{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-01-07_4_StR_639_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-01-07","aktenzeichen":"4 StR 639/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 639/96\n\nvom\n\n7. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErhard CE aus su, geboren am EEE 1942 in\nou ME,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 7. Januar 1997 gemäß S 349 Abs. 1\n\nStPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. August\n1996 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels und die dem Angeklagten hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen\" unter Einbeziehung\nder Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstrek-\n\nkung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin,\nmit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts\nrügt, ist unzulässig: Die Verfahrensbeschwerde ist nicht\nausgeführt, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zur Sachrüge hat die\nBeschwerdeführerin entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung\nbeantragt. Die Revisionsschrift enthält keine nähere Begründung, aus der sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe. Es bleibt daher unklar, ob die Beschwerdeführerin das\n\nUrteil deswegen anficht, weil sie eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung erstrebt, die\nzum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt, oder ob sie - was\ngemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - den Strafausspruch\nanfechten will. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen\nSachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels\nfeststellen zu können. Daher muß die Revision als unzulässig\nverworfen werden (vgl. BGHR StPO S§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2\nund 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 6\n\nm.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/4-str-639-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/4-str-639-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.867928+00:00"}}