{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-12-05_4_StR_565_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-12-05","aktenzeichen":"4 StR 565/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 565/96\n\nvom\n\n5. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd S En aus Cu, geboren am WE 1553\nin DB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. Dezember 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stendal vom\n21. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht Magdeburg hatte den Angeklagten durch\nrechtskräftiges Urteil vom 5. Dezember 1995 wegen Betruges\nin sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10. Januar 1995 zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zuvor hatte bereits das Amtsgericht Wolfsburg die in seinem Urteil\nvom 10. Januar 1995 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr\ndurch seit dem 26. Juli 1995 rechtskräftigen Gesamtstrafenbeschluß vom 7. Juli 1995 mit der Strafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Helmstedt vom 21. Oktober 1993 (Geldstrafe von\n90 Tagessätzen) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten zurückgeführt. Da somit die Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 10. Januar 1995\n\nzweimal zur Gesamtstrafenbildung herangezogen worden war,\n\nbetrieb die Staatsanwaltschaft Magdeburg als Vollstreckungsbehörde zugunsten des Angeklagten die Wiederaufnahme des mit\nUrteil des Landgerichts Magdeburg abgeschlossenen Verfahrens. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 15. April 1996 ordnete das Landgericht Stendal als Wiederaufnahmegericht die\nWiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an, \"soweit es die Gesamtstrafenbildung unter\nEinbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wolfsburg vom\n\n10. Januar 1995 betrifft\". Aufgrund erneuter Hauptverhandlung hat das Landgericht Stendal das Urteil des Landgerichts\nMagdeburg vom 5. Dezember 1995 mit den Feststellungen \"im\nAusspruch über die Gesamtstrafenbildung\" aufgehoben und den\nAngeklagten wegen der im Urteil des Landgerichts Magdeburg\nrechtskräftig festgestellten Betrugstaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\nrügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 11. November 1996 zutreffend ausgeführt hat, kann das\nangefochtene Urteil bereits deshalb nicht bestehenbleiben,\nweil die Gesamtstrafenbildung mangels näherer Darlegungen zu\nden möglicherweise gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen\n(Tatzeiten, Daten der letzten tatrichterlichen Entscheidungen und der Rechtskraft, Zeitpunkte etwaiger Erledigungen)\nfür das Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1982 - 4 StR 598/82). Die entspre-\n\nchenden Feststellungen müssen nachgeholt werden. Darüberhin-\n\ndie Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Bemessung der\nneuen Gesamtstrafe zu beachten haben.\n\nSteindorf Maatz Tepperwien\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/4-str-565-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/4-str-565-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:15.110468+00:00"}}