{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-02-04_4_StR_629_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-02-04","aktenzeichen":"4 StR 629/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ı10.ı%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 629/96\n\nvom\n\n4. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl Gustav Ki aus ce, seboren am\nEEE 19:9 in vw,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n2. Oktober 1996 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.:\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die wirksam\n(BGHSt 38, 362, 363) auf die Unterbringungsanordnung beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Er-\n\nfolg.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nsetzt unter anderem neben einer auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden\n\nSchuldunfähigkeit oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit voraus, daß die unterzubringende Person eine\nrechtswidrige Tat begangen hat, in der sich die Störung manifestiert; auch muß die Gesamtwürdigung von Tat und Täter\nergeben, daß aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes eine über die\nbloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer\nerheblicher rechtswidriger Taten besteht (BGHSt 34, 22, 27;\nBGH, Beschluß vom 26. April 1996 - 3 StR 113/96). Wie die\nRevision und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden,\ngenügt das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen, die\nan eine Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB zu stellen\n\nsind.\n\n1. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte\nzum Tatzeitpunkt wegen einer \"geistigen Behinderung (Intelligenzminderung) und einer antisozialen Persönlichkeitsstörung\" in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war\n(UA 6). Zur Begründung bezieht es sich auf das Gutachten der\nSachverständigen Dupont-Christ, dessen Inhalt ebensowenig\nnäher mitgeteilt wird wie die Zuordnung der psychischen Störung des Angeklagten zu einem der in den §§ 20, 21 StGB aufgeführten Merkmale (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 28; § 63 Schuldunfähigkeit 4, Zustand 14; BGH, Urteil vom 25. September 1996 - 3 StR 245/96 - und Beschluß\nvom 22. Oktober 1996 - 4 StR 506/96).\n\nDas reicht zur rechtsfehlerfreien Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht aus. Folgt der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne\n\nAngabe eigener Erwägungen, so müssen regelmäßig die wesent-\n\n16\n\n-4 -\n\nlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 7, 238, 240; BGH, Beschluß vom 7. Mai 1996 - 1 StR 170/96 = NStZ-RR 1996, 258;\nDreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S 20 Rdn. 26 £f.). Nur dann\nkann das Revisionsgericht prüfen, ob die Beweiswürdigung auf\neiner tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die\nSchlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der\nWissenschaft möglich sind (vgl. Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl.\n§ 261 Rdn. 32 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit, wenn es sich - wie\nhier - nach der Art der anomalen psychischen Verfassung des\nAngeklagten keineswegs von selbst versteht, welche der in\nden §§ 20, 21 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen sollen und ob nach den im Gutachten vermittelten Tatsachen die\nbeim Angeklagten festgestellten Störungen den Schweregrad\nerheblich verminderter Steuerungsfähigkeit erreichen (vgl.\nhierzu BGHSt 37, 397, 401 £.; Dreher/Tröndle aaO $S 20\n\nRdn. 11 f£.; S$S 21 Rdn. 4).\n\n2. Darüber hinaus genügen die Urteilsgründe auch im übrigen nicht, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die\n\nUnterbringung nach § 63 StGB zu Recht erfolgt ist.\n\nDas Landgericht begründet die Notwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten damit, daß \"bei Gesamtwürdigung\nseiner Persönlichkeit und der von ihm begangenen Taten aufgrund der vorliegenden geistigen Behinderung (Intelligenzminderung), der antisozialen Persönlichkeit und dem Alkohol-\n\nabusus auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten von\nihm zu erwarten (seien)\" (UA 10). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Dezember 1996 im einzelnen ausgeführt hat, sind die die Unterbringung tragenden\nFeststellungen - über die Frage, ob § 21 StGB überhaupt zur\nAnwendung kommt, hinaus - so lückenhaft, daß eine rechtliche\nÜberprüfung nicht möglich ist. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die vom Angeklagten in der Vergangenheit begangenen Straftaten und den ursächlichen Zusammenhang zwischen\nder psychischen Störung des Angeklagten und den von ihm begangenen und noch zu erwartenden (erheblichen) rechtswidrigen Taten (vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 4, 15). Soweit die Unterbringung auf Alkoholmißbrauch\ngestützt ist (UA 10), wird die neu erkennende Strafkammer zu\nberücksichtigen haben, daß nach den Feststellungen der Genuß\nvon Alkohol bei den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten\n\nkeine Rolle gespielt. hat (UA 5, 7/8).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-04/4-str-629-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-04/4-str-629-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.028286+00:00"}}