{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-02-13_4_StR_648_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-02-13","aktenzeichen":"4 StR 648/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IST N\n\nBe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 648/96\n\nvom\n\n13. Februar 1997\n‚in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hubert E ED zus To. geboren am\nMEERE 1957 in. <GEEEE.\n\n2. Martin ME zus He, geboren am 0]\n1967 in LW,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom 9. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nFreiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren\nhiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben schon mit der Sachrüge Erfolg,\nso daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht be-\n\ndarf.\n\n1. Die Geschädigte, eine 18jährige Gymnasiastin, die\neiner Einladung in die Wohnung des Angeklagten EEE gefolgt\nwar, bat die Angeklagten, ihr ein Taxi zu bestellen. Diese\nwaren jedoch \"übereingekommen, an ihr gemeinschaftlich sexuelle Handlungen vorzunehmen und etwaigen Widerstand gewalt-\n\nsam zu überwinden, um sie so zur Duldung der Handlungen zu\nzwingen.\" Als die Geschädigte sich einem Annäherungsversuch\ndes Angeklagten MB widersetzte, schlugen die Angeklagten auf sie ein, zerrten sie vom Sofa auf den Fußboden\nund rissen ihr die Kleidung vom Leib. Als sie \"vollständig\nausgezogen war, versuchten die Angeklagten, die sich zwischenzeitlich ebenfalls entkleidet hatten, ihr die Schenkel\nauseinanderzudrücken und sie im Intimbereich zu berühren.\"\nDa sich die Geschädigte weiterhin heftig wehrte, würgte sie\nder Angeklagte Mi. pis sie kaum noch Luft bekam. Um\nsie einzuschüchtern, randalierte er laut schreiend in der\nWohnung und forderte die Geschädigte anschließend auf, das\nWohnzimmer aufzuräumen. Die Geschädigte versuchte mehrfach,\naus der Wohnung zu flüchten. Die Angeklagten verhinderten\ndies durch weitere Schläge und schleiften die Geschädigte,\nals es ihr gelungen war, auf die Straße zu flüchten, in die\nWohnung zurück. Sie flößten der Geschädigten ein alkoholisches Getränk ein und steckten ihr, um sie ruhigzustellen,\neinen Stofflappen als Knebel in den Mund. Als Polizeibeamte,\ndie von einer Nachbarin herbeigerufen worden waren, in der\nWohnung erschienen, flüchtete die Geschädigte in den Poli-\n\nzeistreifenwagen.\n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nvollendeter sexueller Nötigung nicht. Der Tatbestand des\nSs 178 Abs. 1 StGB ist, soweit er hier in Betracht kommt, nur\ndann erfüllt, wenn das Opfer dazu genötigt wird, sexuelle\nHandlungen des Täters an sich zu dulden. Nach den bisherigen\nFeststellungen ist es dazu aber nicht gekommen. Der Annähe-\n\nrungsversuch des Angeklagten Mer füllt den Tatbestand der sexuellen Nötigung schon deshalb nicht, weil die\n\nZH\n\nAngeklagten erst nach dem Scheitern dieses Versuches Gewalt\ngegen die Geschädigte anwendeten. Zudem stellte der Versuch\ndes Angeklagten “ER, die Zeugin \"zu begrabschen\", zwar\neine grobe Zudringlichkeit dar, war aber selbst noch keine\nsexuelle Handlung (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle\nHandlung 2 m.N.). Auch das gewaltsame Entfernen der Kleidung\nstellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle\nHandlung an dem Körper des Tatopfers dar (BGHR StGB § 178\nAbs. 1 sexuelle Handlung 3; BGH NStZ 1992, 433; 1993, 78).\nEtwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung\nverbunden ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3;\nBGH NStZ 1993, 78) oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Drohungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (BGH NStZ 1993, 78,\n79 m.N.). Das hat das Landgericht indessen nicht festge-\n\nstellt.\n\nNach den bisherigen Feststellungen kommt daher nur eine\nVerurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung in Betracht. Diese stünde, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei\nangenommen hat, mit der gefährlichen Körperverletzung und\nder Freiheitsberaubung in Tateinheit, die hier nicht im Wege\nder Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, weil sie wesentlich über\ndas hinausgeht, was zur Verwirklichung der sexuellen Nötigung gehört (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 1, 4%\nm.w.N.). Eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs durch\nden Senat kommt hier jedoch nicht in Betracht, da weitere\nFeststellungen, die eine Verurteilung wegen vollendeter se-\n\nxueller Nötigung rechtfertigen, nicht ausgeschlossen sind,\n\nzumal sich der Angeklagte MB nach den Urteilsgründen\n(UA 15) dahin eingelassen hat, die Geschädigte sei \"mit den\nsexuellen Handlungen ... einverstanden gewesen\". Der Senat\nhat auch die Feststellungen aufgehoben, weil ergänzende\nFeststellungen sowohl zum äußeren Tatgeschehen als auch zur\nsubjektiven Tatseite denkbar sind und der neue Tatrichter\ndeshalb Gelegenheit erhalten muß, das Geschehen umfassend zu\n\nbeurteilen.\n\nWegen des Vorliegen von Tateinheit muß die Aufhebung\nauch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung erfassen.\n\nRichter am BGH\n\nDr. Steindorf ist\nin den Ruhestand\ngetreten und daher\nverhindert zu\nunterschreiben.\n\nMeyer-Goßner Maatz\n\nMeyer-Goßner\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-13/4-str-648-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-13/4-str-648-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.618118+00:00"}}