{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-02-13_4_StR_608_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-02-13","aktenzeichen":"4 StR 608/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 608/96\n\nvom\n\n13. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKai Robert SED zus vB EEE, geboren am\nGE 1972 in NED zur Zeit in Haft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n20\n\n- 2 -\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nDer 4.\nGeneralbu\nam 13. Februar 1997 gemäß ss 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall\nVII 66 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse\ndie Kosten des Verfahrens und die notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 1996 als unbegründet\nverworfen. Der Angeklagte ist damit\n\na) wegen Diebstahls in 34 Fällen unter\nEinbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mayen vom\n31. Oktober 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Mona-\n\nten und\n\nb) wegen unerlaubtener Abgabe von Betäubungsmitteln in vier Fällen, unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nU\n\nMenge in 20 Fällen, davon in 19 Fällen\nin Tateinheit mit unerlaubter bandenmä-Biger Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, Diebstahls\nin zwei Fällen, versuchten Diebstahls\nsowie fahrlässiger Tötung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Körperverletzung und\nmit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer weiteren Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\nGründe:\n\nDas Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte\nim Fall VII 66 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-\n\nurteilt worden ist.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\n-4 -\n\nAus den Urteilsgründen ergibt sich weder, daß der Angeklagte vor Begehung der Straftaten berauschende Mittel im\nÜbermaß zu sich genommen hat, noch, daß die Gefahr besteht,\ner werde künftig infolge seines Hanges erhebliche Straftaten\nbegehen; die vom Beschwerdeführer zur Begründung der Voraussetzungen des § 64 StGB erhobene Aufklärungsrüge ist verspätet und somit unbeachtlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPO 42. Aufl. $S 352 Rdn. 5).\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den\nWegfall der Einzelstrafe von neun Monaten im Fall VII 66 der\nUrteilsgründe zur Folge; die hiervon betroffene zweite Gesamtstrafe kann aber angesichts der Höhe und der Schwere der\n\nverbleibenden Einzelstrafen bestehen bleiben.\n\nDer Senat faßt den Urteilstenor zur Klarstellung neu,\nweil das Landgericht nicht deutlich zum Ausdruck gebracht\nhat, welche Straftaten von welcher Gesamtstrafe erfaßt sind\n(vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1996 - 4 StR 195/96).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Kuckein\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-13/4-str-608-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-13/4-str-608-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.600062+00:00"}}