{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-02-20_4_StR_22_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-02-20","aktenzeichen":"4 StR 22/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"KE/R\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_ 22/97\n\nvom\n\n\"20. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nShaban O EEE zus MER (Schweden), geboren am\nEEE 196: in cu (Mazedonien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nFA\n\n9\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n19. September 1996 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts Essen zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n17. November 1995 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf seine Revision hob\nder Senat durch Beschluß vom 16. April 1996 - 4 StR 126/96 -\ndas Urteil mit den Feststellungen wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Bei gleichem Schuldspruch hat das Landgericht den Angeklagten wiederum zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die - wirksam (BGHSt 29,\n\n359, 364 £f.) - auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\n\nrügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht - anders als\nim Urteil vom 17. November 1995 - zu Lasten des Angeklagten\nberücksichtigt, daß er \"- wenngleich nicht einschlägig und\nvor relativ langer Zeit - strafrechtlich in Erscheinung getreten (ist) und schon einmal eine Jugendstrafe verbüßt\n(hat), ohne daß er sich dies hat zur Warnung dienen lassen\"\n(UA 11). Diese Erwägung wäre nur dann rechtsfehlerfrei, wenn\nhinsichtlich der im Urteil als strafrechtliche Vorbelastungen des Angeklagten mitgeteilten beiden Verurteilungen aus\nden Jahren 1982 (Geldstrafe von 15 Tagessätzen) und 1983\n(Jugendstrafe von zehn Monaten) zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch keine Tilgungsreife eingetreten war (§ 51\nAbs. 1 i.V.m. $S§ 46, 47 BZRG). Auf der Grundlage der ihm zur\nNachprüfung allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründe\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 1994 - 1 StR 138/94 - und\nvom 17. November 1994 - 1 StR 637/94) kann der Senat dies\nnicht überprüfen; denn dazu ist - obwohl hier bei einer Verwertung der bereits länger als 10 Jahre zurückliegenden Verurteilungen zum Nachteil des Angeklagten auf entsprechende\nDarlegungen nicht verzichtet werden durfte (vgl. Götz, Das\nBundeszentralregister 3. Aufl. § 51 BZRG Rdn. 8) - im Urteil\nnichts ausgeführt. Der Strafausspruch muß daher auf die\nSachrüge aufgehoben werden (vgl. BGHSt 24, 378; BGH NStZ\n1991, 591 mit Anm. Kalf; BGH, Beschluß vom 12. April 1994\n- 5 StR 135/94; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. vor\nss 38 ff. Rdn. 61, § 46 Rdn. 31).\n\nEITT\n\nx\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin,\ndaß die nicht näher begründete hypothetische Erwägung in dem\nangefochtenen Urteil, \"die Kammer (sehe) sich an der Verhängung einer schuldangemessenen höheren Strafe durch das Verbot der Schlechterstellung gehindert\" (UA 12), im Hinblick\nauf die - von der Revision angesprochenen - nach dem ersten\nUrteil in dieser Sache weggefallenen strafschärfenden und\nhinzugetretenen strafmildernden Gesichtspunkte nicht ohne\nweiteres verständlich ist (zur Strafzumessung nach Zurückverweisung vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl.\nRdn. 618 b; Stree aaO § 46 Rdn. 65 jeweils m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-20/4-str-22-97","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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