{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-01-07_4_StR_636_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-01-07","aktenzeichen":"4 StR 636/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_636/96\n\nvom\n\n7. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohamad Abbas ICE aus ‚, geboren am\nED 1952 in zu (Libanon), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n17. September 1996 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit davon abgesehen worden ist, die\nUnterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt anzuordnen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe\"\n\n(ss 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\ns 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Dezember 1996 zutref-\n\nfend ausgeführt hat.\n\n2. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch insgesamt\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer das\nVorliegen der Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64\nAbs. 1 StGB) geprüft hat, obwohl eine solche Prüfung sich\nnach den Feststellungen aufdrängte. Hierzu hat der General-\n\nbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte ist wegen unerlaubten Besitzes und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln bereits zweimal verurteilt worden. Seit 1995 bis zu seiner Festnahme\nkonsumiert er Heroin und Kokain; zudem nahm er auch Rohypnol. Seinen täglichen Konsum bezifferte er mit zuletzt 1 - 2\ng Heroin oder Kokain. Die Finanzierung erfolgte durch den\nVerkauf von Heroin und Kokain. Nach seiner Inhaftierung litt\nder Angeklagte unter Entzugserscheinungen und mußte medikamentös behandelt werden. Im Rahmen der Strafzumessung hat\ndas Gericht berücksichtigt, ’daß der Angeklagte bei Begehung\nseiner Taten infolge seiner Rauschmittelsucht in seiner\n\nSteuerungsfähigkeit erheblich vermindert war’ (UA S. 8). Im\nUrteil heißt es weiter, der Angeklagte habe '’deutlich gemacht, daß er bestrebt ist, sich einer Entziehungsbehandlung\nzu unterziehen, um von seinem Betäubungsmittelkonsum loszu-\n\nkommen’ (UA S. 8).\n\nAngesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer\nerörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt geboten ist. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das Gericht hat die\nUnterbringung zwingend anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter dabei - auch im Hinblick auf eine mögliche freiwillige Therapie - nicht eingeräumt. Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5).\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Er ist auch nicht gehindert,\ndie Nichtanordnung der Maßregel auf die Revision des Angeklagten hin zu überprüfen, denn dieser hat die Nichtanordnung von seinem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl.\nBGHSt 38, 362; BGHR StGB S 64 Ablehnung 9).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Der Senat kann unter den hier gegebenen\nUmständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschlie-Ben, daß das Landgericht bei gleichzeitiger Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten nach S§ 64 Abs. 1 StGB die Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe niedriger festgesetzt hätte. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat vorsorglich, daß frühere Verurteilungen, die nicht erwiesenermaßen den Angeklagten betreffen (vgl. UA 5), grundsätzlich\nim Urteil auch nicht aufzuführen sind, um von vornherein dem\n\nVerdacht zu begegnen, sie könnten doch strafschärfend be-\n\nrücksichtigt worden sein.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/4-str-636-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/4-str-636-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.847434+00:00"}}