{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-01-16_4_StR_626_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-01-16","aktenzeichen":"4 StR 626/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"76/47\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR _ 626/96\n\nvom\n\n16. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Merean SE , geboren am ED 1954 in\n\nCE (Rumänien), zur Zeit in Haft,\n\n2. Florin CE . senoren cr GE\n\n1954 in ME (Rumänien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 16. Januar 1997 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die\nAngeklagten wegen unerlaubter Einreise und\nunerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie wegen Einschleusens von Ausländern,\nder Angeklagte SB ferner wegen Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicher-\n\nten Fahrzeugs, verurteilt sind.\n\nInsoweit werden die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 21. Juni 1996, soweit es die Angeklag-\n\nten betrifft,\n\na) in den Schuld- und Strafaussprüchen\ndahin geändert, daß die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\nräuberischem Angriff auf Kraftfahrer,\nFreiheitsberaubung und gefährlicher\nKörperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt\n\nsind,\n\n7\n0\n\nb) in der Urteilsformel dahin ergänzt, daß\n\ndie von dem Angeklagten CB wegen dieser Tat in Frankreich erlittene\n\nFreiheitsentziehung auf die gegen ihn\nverhängte Strafe im Verhältnis 1:1 an-\n\ngerechnet wird.\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nIV. Die Angeklagten haben die übrigen Kosten\n\nihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen \"schweren\nRaubes in Tateinheit mit räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung\nsowie wegen Einschleusens von Ausländern und wegen illegaler Einreise in das Bundesgebiet und Aufenthaltes im Bundesgebiet, de(n) Angeklagte(n) SEP darüber hinaus wegen\nVerstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz\" jeweils zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\nGegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügen.\n\n1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO gegen beide Angeklagte ein, soweit sie wegen unerlaubter Einreise in das\n\n-4-\n\nBundesgebiet und unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet\n\n(s 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 AuslG) sowie wegen Einschleusens von Ausländern (§ 92 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2\nAuslG) verurteilt worden sind, ferner gegen den Angeklagten\nSerban, soweit er auch wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt worden ist. Zu der Verurteilung der Angeklagten nach S§ 92 AuslG und nach § 6 PflichtversicherungsG fehlt es im Urteil an der notwendigen Darlegung der Umstände, auf die das Landgericht den Schuldspruch\nstützt. Hinzu kommt, daß das Urteil auch nicht hinreichend\nerkennen läßt, welche Alternativen der angewandten Strafvorschriften das Landgericht für erfüllt ansieht. Die Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern könnte schon\ndeshalb keinen Bestand haben, weil die von dem Landgericht\nangewandte Strafvorschrift des § 92 a AuslG im Tatzeitpunkt\nnoch nicht galt. Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 6\ndes Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994\n(BGBl I 3186) eingefügt, das am 1. Dezember 1994, mithin\nerst nach der Tat, in Kraft getreten ist. Zur Tatzeit wurde\nder Regelungsgehalt des § 92 a Abs. 4 AuslG erfaßt von der\nim wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 92 Abs. 4\nAuslG in der Fassung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen\nAbbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl II 1010) i.V.m. der Bekanntmachung vom\n\n20. April 1994 über das Inkrafttreten dieses Abkommens\n(BGBl II 631). Die Strafobergrenze nach jener Vorschrift\nbetrug allerdings drei Jahre Freiheitsstrafe gegenüber fünf\nJahren Freiheitsstrafe, die $S 92 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1\nAus1G geltender Fassung androht. Im übrigen hat das Landgericht übersehen, daß $S 92 a Abs. 4 AuslG - soweit hier von\n\nMi\n\nBedeutung - nur auf Absatz 1 Nr. 1 der Vorschrift, nicht\naber auf die vom Landgericht angewendete Nr. 2 verweist.\nDie Strafbarkeit setzt hiernach - nicht anders als nach\n\n§ 92 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AuslG in der zur Tatzeit\ngeltenden Fassung - voraus, daß der Täter für die Handlung\n\"einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt\"\n(vgl. dazu Senge in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze 113. Erg.Lfg. § 92 a AusliG Rdn. 21). Feststellungen\nhierzu hat das Landgericht nicht getroffen. Ob sie noch\nnachgeholt werden können, erscheint zumindest nicht gesi-\n\nchert.\n\n2. Mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens entfallen die davon betroffenen Einzelstrafen. Dies führt zum\nWegfall der Gesamtstrafen. Der Senat ändert entsprechend\ndie die Angeklagten betreffenden Schuldsprüche und stellt\nklar, daß die wegen der Tat zum Nachteil KB verhängten\nEinzelstrafen von jeweils sechs Jahren Freiheitsstrafe nun-\n\nmehr als einzige Strafen bestehen bleiben.\n\n3. Hinsichtlich des Angeklagten CD ergänzt der\nSenat die Urteilsformel dahin, daß die von diesem Angeklagten in vorliegender Sache in Frankreich erlittene Auslieferungshaft (UA 7) im Verhältnis von 1:1 auf die gegen ihn\nverhängte Strafe angerechnet wird. Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StPO diese Bestimmung nicht getroffen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nkann der Senat hier die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes\n\nselbst vornehmen.\n\n4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit sie wegen der (nach\nder Einstellung verbleibenden) Straftat zum Nachteil Kg\nverurteilt worden sind (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt\ninsoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 10. Dezember\n1996, die auch durch das weitere Vorbringen des Verteidigers des Angeklagten Serban im Schriftsatz vom 27. Dezember\n\n1996 nicht entkräftet werden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-16/4-str-626-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-16/4-str-626-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.286439+00:00"}}