{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-01-07_4_StR_601_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-01-07","aktenzeichen":"4 StR 601/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"£\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 601/96\n\nvom\n\n7. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dennie C EB aus HE, geboren am EEEEEEED\n\n1975 in By, zur Zeit in Haft,\n\n2. Maik CD zu: HB. dort geboren am\n\nGEEED 1974, zur zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Ja-\n\nnuar 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Halle vom\n10. Juni 1996 in den Strafaussprüchen mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nJugendkammer des Landgerichts Magdeburg\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten EEE wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Trunkenheit im\nVerkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe\nvon sieben Jahren, den Angeklagten CB wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen ge-\n\nrichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung\n\nmateriellen Rechts, der Angeklagte CB beanstandet\ndarüber hinaus auch das Verfahren.\n\nDie Revisionen haben mit der Sachrüge lediglich zu den\n\nStrafaussprüchen Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrüge und die Angriffe gegen die\nSchuldsprüche sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nDer Erörterung bedarf insoweit nur, daß das Landgericht\nbei der Ablehnung des minder schweren Falles der schweren\nräuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) ausgeführt\nhat, die Annahme eines solchen \"wäre\" auch nicht gerechtfertigt, \"wenn die Darstellung der Angeklagten, man habe tatsächlich bestehende Forderungen ... einziehen wollen, zuträfe\" (UA 25). Diese Erwägung ist - wie die Revision zu Recht\nbeanstandet - fehlerhaft. Hätten nämlich die Angeklagten einen fälligen und einredefreien Anspruch durchsetzen wollen,\nso käme ein Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht in Betracht; der Irrtum über das Bestehen der\nForderung wäre Tatbestandsirrtum (vgl. BGHR StGB § 253\nAbs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGH, Beschluß vom 19. Mai\n1995 - 2 StR 197/95; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 253\nRdn. 14). Allerdings beruhen die Schuldsprüche nicht auf dem\nFehler. Die Strafkammer hat nämlich rechtsfehlerfrei festgestellt, daß ein Anspruch auf Überlassung der dem Geschädigten abgenötigten Gegenstände nicht bestand; aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß die Angeklagten dies auch wußten.\n\n2. Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen\n\nbleiben.\n\na) Das Landgericht hat zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, es gehe davon aus, \"daß die Leiden des Herrn\nKr weitergegangen wären, wenn nicht in dieser Situation die Polizei erschienen [wäre] und die Angeklagten festgenommen hätte\"; die Strafkammer halte \"eine weitere Mißhandlung, die Herr Krilevti. nicht überlebt hätte, für\nnicht außerhalb des Denkbaren\" (UA 31/32). Im Hinblick auf\nden Angeklagten CWEMPhat das Landgericht strafschärfend\ngewürdigt, daß bei ihm \"die Gefahr (bestehe), daß er im weiteren Leben mit Geschäftspartnern bei Differenzen über Rechnungen oder bei Zahlungsversäumnissen ähnlich umgehen und\nFaustrecht geltend machen (werde)\"; die Strafkammer hege angesichts des uneinsichtigen Verhaltens dieses Angeklagten in\nder Hauptverhandlung: \"insoweit große Befürchtungen\" (UA 30).\n\nGegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende rechtli-\n\nche Bedenken.\n\nDas Landgericht hat insoweit verkannt, daß der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt\n(vgl. BGH StV 1983, 456; 1986, 5; Dreher/Tröndle aaO § 46\nRdn. 17 a). Kann das Gericht - wie hier - keine sicheren\nFeststellungen treffen, so darf sich dies nicht zu Lasten\ndes Angeklagten auswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten\nauf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH bei Theune NStZ 1986, 493; Dreher/Tröndle\n\naa0).\n\nb) Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführungen\ndes Landgerichts zum \"Gedanken der Generalprävention\"\n(UA 32) und zum \"Abschreckungsgesichtspunkt\", der beim Angeklagten CE \"vorrangig wirksam werden (müsse)\" (UA 33).\nIm Hinblick auf die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen\nsehr hohen Strafen ist zu besorgen, daß die Strafkammer dem\nGedanken der Prävention ein zu großes Gewicht beigemessen\nund dabei außer acht gelassen hat, daß dieser Strafzweck nur\ninnerhalb des Rahmens für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 20, 264, 267; 28, 318,\n326; 34, 150, 151; 36, 1, 20; BGHR StGB S$S 46 Abs. 1 General-\n\nprävention 8; Spezialprävention 2).\n\nAlle Einzelstrafen und die Gesamtstrafe müssen daher\nneu zugemessen werden. Hierbei wird die nunmehr entscheidende Strafkammer auch zu prüfen haben, ob beim Angeklagten\n\nCEEEEEEEB von der Milderungsmöglichkeit nach den S§ 21, 49\nAbs. 1 StGB Gebrauch zu machen ist (vgl. UA 25).\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Dr. Steindorf Maatz\nist wegen Urlaubs verhindert,\nseine Unterschrift beizufügen.\n\nMeyer-Goßner\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/4-str-601-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/4-str-601-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.747812+00:00"}}