{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-12-05_4_StR_576_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-12-05","aktenzeichen":"4 StR 576/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 576/96\n\nvom\n\n5. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet A «> aus CB, geboren am in\n\n1960 in SQ (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 8. Juli 1996\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt\nhat.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers, mit\nder er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat entgegen S§ 344 Abs. 1 StPO\nnicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen\nAufhebung beantrage. Die Revisionsschrift enthält weder einen das Ziel des Rechtsmittels erkennen lassenden bestimmten\nRevisionsamtrag noch eine nähere Begründung, aus der sich\ndies entnehmen ließe. Es bleibt daher unklar, ob der Beschwerdeführer das Urteil deswegen anficht, weil er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverlet-\n\nzung erstrebt, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt,\n\noder ob er - was gemäß § 400 Abs. 1 StPpo unzulässig ist -\nden Strafausspruch anfechten will. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können. Daher muß\ndie Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGHR StPo\nS 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; Kleinknecht /Meyer-Goßner\nStPO 42. Aufl. S 400 Rdn. 6 m.w.N.).\n\nSteindorf Maatz Tepperwien\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/4-str-576-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/4-str-576-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:15.141981+00:00"}}