{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1996-11-29_4_StR_561_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1996-11-29","aktenzeichen":"4 StR 561/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 561/96\n\nvom\n\n29. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBayram Vom aus HB , geboren am iin\n\n1950 in Egilb (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n7. Mai 1996 (im Urteilsrubrum versehentlich: 1995) mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten,\nsoweit es die Verkaufsgeschäfte (II. 2.\n\nder Urteilsgründe) betrifft.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n69 Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-\n\ngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel er-\n\nsichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte, nachdem er die Möglichkeit erkannt hatte, \"sich durch gewinnbringenden Heroinverkauf eine zusätzliche, fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen [...] regelmäßig Heroin von einem unbekannten Verkäufer ... Dabei erwarb er in der Regel Säckchen mit 5 g Heroin, für die er an\nseinen Verkäufer jeweils 200,00 DM zahlen mußte. Vereinzelt\nkaufte der Angeklagte auch sog. 'Bubbles’, das sind Abpackungen von etwa 1/4 bis 1/3 Gramm Heroin, ein. Soweit er\nSäckchen mit 5 g Heroin erwarb, verpackten er oder seine\nFreunde den Inhalt selbst zu ’Bubbles’, wobei 5 g Heroin jeweils 15 'Bubbles’ ergaben. Diese 'Bubbles’ verkaufte der\nAngeklagte an seinen ... Kundenkreis\" (UA 5/6). Im einzelnen\nteilt das Urteil für den Zeitraum von Dezember 1993 bis Januar 1995 insgesamt 69 Verkäufe von Heroin an fünf namentlich benannte Abnehmer mit. In der weit überwiegenden Anzahl\nder Fälle verkaufte der Angeklagte ein oder zwei ’Bubbles’;\nin zehn Fällen verkaufte er jeweils 5 g und in zwei Fällen\n\njeweils 10 qg Heroin.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe \"in 69 Fällen [...]\nHandel mit ... Heroin betrieben, indem er es ... verkauft\n\nhat\" (UA 19).\n\n2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen weisen aus, daß der Angeklagte sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Doch kann\ndas Urteil nicht bestehenbleiben, weil die Verurteilung wegen 69 tatmehrheitlich begangener Vergehen nach § 29 Abs. 1\nNr. 1 BtMG rechtlicher Prüfung nicht standhält.\n\nDas Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung des\nKonkurrenzverhältnisses der einzelnen Verkaufsgeschäfte untereinander nicht erkennbar bedacht, daß nach ständiger\nRechtsprechung sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel\nbeziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen sind, weil bereits der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender WeiterveräußBerung bereitgehalten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; zu dieser Tat\ngehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit\nsie dasselbe Rauschgift betreffen (BGHR BtMG S 29 Bewer-\n\ntungseinheit 4 m.w.N.).\n\nZwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe\nzur Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht\nnäher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder\nteilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGHR BtMG\nS 29 Bewertungseinheit 5 und StGB $S 52 Abs. 1 in dubio pro\nreo 6). Doch ist es rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl\nder Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete\n\nAnhaltspunkte dafür ergeben, daß an sich selbständige\n\nRauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen. So\n\nliegt es hier:\n\nDer Angeklagte kaufte das zum Handel bestimmte Heroin\nin der Regel in Mengen von 5 g, aus denen er jeweils 15\n\"Bubbles\" herstellte. Davon kauften seine Abnehmer ganz\nüberwiegend bei jeweils einer Gelegenheit nur ein oder zwei\n\"Bubbles\". Bei dieser Form des Vertriebs liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte aus einer Einkaufsmenge von 5 g zwischen sieben und fünfzehn Einzelverkäufe getätigt hat. Auch mußte das Landgericht bedenken, daß\nder Angeklagte - wie die beiden Verkäufe von jeweils 10 q\nHeroin an Melissa Pgp belegen (II. 2. Buchst. g der Urteilsgründe) - auch mit größeren Mengen Handel trieb. Bei\ndieser Sachlage bieten die Feststellungen - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift von 23. Oktober 1996\nzutreffend ausgeführt hat - keine genügende Grundlage für\neine auch nur annähernd verläßliche Zuordnung der festgestellten 69 Verkaufsgeschäfte zu einer bestimmten Anzahl der\nvon dem Angeklagten getätigten Erwerbsgeschäfte. Eine\nSchuldspruchänderung durch den Senat kommt hiernach nicht in\n\nBetracht. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.\n\nVon dem aufgezeigten Rechtsfehler werden allerdings die\nFeststellungen zu den vom Angeklagten getätigten Betäubungsmittelverkäufen (II. 2. der Urteilsgründe) nicht berührt;\n\nsie können deshalb bestehenbleiben.\n\nNur vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die\n\"gewerbsmäßige\" Begehung im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2\nNr. 1 BtMG im Schuldspruch keine Erwähnung findet (vgl.\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 25 mit\n\nRechtsprechungsnachweisen).\n\nSteindorf Maatz Tolksdorf\n\nKuckein Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-29/4-str-561-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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