{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-01-09_4_StR_656_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-01-09","aktenzeichen":"4 StR 656/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR _656/96\n\nvom\n\n9, Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMustafa KO aus SO seporen am GER\n\n1965 in AU (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1997 gemäß SS 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nII.\n\n. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag\n\nnach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 25. Juli\n1996 Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gewährt.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Stuttgart\nvom 22. Oktober 1996 ist damit, soweit\ner den Angeklagten betrifft, gegenstandslos.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\n\nder Angeklagte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Fall II 1 der Urteilsgründe im\n\nSchuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des versuchten gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbe-\n\nschädigung schuldig ist,\n\n2. in den Aussprüchen über die im Fall\nII 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, die Gesamtstrafe sowie die\nDauer der Sperrfrist für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIV. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung, wegen Betrugs in drei Fällen,\nwegen versuchten Betrugs und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine\nSperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis von vier Jah-\n\nren bestimmt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Mit der\nSachrüge hat die Revision den aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht\nden Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen gemeinschädlicher\nSachbeschädigung (§ 304 StGB) verurteilt; darüber hinaus bedarf der Schuldspruch jedoch der Änderung, weil die Annahme\nder Strafkammer, der Angeklagte habe sich des tateinheitlich\nbegangenen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ($S§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 [richtig: Nr. 3, vgl. BGHR\nStGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 2; Dreher/Tröndle StGB\n47. Aufl. S$S 315 b Rdn. 5 b], Abs. 3, 315 Abs. 3 Nrn. 1 und 2\nStGB) schuldig gemacht, rechtlicher Prüfung nicht standhält.\n\nDas Landgericht hat dazu folgendes festgestellt: Der\nAngeklagte fuhr mit seinem Pkw absichtlich auf den von dem\nMitangeklagten Tas geführten Linienbus, mit dem dieser verabredungsgemäß im Kreuzungsbereich angehalten hatte, mit hoher Geschwindigkeit auf, um für die Beschädigung seines\nFahrzeugs unberechtigte Versicherungsleistungen zu erlangen.\nDabei nahm er zumindest billigend in Kauf, daß durch den Zusammenstoß \"die Businsassin an Leib oder Leben gefährdet\nwerde\" (UA 11). Tatsächlich wurde diese aber - wie die\nStrafkammer in Übereinstimmung mit den beiden zur Unfallanalyse herangezogenen Sachverständigen festgestellt hat -\n\"nicht konkret gefährdet, weil lediglich ein streifender An-\n\nstoß erfolgte\" (UA 55).\n\nDamit scheidet mangels konkreter Gefährdung der nicht\nan dem absichtlich herbeigeführten \"Unfall\" beteiligten Businsassin eine Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr aus; denn für eine konkrete\nGefährdung anderer unbeteiligter Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gibt es keine Anhaltspunkte (BGH\nNStZ 1992, 233; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1; vgl.\nauch Dreher/Tröndle aaO Rdn. 7).\n\nDer Angeklagte hat sich aber wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht, weil\ner billigend in Kauf nahm, daß die Businsassin konkret gefährdet werde. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte\n\nverteidigen können.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe\nund der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden von\ndem Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen-\n\nbleiben.\n\nSchließlich bedarf es auch einer neuen Entscheidung\nüber die Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, weil das Landgericht bei der Festsetzung dieser\n\nFrist ausdrücklich eine Gefährdung der Businsassin an Leib\n\nund Leben berücksichtigt hat.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-09/4-str-656-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-09/4-str-656-96-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.115748+00:00"}}