{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-12-05_4_StR_567_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-12-05","aktenzeichen":"4 StR 567/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 567/96\n\nvom\n\n5. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dinitrics N iD „aus se, Jeboren am\nGE 13955 in “(EEE (Griechenland),\n\n2. Dimitrios P uw aus B , geboren am\nGE :577 in KGB (Griechenland)\n\n[4\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 5. Dezember 1996 beschlossen:\n\nÜber die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin Simone IM segen die im Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 20. Mai 1996 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlan-\n\ndesgericht Hamm zu entscheiden.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, begangen\nzum Nachteil der Nebenklägerin, verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat aber entgegen § 472\nStPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der\nNebenklägerin getroffen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel betrifft\nder Sache nach nur den Angeklagten N: weil gegen den\nzur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Pf gemäß s 80\nAbs. 3 JGG die Nebenklage nicht stattfindet.\n\nDer Senat ist für die Entscheidung über die sofortige\nBeschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3\nSatz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil\n\nnur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwi-\n\nschen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO S 464\nAbs. 3 Zuständigkeit 3). Haben - wie hier - nur die Angeklagten Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGHR aa0; Senatsbeschluß vom 17. Oktober\n1996 - 4 StR 404/96). Das ist hier das Oberlandesgericht\nHamm (S 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).\n\nSteindorf Maatz Tepperwien\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/4-str-567-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/4-str-567-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:15.125412+00:00"}}