{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-01-23_4_StR_568_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-01-23","aktenzeichen":"4 StR 568/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 568/96\n\nvom\n\n23. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n>\n\n. Michael F u geboren am\n1970 in L ,\n. a . aus WE, dort geboren am\n1975,\n\n3. Marcel P aus G ‚, geboren am\n1975 in C ‚\n\n. Normann L aus E ,‚ geboren am\n1975 in N ,\n\n[387\n\n>\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Tolksdorf,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der verhandlung,\nOberstaatsanwaltggn bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB s I)\n\nals Verteidiger für den Angeklagten TB\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Juni\n\n1996 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisions-\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei, den Angeklagten\n\ndarüber hinaus wegen vorsätzlicher Trunkenheit im\nVerkehr verurteilt. Gegen den Angeklagten > hat es eine\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt, gegen den Angeklagten I] eine Jugendstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten re\neine Jugendstrafe von drei Jahren und gegen den Angeklagten\nLEE eine Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner hat es 9®egen den Angeklagten TED Maßregeln nach SS 69, 69 a StGB\n\nangeordnet.\n\nDie zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft ist zulässig auf die Strafaussprüche\n\nbeschränkt; mit ihr wird die Verletzung sachlichen Rechts\n\ngerügt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision\nist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen\nRechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil der Angeklagten\nergeben. Solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht\ndargelegt. Sie versucht vielmehr lediglich, die einzelnen\nStrafzumessungserwägungen anders zu gewichten. Damit kann\n\nsie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-23/4-str-568-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-23/4-str-568-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.616230+00:00"}}