{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-01-23_4_StR_591_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-01-23","aktenzeichen":"4 StR 591/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR_591/96\n\nvom\n\n23. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Tolksdorf,\nAthing,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. GE :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 3. Juli 1996\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf\n\nnur folgendes:\n\n1. Entgegen der. Ansicht des Beschwerdeführers ist die\nAnnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe tateinheitlich\nmit dem Tatbestand des § 177 StGB auch den des $S 174 Abs. 1\nNr. 2 StGB erfüllt, nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Anwendungsbereich der §§ 177, 178\nStGB bei Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses stets\nauch § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist oder ob Fälle denkbar sind, in denen es aufgrund der Gewaltanwendung ausgeschlossen ist, zugleich einen Mißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen. Denn\n\nhier hat der Angeklagte das Abhängigkeitsverhältnis bis zur\nErzwingung des Geschlechtsverkehrs mißbraucht: Bei Begehung\nder Tat setzte er seine stiefväterliche Autorität ein, als\ner seine Stieftochter, deren Folgsamkeit er kannte und die\nsich üblicherweise seinen Anordnungen fügte, unvermittelt in\ndas eheliche Schlafzimmer \"schubste\", um dort entsprechend\nseinem Plan mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Er \"erklärte ihr, daß sie in dieser Nacht bei ihm schlafen werde\", und\n- als sie sich zunächst widersetzte - \"befahl (er) dem Mädchen in kategorischem Tonfall, daß sie im Elternschlafzimmer\nbleiben soll\" (UA 7). Damit setzte er bewußt in einer für\ndie Schutzbefohlene erkennbaren Weise seine Macht und Überlegenheit als Mittel ein, sich diese gefügig zu machen (vgl.\nBGHSt 28, 365, 367; BGH StV 1981, 543; NStZ 1982, 329; vgl.\nauch Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 174 Rdn. 16). Daß der\nAngeklagte nicht allein dadurch, sondern nur mit zusätzlichem Einsatz von Gewalt und Drohung zu dem von ihm erstrebten Erfolg gekommen ist, schließt den Mißbrauch nicht aus\n(vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 174 Rdn. 12).\n\n2. Auch der Strafausspruch ist revisionsrechtlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts hat die Strafkammer die die Strafzumessung im engeren Sinne bestimmenden Gesichtspunkte (§ 267\nAbs. 3 Satz 1 StPO) ausreichend dargelegt. Zwar muß der Tatrichter nach Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens bei\nder Strafzumessung im engeren Sinne erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Unstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (BGH\n\nAD\n\nNStZ 1985, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2,\n4). Doch hat das Landgericht dagegen nicht dadurch verstoßen, daß es sich zur Begründung auf den Hinweis beschränkt\nhat, es habe \"unter eingehender Abwägung sämtlicher vorgenannter Strafzumessungsgründe\" auf die verhängte Strafe \"als\ntat- und schuldangemessen erkannt\" (UA 22). Der Strafkammer\nwar es nicht verwehrt, bei der Strafzumessung im engeren\nSinne auf die Umstände, die schon zur Bestimmung des Strafrahmens gedient haben, zurückzukommen (BGHSt 26, 311). Ob\ndie Bezugnahme ausreicht oder ob die Erwägungen zur Strafzumessung im engeren Sinne näherer Darlegung bedürfen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Senatsentscheidungen BGH NStZ 1984, 214 und BGHR StGB $S 46 Abs. 1\nBegründung 15 besagen nichts anderes. Je eingehender die bestimmenden Strafzumessungserwägungen schon bei der Prüfung\ndes minder schweren Falles erörtert worden sind, desto eher\nwird die Bezugnahme hierauf zur Begründung der verhängten\nStrafe ausreichen, um auch dem Revisionsgericht die Prüfung\nzu ermöglichen, ob sich der Tatrichter von rechtsfehlerfreien Erwägungen hat leiten lassen. So liegt es hier, zumal das\nLandgericht zuvor noch abschließend bemerkt hat, die Tat sei\nnur aufgrund des § 21 StGB als minder schwerer Fall einzu-\n\nstufen.\n\nDie Strafzumessung hält auch im übrigen revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat weder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen, noch\nlöst sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Auch die strafschärfende Erwägung, der\nAngeklagte habe durch die Tat \"seine Familie zerstört\"\n\n(UA 22), ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Der vor-\n\nliegend zur Beurteilung stehende Sachverhalt unterscheidet\nsich wesentlich von demjenigen, welcher der von dem Revisionsführer zitierten Senatsentscheidung (BGHR StGB § 46\nAbs. 3 Sexualdelikte 3) zugrunde lag. In jedem Fall war die\nvollständige Zerstörung des Familienverbandes dem Angeklagten deswegen nicht zusätzlich anzulasten, weil sie darauf\nberuhte, daß das Kind infolge des Fehlverhaltens der Mutter\n\nauch bei dieser keine Unterstützung gefunden hat.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-23/4-str-591-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-23/4-str-591-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.631564+00:00"}}