{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-01-07_4_StR_605_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-01-07","aktenzeichen":"4 StR 605/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_ 605/96\n\nvom\n\n7. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas CE aus ABB, geboren am ED 156:\n\nin IE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n19. Juli 1996 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum\nStrafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nl. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge hat - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. November 1996 zutreffend darge-\n\nlegt hat - keinen Erfolg.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht\nbeanstanden, hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht\nverletzt, indem sie kein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage einer affektbedingten Beeinträchtigung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit eingeholt hat.\nDie Hinzuziehung eines Sachverständigen drängte sich bereits\nim Hinblick auf die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke hinsichtlich des Tötungsgeschehens auf. Das Landgericht ist der Ansicht, es handele sich dabei \"nicht um eine\nklassische Erinnerungslücke, die symptomatisch für einen Affekt wäre, da diese über die eigentliche Tat hinaus wirken\n\nmüßte\" (UA 24).\n\nDies steht nicht in Einklang mit den Erkenntnissen der\nmedizinischen Wissenschaft. Danach stellen gerade eine zeitlich eng begrenzte totale Erinnerungslücke oder inselhaft\nerhalten gebliebene Erinnerungsreste Kennzeichen für mögliche affektbedingte Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit\ndar, ohne daß es auf Erinnerungsverluste ankommt, welche die\nVorgeschichte der Tat oder das Nachtatverhalten umfassen\n(Langelüddeke/Bresser Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl.\n\nS. 259; Mende in Venzlaff Psychiatrische Begutachtung, 1986,\nS. 323 £f.; Rasch Forensische Psychiatrie S. 210 ff.). Entge-\n\ngen der Ansicht der Strafkammer kann also die auf das eigentliche Tötungsgeschehen begrenzte Erinnerungslücke Ausdruck eines affekttypischen Erinnerungsverlustes sein (vgl.\nBGH StV 1987, 434). Die Unterscheidung eines solchen Symptoms von Schutzbehauptungen und Ergebnissen psychischer\nVerdrängungsvorgänge ist allerdings schwierig und erfordert\nin der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens\n(vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 1).\n\nAber auch aus anderen Gründen mußte sich der Strafkammer die Notwendigkeit einer Begutachtung des Angeklagten\naufdrängen. Die Tat weist im weiteren und engeren Vorfeld\nund in ihrem Ablauf Merkmale auf, welche häufig bei Affekthandlungen anzutreffen sind (vgl. hierzu zusammenfassend\nSalger in Festschrift für Tröndle 1989, 201, 208 f.; Rasch,\nDie Tötung des Intimpartners, 1964, 94 ff.; Saß Nervenarzt\n1983, 557 ff.; vgl. auch BGHR StGB § 21 Affekt 5, 6). Tatvorgeschichte und Tatanlaufzeit waren geprägt von dem äußerst wechselhaften Verlauf der Beziehung des Angeklagten zu\nDunja Berndt, die sich zwischen ihm und ihrem Ehemann, den\nsie im Frühjahr 1995 verlassen hatte, nicht entscheiden\nkonnte. Dieser etwa ein Jahr währende Zustand der Ungewißheit, den ständiger Wechsel von Streit und Versöhnung kennzeichnete, führte zu einer starken gefühlsmäßigen Belastung\ndes Angeklagten, der er sich nicht mehr gewachsen fühlte.\nUnmittelbar vor der Tat ist der Angeklagte von Dunja BEP\nmit der erstmals erhobenen Behauptung, sie habe ihn mehrfach\nbetrogen und zudem während des Geschlechtsverkehrs mit ihm\nhäufig an andere Männer gedacht (UA 16), gekränkt worden.\nDaraufhin kam es zu dem abrupten, elementaren Tatgeschehen,\nnach welchem sich der Angeklagte der Polizei stellte.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs; den Schuldspruch berührt er dagegen nicht.\nAufgrund der Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen und zum\nVerhalten des Angeklagten kann der Senat ausschließen, daß\nder Angeklagte bei Begehung der Tat schuldunfähig (§ 20\nStGB) war.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe\n\"eine 26-jährige Frau\" getötet, \"die noch einen großen Teil:\nihres Lebens vor sich hatte\" (UA 28), rechtsfehlerhaft ist,\nweil der strafrechtliche Schutz des Lebens Wertabstufungen\ngrundsätzlich nicht zuläßt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Totschlag 1 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 15. November 1995 - 2 StR\n\n555/95).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/4-str-605-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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