{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-01-07_4_StR_627_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-01-07","aktenzeichen":"4 StR 627/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 627/96\n\nvom\n\n7. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Manfred 2 CU zu: VE, geboren\nam GE 1940 in SE,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. Januar 1997 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es\nden Vorwurf der Beleidigung betrifft (Fall\nII 2 der Urteilsgründe). Insoweit trägt\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklag-\n\nten.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. August 1996 als unbegründet\nverworfen. Der Angeklagte ist damit wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und drei Monaten verurteilt.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-\n\ngung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zum Nachteil der\n\nNebenklägerin und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit\nseiner hiergegen eingelegten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\n\nRechts.\n\nl. Auf Antrag des Generalbundesanwalts ist das Verfahren einzustellen, soweit es den Vorwurf der Beleidigung betrifft. Insoweit bleibt es nach den Urteilsgründen unklar,\nauf welche der festgestellten verschiedenen, zeitlich auseinanderfallenden Einzelvorgänge, die an sich jeweils geeignet sein könnten, den Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen, sich die Verurteilung bezieht, so daß das Ausmaß ihrer\n\nRechtskraftwirkung zweifelhaft erscheint.\n\n2. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Dezember 1996\nzutreffend dargelegt hat, ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).\nDessen Ausführungen wurden auch durch den Schriftsatz des\nVerteidigers vom 13. Dezember 1996 nicht widerlegt. Im Hinblick auf die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses begangene schwerwiegende Tat (zwei tateinheitlich begangene\nVerbrechen) ist die verhängte Strafe vergleichsweise milde;\nder Senat schließt daher aus, daß das Landgericht bei der\nStrafbemessung den langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil\n\nunberücksichtigt gelassen hat.\n\n3. Durch die Teileinstellung des Verfahrens entfällt\ndie für die Beleidigung verhängte Einzelstrafe von sechzig\nTagessätzen zu je 150 DM und damit die Gesamtstrafe. Die\n\nfür die Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nfestgesetzte Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten\n\nFreiheitsstrafe hat dagegen Bestand.\n\nSteindorf Maatz\n\nMeyer-Goßner\nSolin-Stojanovic\n\nKuckein","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/4-str-627-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/4-str-627-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.807191+00:00"}}