{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-12-05_4_StR_597_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-12-05","aktenzeichen":"4 StR 597/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 597/96\n\nvom\n\n5. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarsten W «EEE aus voii , geboren am\nGEBE 195: in vo, zur zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 5. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Neubrandenburg vom\n12. Juni 1996 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas im übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch\nErfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 13. November 1996 hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles der sexuellen Nötigung\n(Ss 178 Abs. 2 StGB) verneint hat, begegnen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Zwar geht die Kammer zutreffend davon\naus, daß allein die alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB die Annahme eines\nminder schweren Falles nicht zu begründen vermag. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es\neiner Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen\nund zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des\nTäters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat\nselbst inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder\nnachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304; BGH\nNStZ 1982, 246; 1983, 119; BGHR StGB vor S ı [/minder schwerer Fall] Gesamtwürdigung 6). Die von der Kammer insoweit\nvorgenommene Gesamtwürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit\nstellt sie straferschwerende Umstände gegenüber, die vielfach mit der Verwirklichung des Tatbestandes der sexuellen\nNötigung verbunden und daher regelmäßig bereits für dessen\nUnrechtsgehalt mitbestimmend sind, die jedenfalls aber nicht\nderart vom Normalfall einer solchen Tat abweichen, daß aus\nihnen ein Indiz für eine maßgeblich erhöhte Tatschuld hergeleitet werden könnte (BGH StV 1991, 106; BGHR StGB § 178\nAbs. 2 Strafrahmenwahl 2). So hat die Strafkammer zu Lasten\ndes Angeklagten gewertet, daß er der Geschädigten die Vornahme sexueller Handlungen abgenötigt hat. Ferner hat sie\nberücksichtigt, daß die Tathandlung selbst nicht unter der\nErheblichkeitsschwelle des § 184 c StGB lag. Beide Merkmale\nsind Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes und daher\nnicht geeignet, schulderhöhend zu wirken. Zudem begegnet die\nschulderhöhende Bewertung der massiven Gewaltanwendung deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil außer Betracht geblieben ist, daß die im Verhalten des Angeklagten\nzutage getretene Brutalität Ausdruck und Folge der alkoholbedingten Minderung seiner Steuerungsfähigkeit (S 21 StGB)\ngewesen sein kann. Dies läßt besorgen, daß das Landgericht\nim Rahmen der Gesamtbetrachtung den zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Umständen ein zu hohes Gewicht beigemessen hat. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nSteindorf Maatz\n\nKuckein\n\nTepperwien\nSolin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/4-str-597-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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