{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-12-05_4_StR_578_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-12-05","aktenzeichen":"4 StR 578/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 578/96\n\nvom\n\n5. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMike R EEE ,» geborener BED, aus vw\nGB. sehoren am U 1965 in EEE, zur zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 5. Dezember 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n10. Juli 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts Magdeburg zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in\nTateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Waffe nebst Munition eingezogen. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); jedoch hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen Tot-\n\nschlags kann nicht bestehen bleiben, da die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken begegnet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 12. November 1996 ausgeführt:\n\n\"Den Feststellungen zufolge löste sich der tödliche\nSchuß, weil der Angeklagte \"den Finger am Abzug\" hatte (UA\nS. 8f.). Das Landgericht ist indes ersichtlich zu der Auffassung gelangt, der Angeklagte habe den Abzug tatsächlich\nbetätigt (s. UA S. 19). Aus dem angefochtenen Urteil geht\njedoch nicht hervor, in welchem Maße der Abzug betätigt wurde. Offensichtlich zog der Angeklagte den Abzug nicht voll\nzurück, sondern lediglich zu einem Teil. Daß sich dadurch\nein Schuß lösen könne, war ihm allerdings nicht bewußt. Denn\ner hatte \"die Kraft, die erforderlich ist, um den Schuß zu\nlösen, nicht richtig eingeschätzt\", wäre dazu freilich \"bei\nsorgfältiger Überlegung in der Lage\" gewesen (UA S. 19). Aus\ndiesen Darlegungen ergibt sich, daß der Angeklagte entgegen\nder auf S. 8 UA (unten) getroffenen Feststellung gerade\nnicht \"mit der Möglichkeit (rechnete), daß sich ein tödlicher Schuß lösen könnte, wenn er den Abzug betätigt\". Im\nEinklang damit heißt es auf S. 19 UA weiter: \"Er mußte bei\nseinem Handeln damit rechnen, daß er einen Schuß löst, der\n\nden Tod des Geschädigten zur Folge hat\".\n\nNach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, daß der\nAngeklagte das Risiko seines Verhaltens jedenfalls nicht in\nseiner vollen Tragweite erkannt hat und unbewußt fahrlässig\nhandelte. Dafür spricht u.a. die mangelnde Vertrautheit des\nAngeklagten mit der Waffe, ferner daß ein nachvollziehbarer\nBeweggrund, der bedingten Tötungsvorsatz verständlich machen\nkönnte, nicht zu ersehen ist. Neben diesen Gesichtspunkten\nist von Bedeutung, daß schon die Aufnahme einer gefährlichen\nTätigkeit einen Schuldvorwurf begründet. An dieser sich aufdrängenden Überlegung geht das Landgericht vorbei. Es hätte\nsich damit auseinandersetzen müssen, daß das Hantieren mit\nder Waffe für sich allein zu einer Gefahrensituation geführt\nhatte und daß es darauf ankam, wie sich diese ‚GSefahrenlage\nim Bewußtsein des Angeklagten widerspiegelte.'\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nSteindorf Maatz Tepperwien\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/4-str-578-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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