlsamtrag war durch die Staatsanwaltschaft\ngegen sie nicht gestellt worden. Das Verfahren gegen sie\nwurde nach Abschluß der Ermittlungen Anfang März 1996 gemäß\n\n§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nIn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten machte\ndie Ehefrau als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht\nnach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch. Daraufhin vernahm die\nStrafkammer die Ermittlungsrichterin über den Inhalt der\n\nFi\n\nrichterlichen Vernehmung vom 4. August 1995. Der Verteidiger\ndes Angeklagten hatte der Verwertung der richterlichen Ver-\n\nnehmung der Ehefrau durch Einvernahme der Verhörsperson wi-\n\ndersprochen.\n\n2. Ein Verwertungsverbot bezüglich der Vernehmung der\nEhefrau ergab sich nicht daraus, daß die Ermittlungsrichterin es unterlassen hatte, den Angeklagten vom VernehmungsS-\ntermin gemäß § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO zu benachrichtigen.\nzwar unterliegt eine unter Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht durchgeführte richterliche Vernehmung in der\nHauptverhandlung einem Verwertungsverbot, das nicht nur die\nVerlesung des Protokolls gemäß S 251 Abs. 1 StPO, sondern\nauch die Vernehmung des Ermittlungsrichters über den Inhalt\nder Aussage verbietet (vgl. BGHSt 26, 332, 335; 31, 140,\n144). Der Angeklagte war aber von der Vernehmung seiner Ehefrau deshalb nicht zu benachrichtigen, weil ihm kein Anwesenheitsrecht nach § 168 c Abs. 2 StPO zustand.\n\na) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen ist\ndem Beschuldigten grundsätzlich die Anwesenheit gestattet,\ns 168 c Abs. 2 StPO, sofern er nicht gemäß § 168 c Abs. 3\nStPO wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks ausgeschlossen\nwird. Eine Zeugenvernehmung lag hier jedoch nicht vor. Die\nVernehmung der Ehefrau des Angeklagten wird zwar im Eingang\ndes Protokolls als Zeugenvernehmung bezeichnet; tatsächlich\nhandelte es sich aber um eine Beschuldigtenvernehmung. Zum\nZeitpunkt ihrer richterlichen Vernehmung hatte Frau I 3 )\nsowohl materiell als auch formell die Stellung einer Mitbe-\n\nschuldigten inne. Das ergibt sich aus dem Verfahrensgang:\n\nFrau I | wurde ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme von\nden Ermittlungsbehörden ausschließlich als Beschuldigte behandelt. Gegen sie bestand der Verdacht der Beteiligung am\nTotschlag. Dies wurde ihr eröffnet und dementsprechend wurde\nsie bei der polizeilichen Vernehmung auch belehrt. Es deutet\nnichts darauf hin, daß sich die Einschätzung der Ermittlungsbehörden hinsichtlich des Tatverdachts zwischen polizeilicher und richterlicher Vernehmung geändert hatte. Vielmehr zeigen der Umstand, daß Frau AU bis zu ihrer richterlichen Vernehmung in polizeilichem Gewahrsam festgehalten\nwurde, sowie Ablauf und Inhalt der richterlichen Vernehmung,\ndaß der Tatverdacht unverändert fortbestand. Daran ändern\nauch die formelle Benennung als Zeugenvernehmung und die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO nichts, zumal sich die Vernehmung der Ehefrau auch inhaltlich mit der Frage der Tatbeteiligung befaßte und ihr vor allem ausdrücklich der Hinweis\nauf den bestehenden Tatverdacht aus der polizeilichen Vernehmung vom 3. August 1995 vorgehalten wurde. Eine derartige\n\"Belehrung\" durch einen Polizeibeamten vor Beginn der richterlichen Vernehmung ist allerdings ein eigenartiger Vorgang; mit diesem - durch die Ermittlungsrichterin zugelassenen und damit von ihr ersichtlich gebilligten - Vorhalt war\njedoch für alle Beteiligten klargestellt, daß Frau AB\nnicht als Zeugin, sondern als Beschuldigte gehört wurde\n(vgl. v. Dellingshausen in Festschrift für Stree und Wessels, 1993, S. 685, 689 £f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n42. Aufl. Einl. Rdn. 77 m.w.N.). Folgerichtig wurde auch\nnach Abschluß der Vernehmung nicht etwa eine Entscheidung\n\nzur Frage der Vereidigung getroffen.\n\nb) Da die Ehefrau des Angeklagten somit als Beschuldigte vernommen wurde, mußte der Angeklagte nicht benachrichtigt werden; denn der Beschuldigte ist bei der Vernehmung\neines Mitbeschuldigten nicht zur Anwesenheit berechtigt.\n\naa) Allerdings ist diese Frage im Schrifttum umstritten. Während zum Teil das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten als auf die Vernehmung der in § 168 c Abs. 2 StPO genannten Personengruppen beschränkt angesehen wird (R. Müller\nin KK-StPO 2. Aufl. $S 168 c Rdn. 11; H. Müller in KMR StPO\n(1987) S 168 c Rdn. 2; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg StPO\n23. Aufl. $S 168 c Rdn. 17; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\nSs 168 c Rdn. 1; Gründler MDR 1986, 903; Ranft Strafprozeßrecht 2. Aufl. Rdn. 396; Theisen JR 1996, 436), wollen andere Autoren diese Vorschrift auf die Vernehmung von Mitbeschuldigten entsprechend anwenden (Achenbach in AK-StPO\n(1992) S 168 c Rdn. 4; Wache in KK-StPO 3. Aufl. § 168 c\nRdn. 11; Ries in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. $S 168 c\nRdn. 14; ders. StV 1996, 304; v. Dellingshausen aa0; Krause\nNJW 1975, 2283; ders. StV 1984, 169; Roxin Strafverfahrensrecht 24. Aufl. S 37 Rdn. 24; Sieg MDR 1986, 285; vgl. ebenso OLG Karlsruhe JR 1996, 434).\n\nFür eine Analogie wird insbesondere angeführt, die Gesetzgebungsgeschichte spreche für eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Anwesenheitsrechte des\n\n\"Beschuldigten gerade im Hinblick auf die - auch für richterliche Vernehmungen von Mitbeschuldigten bestehende - Verlesungsmöglichkeit nach § 251 Abs. 1 StPO erheblich erweitert; da die Vernehmung des Mitbeschuldigten durch den Ermittlungsrichter antizipierter Teil der Hauptverhandlung\n\nsein könne, gebiete auch der Grundsatz des fairen Verfahrens\ndie Gewährleistung einer effektiven Verteidigung schon im\n\nVorverfahren durch ein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten.\n\nDie Gegner einer Analogie stützen ihre Auffassung in\nerster Linie auf den eindeutigen Wortlaut des § 168 c Abs. 2\nStPO; die Gesetzgebungsgeschichte spricht nach dieser Ansicht nicht für eine entsprechende Anwendung, zumal dem Gesetzgeber die Vorschrift des § 251 Abs. 1 StPO bei Schaffung\ndes § 168 c StPO bekannt gewesen sei. Eine Ausweitung des\nAnwesenheitsrechts des Beschuldigten auf die Vernehmung von\nMitbeschuldigten sei vor allem deshalb nicht sinnvoll, da\nhier eine Gefährdung des Untersuchungszwecks regelmäßig naheliege; bei einer Vielzahl von Mitbeschuldigten bereite ein\nsolches Recht und die entsprechende Benachrichtigungspflicht\n\nzudem erhebliche praktische Schwierigkeiten.\n\nbb) Eine entsprechende Anwendung des § 168 c Abs. 2\nStPO auf die Vernehmung von Mitbeschuldigten kommt bereits\ndeshalb nicht in Betracht, weil eine Gesetzeslücke nicht besteht (Theisen JR 1996, 436). Dies folgt zunächst aus Gesetzeswortlaut und -systematik: § 168 c Abs. 2 StPO gestattet\ndie Anwesenheit des Beschuldigten ausdrücklich nur bei Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen. Für die Vernehmung eines Beschuldigten beschränkt § 168 c Abs. 1 StPO die\nAnwesenheitsberechtigung auf Staatsanwaltschaft und Verteidiger; der Mitbeschuldigte wird auch hier nicht genannt. Daß\ndie Einbeziehung des Mitbeschuldigten in die Regelung des\n§ 168 c StPO nur versehentlich unterblieben sei, liegt keineswegs nahe. Insbesondere kann dies nicht aus § 251 Abs. 1\nStPO geschlossen werden, der die Verlesung richterlicher\n\nVernehmungsprotokolle regelt. Zwar enthält die Begründung\ndes Gesetzesentwurfs zu der mit dem Ersten Gesetz zur Reform\ndes Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl I 3393,\n3398) neu eingeführten Vorschrift des § 168 c Abs. 2 StPO\nden Hinweis, die Anwesenheit des Beschuldigten bei der richterlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erscheine bereits deshalb angemessen, weil diese Vernehmungsniederschriften in der späteren Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden können (BT-Drucks.\n7/551 S. 76). Das Argument der Befürworter einer Analogie,\ndaß die Verlesungsmöglichkeit gleichermaßen für frühere\nrichterliche Vernehmungen von Mitbeschuldigten besteht und\n\n- unter diesem Aspekt - eine Gleichbehandlung hinsichtlich\ndes Anwesenheitsrechts folgerichtig wäre, greift aber im Ergebnis nicht durch; denn gerade dieser Hinweis in den Gesetzesmaterialien auf § 251 Abs. 1 StPO, in dem der Mitbeschuldigte ausdrücklich genannt wird, spricht dafür, daß der Gesetzgeber das Problem erkannt hat, er aber den Mitbeschuldigten in die Regelung des $S 168 c StPO bewußt nicht einbeziehen wollte. Auch der Umstand, daß die Vorschrift des\n\n$S 168 c Abs. 2 StPO aus den §§ 169 Abs. 2, 193 Abs. 2 StPO\na.F. - die den Mitbeschuldigten nicht nannten - entwickelt\nwurde, läßt die Vermutung, daß der Gesetzgeber den Mitbeschuldigten bei Schaffung der Neuregelung übersehen habe,\n\nnicht zu.\n\ncc) Eine Analogie ist zudem nach Sinn und Zweck der Regelung nicht veranlaßt: § 168 c Abs. 2 StPO soll dem Interesse des Beschuldigten an einer effektiven Verteidigung\ndurch Unterrichtung über den Verfahrensstand und die Beweislage dienen. Dieses Recht des Beschuldigten findet - wie\n\n- 10 -\n\nS$S 168 c Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 StPO zeigen - seine Grenze\ndort, wo seine Anwesenheit den Untersuchungszweck und damit\ndas Interesse der Allgemeinheit an Wahrheitsfindung und effektiver Strafrechtspflege gefährden würde. Dies ist bei der\nVernehmung von (zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichteten)\nZeugen und Sachverständigen grundsätzlich nicht der Fall, so\ndaß nach der gesetzlichen Regelung das Anwesenheitsrecht des\nBeschuldigten die Regel und seine Ausschließung von der Vernehmung die Ausnahme ist. Bei der Vernehmung von Mitbeschuldigten aber besteht - zumal wenn es sich um die erste Vernehmung handelt - typischerweise eine Konfliktsituation und\ndie Gefahr der Beeinträchtigung, Verfälschung und Abstimmung\nvon Aussagen. Deshalb bezieht § 168 c Abs. 2 StPO den Mitbeschuldigten zutreffend nicht in den Personenkreis ein, bei\ndessen Vernehmung dem Beschuldigten grundsätzlich die Anwe-\n\nsenheit gestattet ist.\n\ndd) Für Vernehmungen im Haftprüfungsverfahren gemäß\nSS 115 Abs. 3, 118 a Abs. 1, 126 a, 128 Abs. 1 Satz 2 StPO\nsieht das Gesetz ebenfalls die Anwesenheit des Mitbeschuldigten nicht vor; die Anwesenheit des Beschuldigten ist sogar bei Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen nicht erforderlich. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis, daß der Gesetzgeber bei Schaffung des § 168 c Abs. 2\nStPO eine Auswirkung auf die Haftrechtsvorschriften beabsichtigt hätte. Eine Ausdehnung auf richterliche Vernehmungen im Haftverfahren lehnen auch die Befürworter einer Analogie unter Hinweis auf den abschließenden Charakter der\nHaftrechtsregelungen ab (insb. OLG Karlsruhe aa0 S. 435;\nv. Dellingshausen aaO S. 700). Dies erscheint inkonsequent;\ndenn hätte der Gesetzgeber die Existenz des Mitbeschuldigten\n\n- 11 -\n\nbei Schaffung des S 168 c StPO nicht bedacht, so müßte dies\nfolgerichtig auch für die Vernehmungen im Haftverfahren gelten. Das Hauptargument für eine unterschiedliche Handhabung\n- bei Vernehmungen im Haftverfahren gehe es in erster Linie\num die Prüfung der Haftgründe, die nur den jeweiligen Beschuldigten betreffen - überzeugt zudem nicht: Gerade bei\nder Beurteilung der Haftfrage wird entscheidend auf den\ndringenden Tatverdacht abgestellt und damit der Tatvorwurf\nselbst erörtert, so daß hier unter dem Gesichtspunkt der effektiven Verteidigung ein besonderes Informationsinteresse\ndes Mitbeschuldigten bestehen kann. Diese Vernehmungen sind\nin der späteren Hauptverhandlung in gleicher Weise verwertbar wie richterliche Vernehmungen nach § 162 StPO (vgl. Rieß\nStV 1996, 306). Daß das Gesetz für richterliche Vernehmungen\nim Haftverfahren kein Anwesenheitsrecht des Mitbeschuldigten\nvorsieht, spricht daher ebenfalls dafür, ein solches auch\n\nfür sonstige richterliche Vernehmungen nicht zuzulassen.\n\nc) Daß der Angeklagte mangels eines Benachrichtigungsund Anwesenheitsrechts keine Gelegenheit hatte, durch Fragen\nund Vorhalte auf die Aussage seiner Ehefrau Einfluß zu nehmen, stellt somit keinen Rechtsfehler dar. Für die weitere\nPrüfung muß daher von der - insoweit ordnungsgemäß zustande-\n\ngekommenen - Aussage ausgegangen werden.\n\n3. Die nunmehr vorzunehmende Prüfung ergibt aber, daß\ndie Aussage, deren Verwertung der Verteidiger in ausreichender Weise in der Hauptverhandlung widersprochen hatte, nicht\n\nzur Beweiswürdigung herangezogen werden durfte:\n\n- 12 -\n\na) Die Strafkammer hat durch die Verwertung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten\ngegen § 252 StPO verstoßen; denn Frau AU hat als Zeugin\nerst in der Hauptverhandlung von ihrem Recht, das Zeugnis\ngemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu verweigern, Gebrauch gemacht. § 252 StPO verbietet zwar ausdrücklich nur die Verlesung der früheren Aussage; darüber hinaus erfaßt das Beweisverbot aber auch die Vernehmung von Verhörspersonen. Eine\nAusnahme gilt nur für den Richter, der die frühere Vernehmung durchgeführt hat, wenn er den Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt hatte (BGHSt 32,\n\n25).\n\nDies setzt aber voraus, daß es sich tatsächlich um eine\nZeugenvernehmung gehandelt hat. Da Frau N] zum Zeitpunkt\nder richterlichen Vernehmung - wie dargelegt - Beschuldigte\nwar, die nunmehr als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, durfte diese Aussage nicht in die\nHauptverhandlung eingeführt werden (BGHSt 10, 186; 20, 384).\nIn einem solchen Fall ist die frühere Aussage insgesamt unverwertbar; das schließt zugleich aus, daß der vernehmende\nRichter als Zeuge über die Beschuldigtenvernehmung gehört\nwird (BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 252 Rdn. 11; Mayr in KK-StPO 3. Aufl. § 252\nRdn. 15). Daran ändert auch die in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung erfolgte Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1\nStPO nichts:\n\nDas in § 252 StPO enthaltene Verwertungsverbot soll\nverhindern, daß zur Überführung des Angeklagten trotz der\n\nZeugnisverweigerung auf Erklärungen zurückgegriffen wird,\n\n- 13 -\n\nwelche ein Zeuge als Beschuldigter in dem auch gegen ihn gerichteten Eermittlungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der\nSelbstverteidigung abgegeben hat. Die Vorschrift will dem\nZeugen, der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist,\ndiese Freiheit der Entschließung erhalten, und ihn davor\nschützen, daß er gegen seinen Willen mittelbar zur Überführung des Angeklagten beitragen muß (BGHSt 20, 384, 385; BGH\nGA 1979, 144, 145; BayObLG NJW 1978, 387).\n\nDiese Entschließungsfreiheit war hier aber allein durch\ndie Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht gewährleistet; denn diese Belehrung war für die zwar als Zeugenvernehmung benannte, tatsächlich aber als Beschuldigtenvernehmung zu bewertende Aussage ohne rechtliche Bedeutung. Sie\nbeeinflußte die damalige Stellung der Ehefrau des Angeklagten als Beschuldigte nicht. Damit bestand die Gefahr, daß\nsie zur Selbstverteidigung etwas sagte, was den Angeklagten\nbelasten konnte; solche Angaben hätte sie, wäre sie tatsächlich als Zeugin vernommen worden, möglicherweise nicht gemacht, da dann für sie nicht die Notwendigkeit bestanden\nhätte, sich selbst zu schützen. Ihre Konfliktsituation wird\nhier besonders deutlich, da für sie der Wunsch im Vorder-\n\ngrund stand, nicht in Haft genommen zu werden, um weiterhin\n\nfür ihre Kinder sorgen zu können.\n\nb) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt hier aber nicht\nzur Aufhebung des Urteils, weil der Senat ausschließen kann,\n\ndaß das Urteil auf der Verwertung der richterlichen Verneh-\n\nmung der Ehefrau beruht.\n\n- 14 -\n\nDie Strafkammer hat den Inhalt der Aussage der Ehefrau\nim Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu der Frage, ob der Angeklagte das Opfer verfolgte und dann schoß oder ob sich der\nAngeklagte - wie er behauptet - in einer Notwehrsituation\nbefand, herangezogen. Hierzu heißt es im Urteil: \"Für die\nFeststellung der Kammer, daß das Tatopfer ohne vorangehende\nTätlichkeiten vor dem Angeklagten weggelaufen ist, kann unterstützend zu den Ausführungen der Sachverständigen und den\nTatortbefunden, auf die die Kammer entscheidend abstellt,\ndie Aussage seiner Ehefrau ... angeführt werden.\" Danach\nstehe fest, daß das Opfer weggelaufen sei, während der Angeklagte ihm folgte (UA 27). Diese Ausführungen folgen im Anschluß an die Würdigung der Tatortbefunde und der Angaben\ndes Sachverständigen. Die Strafkammer war bereits aufgrund\nder vom Sachverständigen erläuterten Befunde davon überzeugt, daß die vom Angeklagten geschilderte Situation nicht\nmit den festgestellten Verletzungen und Schußkanälen vereinbar ist und hielt seine Einlassung deshalb für widerlegt\n(UA 24). Somit schloß die Strafkammer aus dem Spurenbild und\nden Befunden auf den von ihr festgestellten Tathergang. Ihre\nÜberzeugung beruht entscheidend auf diesen Beweismitteln.\nDie Angaben der Ehefrau werden im Urteil nur ergänzend erwähnt, wobei die Strafkammer zum Ausdruck bringt, daß sie\ndiese nicht als für ihre Entscheidung wesentlich bewertet.\nBei dieser Sachlage kann sicher ausgeschlossen werden, daß\ndie Strafkammer, hätte sie die Angaben der Ehefrau aus der\nrichterlichen Vernehmung nicht verwertet, in ihrer Beweiswürdigung zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Auswirkungen auf die Strafzumessung des\nSchwurgerichts hat dieser Rechtsfehler ebenfalls nicht ge-\n\nhabt.\n\nBe |\n\nen Fin\nER\n\n- 15 -\n\nII. Auch die Sachrüge deckt keinen durchgreifenden\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; insbesondere\nstimmt der Senat den Ausführungen des Schwurgerichts zu, daß\n§ 213 1. Alt. StGB keine Anwendung finden kann, weil das\nMerkmal \"auf der Stelle zur Tat hingerissen\" nicht erfüllt\n\nist.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-20/4-str-598-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":15},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-20/4-str-598-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:19.078450+00:00"}}