{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-12-10_4_StR_599_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-12-10","aktenzeichen":"4 StR 599/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 599/96\n\nvom\n\n10. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried HB aus BEER, geboren am EEE\n1963 in Cm,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nBx<\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rostock vom 5. August 1996 im Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendschutzkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiel-\n\nlen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 12. November 1996 ausgeführt:\n\n\"Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung\nstand. Auch gegen die verhängten Einzelstrafen bestehen keine Bedenken. Dagegen kann der Strafausspruch hinsichtlich\nder gebildeten Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Die\nStrafkammer hat übersehen, daß mit dem Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 10. Juli 1995 nach den zugrundeliegenden\nFeststellungen (UA S. 6) nachträglich eine Gesamtstrafe gemäß S 55 StGB zu bilden war (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom\n29. August 1996 - 4 StR 401/96). Die Taten, die Gegenstand\nder Verurteilung sind, wurden im Mai oder Juni 1995 (UA\nSs. 7, 8), also vor der genannten Verurteilung begangen.\n\nDie Strafaussetzung zur Bewährung im früheren Urteil\nstand einer Einbeziehung nicht entgegen, auch wenn die neu\nzu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist\n(vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2 m.w.N.).\n\nOb die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hier nicht\nmöglich war, weil die Verurteilung des Amtsgerichts Güstrow\nvom 31. März 1995 eine Zäsurwirkung entfaltete, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Auch das wird der neue\nTatrichter zu prüfen haben.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nSteindorf Maatz Bode\n\nKuckein\n\nSolin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-10/4-str-599-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-10/4-str-599-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.000408+00:00"}}